AG Fürth i. Odw. veurteilt Unfallverursacher zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 13.9.2012 – 1 C 605/12 (11) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise bezüglich der Sachverständigenkosten geht weiter. Dieses Mal nach Südhessen in den Odenwald. Dem Urteil liegt der übliche Sachverhalt zugrunde. Das Unfallopfer beauftragt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall den qualifizierten Kfz-Sachverständigen vor Ort. Dieser erstellt das Gutachten und die Werksvertragsparteien schließen einen Abtretungsvertrag, wonach der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen den Schädiger und Unfallverursacher auf Erstattung der Sachverständigenkosten  an den Sachverständigen abgetreten wird. So erfolgte es auch im Falle des Rechtsstreites vor dem AG Fürth im Odenwald. Nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Sachverständigenkosten erstattet hatte, klagte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher vor dem zuständigen Gericht in Fürth/ Odenwald, denn der Unfallverursacher hat seinen allgemeinen Wohnsitz im dortigen Amtsgerichtsbezirk. Der Unfallverursacher reagierte auf die Klage, die nur ihm zugestellt wurde, nicht. Es erging im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO Sachurteil. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Imhof & Partner, Aschaffenburg. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Fürth/OdW

Geschäfts-Nr.: 1 C 605/12 (11)

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

D, D & K. GbR vertr.d.d.Gesellsch. … aus G.-Z.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. P. aus  A.

gegen

H.  K. aus  G.

Beklagte

hat das Amtsaericht Fürth/Odw. durch den Richter am Amtsgericht … im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach Lage der Akten vom 13.09.2012 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 167,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2012, 5,00 Euro Mahnkosten, 5,10 Euro Auskunftskosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 39,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 zahlen.

Es wird festgestellt dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskoste Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 167,85 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsqründe:

Die Klage ist begründet.

Nachdem die Beklagte sich auf das Vorbringen der Klägerin innerhalb der ihr hierzu gesetzten Frist nicht erklärt hatte, war das klägerische Vorbringen als zugestanden anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte demnach einen Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten von 167,85 Euro.

Die Zinsen und Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB. Dabei erachtet das Gericht für eine Zahlungsaufforderung Kosten von 5,00 Euro für angemessen. Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde zu legen, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund hier eine Überschreitung derselben erforderlich sein sollte und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ferner keine, für den vorliegenden Fall einschlägige Ermessenskriterien aufzeigen.

Demnach hat darüber hinaus der Feststellungsantrag Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu AG Fürth i. Odw. veurteilt Unfallverursacher zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 13.9.2012 – 1 C 605/12 (11) -.

  1. Siegfied Steinkamp sagt:

    Hi Leute,
    wieder ein Urteil, in dem der Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen wird und in dem er die Suppe auslöffeln muss, die ihm seine Versicherung, welche war das denn?, eingebrockt hat. Der beklagte Unfallverursacher wird sich mit Sicherheit jetzt, das Urteil ist ja noch frisch, an seine Versicherung wenden und dieser auf das Entschiedendste ihr ungesetzliches Regulierungsverhalten vorwerfen? Gleichzeitig wird er sich überlegen, ob er nicht in einer anderen Versicherung besser aufgehoben ist? Eigentlich gibt es da gar nichts zu überlegen. Aufgrund des Schadens hat er ein Sonderkündigungsrecht und kann die Versicherung sofort nach Kündigung verlassen.

    Und das Ganze dann auch noch in der malerischen ländlichen Idylle des hessischen Odenwaldes. Da spricht sich das Regulierungsverhalten der Versicherung von Nachbar zu Nachbar schnell herum. Da verliert die Versicherung schnell mal ein Paar Einwohner des Dorfes wegen der negativen Mundpropaganda?

    Ein prima Urteil finde ich. In erster Linie trifft es zwar den Unfallverursacher, in zweiter Linie aber viel gravierender die Versicherung, weil sie in der ländlichen Gegend schnell einige Kunden verliert. Das ist anders in der anonymen Großstadt, wie Darmstadt.

  2. Stefan Suchsdorf sagt:

    Wieder einmal hat es direkt bei dem Schädiger eingeschlagen. Die Versicherung hat noch nicht einmal einen Anwalt gestellt. Werfen die Versicherungen schon ihre Handtücher in den Ring? Gegen die direkten Klagen gegen die Schädiger – ohne die Versicherung mitzuverklagen – haben die Versicherungen offenbar kein Mittel, den K.O. der Schädiger zu vermeiden. Im übrigen erfährt so auch der VN von den Machenschaften der Versicherungen, dass diese nicht korrekt regulieren. Die Praxis der Versicherungen ist ja durch die Fernsehberichte genauestens bekannt. Jetzt erfährt der VN es aber am eigenen Leib. Der Fernsehbericht ist ja so weit weg, die direkte Klage ist aber nah dran.

    So wie es RA. Imhof gemacht hat, sollten viele Anwälte es machen. Erstens kommt man schnell zu einem Urteil. Zweitens erfährt der Schädiger, in was für einer schlechten Versicherung er ist. Vielleicht lernen dann die Versicherungen, wenn ihnen die Kunden weglaufen? Einen Lerneffekt hat ein solches Vorgehen, zumindest bei Restschadensbeträgen allemal. Der restliche Schadensbetrag ist auch i.d.R. bei dem Schädiger zu pfänden. Ansonsten kann auch der Freistellungsanspruch bei der Versicherung gepfändet werden.

    Grüße aus dem Norden
    S. Suchsdorf

  3. DerHukflüsterer sagt:

    Man stelle sich vor,
    dass der gesamte Schadenersatzbetrag sofort vom Schädiger abverlangt bzw. von dem eingeklagt wird, wenn Streicherkulis wie DEKRA,SSH, Controllexpert usw. von der Versicherungswirtschaft angesetzt werden.
    Da geht es dann um Beträge, welche die Kreditwürdigkeit des Schädigers, insbesondere während eines größeren Finanzierungsvorhabens so herabsetzen können, dass nichts mehr wird mit dem Häuschen.
    Ja, ja nicht mehr meine liebe Huk,
    sondern derzeit wohl schlimmster Spuk.

  4. Zweite Chefin sagt:

    S. Suchsdorf:
    Sicher habe ich ein Urteil, davon hat der Geschädigte aber noch nicht sein Geld !
    Den Freistellungsanspruch zu pfänden kostet nur Zeit und Geld, wenn die Versicherung widerspricht und Drittschuldnerklage erhoben werden muss.
    Bei mir laufen zwei davon, offensichtlich wissen aber weder die Versicherungen noch Ihre Anwälte nicht, mit welchem Argument sie erwidern sollen, ausser Fristverlängerungen ist nämlich noch nichts passiert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert