Art. 97 Abs. 1 GG Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen

„Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) soll sichern, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten.“

Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/up20030430_1pbvu000102.html

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Von der (Un-)Klarheit der Gesetze: Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz – Unabhängig oder unterworfen ?

ein Gastbeitrag von © Bert Steffens, freier Philosoph, Andernach auf der Internet-Seite: Europäische Werte

Zur Pflicht der Richter stellt Art. 97 Abs. 1 GG unmissverständlich fest (der Text in den eckigen Klammern dient nur der Hervorhebung der beiden Satzteile):

„Die Richter sind unabhängig [erster Satzteil] und nur dem Gesetze unterworfen.“ [zweiter Satzteil]

Die Realität in Deutschland zeigt aber, dass die Richterschaft als Judikative und die Justizverwaltung als Teil der Exekutive, die zudem im Rahmen des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aufsichtsverpflichtete Behörde ist, praktisch ausnahmslos gegen Art. 97 Abs. 1 GG verstoßen. Die Technik hierzu ist simpel: Beide berufen sich stets auf dessen ersten Satzteil und unterschlagen den zweiten.

Quelle: Europäische Werte – Kybelines Wepblog, alles lesen >>>>>>>>>

 

 

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7 Antworten zu Art. 97 Abs. 1 GG Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen

  1. Willi Wacker sagt:

    Ich halte den Beitrag von Steffens für einen polemischen Bericht eines Nichtjuristen, der vielleicht von Philosophie, noch nicht einmal von Rechtsphilosophie, eine Ahnung hat, aber keineswegs vom Bonner Grundgesetz.
    Schon allein seine Behauptung im Vorwort: „Die Realität in Deutschland zeigt aber, dass die Richterschaft als Judikative und die Justizverwaltung als Teil der Exekutive, die zudem im Rahmen des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aufsichtsverpflichtete Behörde ist, praktisch ausnahmslos gegen Art. 97 Abs. 1 GG verstoßen. Die Technik hierzu ist simpel: Beide berufen sich stets auf dessen ersten Satzteil und unterschlagen den zweiten.“ ist schlicht falsch. Wenn dem nämlich so wäre, dann bräuchte kein Richter mehr ein Urteil zu begründen. Die Begründung ergebe sich aus seiner Eigenständigkeit und Unabhängigkeit. Nein, jeder Richter ist verpflichtet, sein Urteil ordentlich zu begründen.
    Nein, solche Beiträge brauchen wir hier nicht. Ich habe nichts gegen rechtsphilosophische Überlegungen, die bringen manchmal das Recht auch weiter. Aber rein philosophische Ergüsse bringen das Recht nicht weiter.

  2. RA Schepers sagt:

    Willi Wacker hat Recht.

    Siehe z.B. Bert Steffens a.a.O.:

    …dann wird wohl auch der Gesetzgeber in der Lage sein einen verständlichen, nicht mehrdeutigen Gesetzestext zu schaffen, zumal nur dem Gesetzgeber, wie bereits sein Name besagt, die gesetzgebende Funktion zukommt.

    Das einzige Recht des „Auslegens“, das einem Richter zugestanden werden muss, ist zu bestimmen, ob ein Gesetz zum vorliegenden Rechtsfall angewandt werden kann. Das ist vergleichbar mit einem Handwerker, der das passende Werkzeug zu seiner Arbeit sucht.

    Dazu nur 2 Anmerkungen:

    1. Mir fällt auf Anhieb KEIN Wort, geschweige denn Text ein, der absolut eindeutig (und damit nicht auslegungsfähig) ist.

    2. Es ist nicht entscheidend, welches Werkzeug der Handwerker nimmt, sondern was er damit macht.

    Vielleicht kann die Redaktion den Beitrag und den Link zum Gastbeitrag des freien Philosophen einfach wieder löschen…

  3. SV F.Hiltscher sagt:

    Na ja,
    möglicherweise philosophiert hier jemand wegen eines verlorenen Prozesses und ist gefrustet.

  4. F-W Wortmann sagt:

    Ach, lieber Bert Steffens,
    ach wärst Du doch in Andernach geblieben.
    Was hat Dich bloss getrieben?
    Deine philosophischen Gedanken
    bringen die Richter nicht ins Wanken.
    Philosophier da weiter
    und der Himmel bleibt heiter.
    Leider haben wir jetzt Regen,
    der liebe Gott hat was dagegen.

  5. virus sagt:

    Wenn die Realität philosophische Gedanken in den Hintergrund drängt, werden aus Regentropfen Tennisball große Hagelkörner.
    Die staatliche Späh-Software Bundestrojaner kann nach Angaben des Chaos Computer Clubs weit mehr, als sie darf. Ob das dem lieben Gott mehr gefällt?

    Staatliches Spähprogramm

    Behörden im Bunker, hilflose Datenschützer

    „Der Markt ist vollkommen intransparent, sowohl hinsichtlich der fachlich-technischen wie auch der finanziellen Entscheidungskriterien“, meint die Expertin Annette Brückner, die seit Anfang der neunziger Jahre eine IT-Sicherheitsfirma leitet, die Behörden mit Informationssystemen ausstattet. Brückner, die auch bei einschlägigen Gesetzgebungsverfahren als Gutachterin auftrat, kommt „alles in allem“ zu dem Ergebnis, dass „die gesetzlichen Anforderungen“ in diesem Bereich meist „nur sehr lückenhaft umgesetzt“ würden.

    Quelle: http://www.sueddeutsche.de/digital/staatliches-spaehprogramm-wie-inkompetente-behoerden-das-trojaner-desaster-beguenstigen-1.1158720-2

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    bei aller Liebe, aber was hat der „Bundestrojaner“, den im übrigen der freie Philosoph noch gar nicht kennen konnte, mit seinen freien philosophischen Ergüssen, die aber auch gar nichts mit Recht zu tun haben, gemein? Nichts aber auch gar nichts!
    Die freie Philosophie des Herrn Steffens mag er in philosophischen Zirkeln veröffentlichen, hier hat sie nichts zu suchen.
    So, das war´s.

  7. Philosoph sagt:

    „Aber rein philosophische Ergüsse bringen das Recht nicht weiter.“

    Man sollte dem Ganzen eher philosophisch begegnen und darauf aufmerksam machen, dass die vom Menschen geschaffenden Gesetze – die ihrem Wesen nach abhängig von den gesellschaftlichen Verhältnissen sind, aus denen sie entstammen – in ihrer Anwendung hermeneutisch-korrekt ausgelegt werden müssen. Sie sind sozusagen nur für ihre Auslegung bestimmt, denn ein Gesetz auslegen, heißt es anwenden. Alle in eimem Prozess an der Rechtsfindung beteiligten Personen bedienen sich in ihrer Tätigkeit dieser Eigenschaft der Gesetze; schon allein die Entscheidung der Frage, ob ein Gesetz auf diesen oder jenen Fall anwendbar sei, ist ein Zugriff auf den Spielraum, den jedes Gesetz eröffnet. Deshalb und auch nur deshalb sind vor allem alte Urteile für die aktuelle Rechtssprechung von Bedeutung: Sie zeigen den Auszulegenden ihren SPielraum; sie geben dem Formlosen erst die nötige Form.

    Verwirrend weil diffizil ist der Begriff „Gesetz“ an sich nämlich selbst, da auch „Naturgesetze“ darunter subsumiert werden, welche jedoch gar keinen Interpretationsspielraum bieten und an sich starr und nicht veränderlich sind.

    Dem Vorliegenden fehlt viel zur philosophischen Reflexion, vor allem die Offenlegung der eigentlichen Fragenperspektive. – Obwohl dennoch interessante Argumente vorgetragen werden, die es durchaus zu durchdenken lohnt.

    Zur Problematik der hermeneutischen Applikation, vor allem im Bezug auf den hier verhandelten Gegenstand: „Die exemplarische Bedeutung der juristischen Hermeneutik“ in Gadamer, Hans-Georg: Wahrheit und Methode. Grundzüge einer philosophischen Hermeneutik. Gesammelte Werke 1. Bd. 7. Auflage. Tübingen: Mohr Siebeck 2010. S. 330 – 346.

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