AG Freudenstadt hält „Gutachten“ der Fa. Live Expert für unbrauchbar (Az.: 4 C 607/11 vom 11.10.2012)

Hier nun ein Urteil zum Thema „Ferngutachten der Fa. Live Expert“.

Das Amtsgericht Freudenstadt hatte über die  Brauchbarkeit bzw. Unbrauchbarkeit eines Gutachtens zu befinden, das mit dem sog. „Live Expert System“ erstellt wurde. Zur Beurteilung dieser Frage hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu einem eindeutigen Ergebnis. Gutachten der Fa. Live Expert sind für die ordnungsgemäße Ermittlung eines Kfz-Haftpflichschadens unbrauchbar. Eine seriöse Beurteilung des merkantilen Minderwerts sei z.B. nicht möglich. Auch der Gesamtzustand des Fahrzeugs sowie die Unfallfreiheit könne per „Ferndiagnose“ – ohne persönliche Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs durch den Sachverständigen – nicht ausreichend festgestellt werden.

Ein wesentliches Argument vermisse ich jedoch bei der Begründung des Urteils. Sachverständigengutachten dienen nicht nur der Ermittlung der Schadenshöhe. Sie sind vielmehr Teil der Beweissicherung, ohne die ein Geschädigter recht schnell in Beweisnot geraten kann. Schadensaufnahme vor Ort durch einen Bediensteten der Werkstatt ist bereits der erste Weg zur Beweisvereitelung, da die Werkstatt in der Regel (nur) eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt und an einer objektiven bzw. unabhängigen Schadensaufnahme (oftmals) wenig Interesse zeigt.


Jeder halbwegs erfahrene Sachverständige kennt das und weiß, dass im Werkstattbereich stets alles versucht wird, den Schaden entweder hoch oder niedrig (= kein Totalschaden) zu halten, je nach der jeweiligen Sachlage, um entsprechend maximal an dem Schaden zu verdienen.
Diese Einstellung ist vielleicht genauso legitim, wie das Schadensmanagement der Versicherer = Kürzen ohne Maß und Ziel.

Eine objektive Schadensbeurteilung kann mit der Verquickung von Interessen jedoch wohl kaum erreicht werden? Eine sachgerechte Schadensermittlung ist letztendlich nur gewährleistet, wenn ein unabhängiger Dritter (= Sachverständiger vor Ort) das Fahrzeug persönlich in Augenschein nimmt und entsprechend auf Zustand und/oder Vorschäden untersucht.

Meiner Meinung nach ist mit diesem Urteil die propagierte “ Zukunft der Schadenbegutachtung“ bereits Geschichte.
Welche halbwegs seriöse Werkstatt wird sich ein deratiges System „ans Bein binden“, bei dem es im Nachhinein jede Menge Ärger gibt. Nun muss man sich – über den normalen Stress des Tagesgeschäfts hinaus – noch zusätzlich mit den Werkstattkunden über die Brauchbarkeit oder Unbrauchbarkeit eines Gutachtens auseinandersetzen sowie Diskussion führen über die Verweigerung der gegnerischen Versicherung zur Erstattung der Sachverständigenkosten. Da werden ein paar Euro „Provision“ als „Bakschisch“ für den Einsatz des eigenen Mitarbeiters ganz schnell zum Bumerang?

Für die Versicherer ist dieses Urteil eigentlich ein „gefundenes Fressen“, da man die Sachverständigenkosten aus dem Hause Live Expert – unter Bezugnahme auf die u.a. gerichtliche Entscheidung – in Zukunft elegant einsparen kann.

Hier  nun das Uteil:

Aktenzeichen:
4 C 607/11

Verkündet am
11.10.2012

Amtsgericht Freudenstadt

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

Nebenintervenient:

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Freudenstadt
durch den Richter am Amtsgericht …
am 11.10.2012 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

für  Recht  erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.11.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.12.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 93,4 Prozent, die Beklagte 6,6 Prozent zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert beträgt
bis 24.08.2012: 1.069,13 EUR,
ab 25.08.2012: 447,00 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach Verkehrsunfall.

Am 07.09.2011 ereignete sich in Freudenstadt ein Verkehrsunfall, bei welchem das abgestellte Fahrzeug Opel Zafira Edition der Klägerin beschädigt wurde. Die Klägerin begab sich in ihr Autohaus, welches die Einschaltung eines Gutachters empfahl. Die Klägerin beauftragte daraufhin das ihr empfohlene Ing.- und Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens. Das Sachverständigenbüro … erstellte unter Verwendung des Life-Expert-Systems am 12.09.2011 ein Haftpflichtgutachten und kam zu dem Ergebnis, dass Bruttoreparaturkosten in Höhe von 3.423,51 EUR zu erwarten seien bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 11.500,00 EUR und einer Wertminderung in Höhe von 300,00 EUR. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Gutachter den Betrag von 622,13 EUR brutto. Das Fahrzeug der Klägerin wurde daraufhin repariert. Die Beklagte zahlte an die Klägerin die entstandenen Bruttoreparaturkosten in Höhe von 3.399,04 EUR, die Wertminderung in Höhe von 300,00 EUR und die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR. Die Sachverständigenkosten wurden nicht bezahlt. Für das während der Dauer der Reparatur vom 07.09. bis 15.09.2011 in Anspruch genommene Mietfahrzeug Opel Meriva zahlte die Beklagte anstelle der begehrten 736,00 EUR lediglich 298,00 EUR. Auch trotz Aufforderung unter Fristsetzung leistete die Beklagte keine weitere Zahlung.

Die Klägerin trägt vor, der Schadensgutachter habe ein ordnungsgemäßes Gutachten erstellt. Deshalb seien auch die Kosten für den Gutachter zu erstatten. Die Anmietung eines Mietwagens sei für die Klägerin, die Mutter von drei Kindern sei, von welchen das jüngste dreieinhalb Jahre alt und körperbehindert sei, erforderlich gewesen. Deshalb seien auch die vollen Mietwagenkosten zu erstatten, zumal die Klägerin ein 2 Klassen niedriger anzusiedelndes Ersatzfahrzeug gemietet habe.

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt:

1. Die Beklagtes wird verurteilt, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 447,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.11.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 29.12.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie trägt vor, die Erforderlichkeit der noch im Streit befindlichen Kosten werden bestritten. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs sei an einem Werktag erfolgt. Damit wäre es der Klägerin möglich gewesen, vor Abschluss des Mietvertrages Preisvergleiche anzustellen und sich nach alternativen Anmietmöglichkeiten zu erkundigen. Selbst aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergebe sich, dass sie ein vergleichbares Fahrzeug zum Wochenpreis von 216,00 EUR hätte anmieten können. Der Schwacke-Automietpreisspiegel stelle jedoch keine geeignete Geschäftsgrundlage dar. Die Beklagte habe sich deshalb an den Mietwagenpreisen des Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Instituts orientiert. Es werde auch bestritten, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für acht Tage erforderlich gewesen sei. Die tatsächliche Reparatur des Fahrzeuges habe nur vier Tage gedauert. Außerdem werde bestritten, dass es sich bei dem der Klägerin überlassenen Fahrzeug um ein als Selbstfahrer-Mietfahrzeug zugelassenes und versichertes Fahrzeug gehandelt habe. Üblicherweise überließen Werkstätten für die Dauer der Reparatur ihren Kunden so genannte „Werkstattfahrzeuge“ oder „Vorführwagen“, welche nicht zur gewerblichen Vermietung zugelassen und auch nicht entsprechend versichert seien. Die Aktivlegitimation der Klägerin für die Erstattung von Sachverständigenkosten werde bestritten. Sie habe die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche an das Sachverständigenbüro abgetreten. Auch die Erforderlichkeit dieser Kosten werde bestritten. Das, was die Klägerin als Anlage K 1 vorlege, erfülle nämlich nicht die Voraussetzungen, die an ein Sachverständigengutachten zu stellen seien. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten sei letztlich zur Schadensbeurteilung untauglich.

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört im Rahmen der Sitzung vom 19.01.2012. Auf das Protokoll der Sitzung (Bl. 39-42 der Akte) wird verwiesen. Weiterhin hat das Gericht ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeitsuntauglichkeit des Gutachtens … in Auftrag gegeben. Auf das Sachverständigengutachten des … vom 03.08.2012 (Bl. 57-65 der Akte) wird Bezug genommen. Weiterhin wird verwiesen auf die Mietwagenrechnung (Bl. 29 der Akte).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf weitere Zahlung von Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1 bzw. 3 Nr. 1 PflVG zu.

Die tatsächliche Anmietzeit für das Ersatzfahrzeug, welches die Klägerin während der Dauer der Reparatur ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs nutzte, dauerte vom 07.09.2011 um 15:00 Uhr bis zum 15.09.2011 um 17:00 Uhr. Die Mietdauer betrug somit acht Tage. Aufgrund der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegten persönlichen und familiären Situation stand ihr während der Dauer der Reparaturzeit die Nutzung eines Ersatzfahrzeuges zu.

Es ist gerichtsbekannt, dass im hiesigen Bereich kaum gewerbliche Fahrzeugvermietungen tätig sind und Unfallgeschädigte in aller Regel darauf angewiesen sind, von ihrer Werkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten.

Es hat sich im hiesigen Gerichtsbezirk eine Regel dahin gehend herausgebildet, dass die erstattungsfähige Höhe für Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel der sich für die erforderliche Mietdauer ergebenden Beträge aus dem Modus des Schwacke-Automietpreisspiegel für das Postleitzahlengebiet 722 einerseits und dem Mittelwert des Fraunhofer Marktmietpreisspiegels Mietwagen für das Postleitzahlengebiet 72 bestimmt wird. Dies bedeutet im konkreten Fall für ein der Klasse 4 unterfallendes Ersatzfahrzeug im Modus 436,00 EUR bzw. im Mittelwert 300,98 EUR. Das arithmetische Mittel hieraus beträgt 368,49 EUR. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist wegen der Anmietung eines um zwei Klassen niedrigeren Fahrzeugs als des beschädigten Fahrzeugs nicht vorzunehmen. Im Hinblick auf die von Beklagtenseite geleistete Zahlung in Höhe von 298,00 EUR auf die Mietwagenkosten ergibt sich ein restlicher Anspruch der Klägerin in Höhe von 70,49 EUR.

Die Kosten für das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros … sind nicht erstattungsfähig. Wie der Sachverständige … in seinem Gutachten ausführlich begründet und vom Gericht nachvollzogen dargelegt hat, ist ein auf dieser Grundlage erstelltes Gutachten aufgrund der vom Sachverständigen … ausführlich dargelegten Schwächen ungeeignet zur Frage der Schadenserstattung. Dies gelte erst recht dann, wenn aufgrund des Alters des Fahrzeugs neben dem Schadensumfang zur Festsetzung des merkantilen Minderwerts auch der Gesamtzustand des Fahrzeugs und die Unfallfreiheit beurteilt werden solle.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auf dem selben Gesichtspunkt beruht auch der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten aus dem Streitwert von 70,49 EUR (1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG, Pauschale gemäß Nr. 7002 W RVG und Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 W RVG).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 in Verbindung mit 269 Abs. 3 ZPO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf § 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Freudenstadt hält „Gutachten“ der Fa. Live Expert für unbrauchbar (Az.: 4 C 607/11 vom 11.10.2012)

  1. Harry sagt:

    Seht mal genau hin. Im Urteil schlummert ja eine ganz linke Nummer.
    Da wollte man anscheinend eine negative Urteilsbegründung zu Live Expert verhindern? Gemäß Antrag des Klägers wurde die Klage teilweise zurückgenommen. Sachverständigenkosten wurden dann gar nicht mehr gefordert. Siehe Beschluss zum Streitwert 24.8./25.8.. Die Differenz entspricht genau den Sachverständigenkosten von 622,13€.
    Hat aber dann doch nichts genützt, wie man der Klagebegründung entnehmen kann.

    Das machen die wahrscheinlich immer so, wenn es eng wird, damit die Namensweste sauber bleibt? Lieber auf ein Honorar verzichten. Ist besser, als im Urteil an die Wand gestellt zu werden?

  2. Buschtrommler sagt:

    @Harry…im Umkehrschluss: wäre L-E oder die Werkstatt der Rechnungsersteller für das „“Ga““…?
    Zumindest als Kunde würd ich um die Werkstatt künftig einen Bogen machen.
    Weitere Frage wäre, ob die Werkstatt als „Autoverleiher“ auftrat oder ein „Markenverleiher“…?

  3. RASchepers sagt:

    Die Klägerin beauftragte daraufhin das ihr empfohlene Ing.- und Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens.

    Von wem empfohlen?

  4. franz511 sagt:

    Es ist kaum zu glauben aber scheinbar wahr.

    Live-Expert-Methode zum Patent zugelassen!

    Gelesen in Autohaus.de

    http://www.autohaus.de/live-expert-methode-zum-patent-zugelassen-1226213.html

    Euer Franz511

  5. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Franz511,
    nicht alles, was patentiert ist, wird auch genutzt. Ich seh das Patent noch nicht so arg. Der Nachteil bei Live-Expert ist immer noch, dass der Gutachter das zu begutachtende Objekt nicht selbst in Augenschein nimmt. Hierzu bedient er sich eines Gehilfen, was nicht zulässig ist. Zwar darf der Gutachter für untergeordnete Nebentätigkeiten sich der Gehilfen bedienen, nicht aber für seine eigene Gutachtertätigkeit, die er nur höchstpersönlich durchführen darf.
    Servus
    Aigner Alois

  6. Juri sagt:

    Mir ist nicht klar was denn daran „patentfähig“ sein soll? Das Zusammenbinden moderner Techniken,wie etwa 3D mit anderen Verfahren, kann es ja wohl kaum sein? Das können und machen andere auch.
    Wer weis schon was da tatsächlich „patentiert“ wurde?

    Vermutlich ist da längst nicht drin was es vorgeblich sein soll. Das gibt es ja nicht nur bei Lasagne.

  7. Zschiesche sagt:

    Es gibt große Geister, kleine Geister und Kleingeister…..

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