AG Germersheim mit lesenswertem Urteil vom 19.8.2011 – 1 C 266/11 – zum Gesprächsergebnis und zu den erforderlichen Sachverständigenkosten.

Hallo Leute,
im März diesen Jahres hatte ich bereits ein lesenswertes Urteil des Amtsgerichtsdiektors des Amtsgerichtes Germersheim vom 11.2.2011 – 3 C 639/10 – (CH  19.3.2011) hier im Blog veröffentlicht. Jetzt hat der zuständige Amtsrichter der 1. Zivilabteilung des gleichen Gerichtes der HUK-Coburg fast den gleichen Urteilstext bezüglich der erforderlichen Sachverständigenkosten  ins Versicherungsstammbuch geschrieben.  Ebenso sind die Ausführungen zum Gesprächsergebnis fast gleichlautend. Beide Richter des AG Germersheim sind der – zutreffenden – Auffassung, dass das von der Beklagten vorgebrachte Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg kein Maßstab für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten sein kann. Für die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses ist Germersheim ein schlechtes Pflaster. Vielleicht merkt sich das die HUK-Coburg! Im übrigen hat der Amtsrichter in Germersheim auch zutreffend den BGH mit seinem grundlegenden Urteil vom 20.1.2007 angeführt. Dabei werden dann auch unter anderem Otting und Wortmann angeführt. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Aktenzeichen:
1 C 266/11

Amtsgericht Germersheim

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK 24 AG, vertreten durch den Vorstand Detlef Frank, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

– Beklagte –

HUK Coburg AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

– frühere Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Germersheim durch den Richter am Amtsgericht … am 19.08.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

Die Kosten der früheren Beklagten trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 StVG, 115 VVG einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 76,21 €. Hierbei handelt es sich um den von der Beklagten noch nicht erstatteten Teil der Sachverständigenvergütung.

Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Höhe des vom Sachverständigen … angesetzten Honorars greifen im Ergebnis nicht durch. Soweit die Beklagte geltend macht, das vom Kläger verlangte Honorar sei deshalb nicht angemessen, weil es nicht dem zwischen der Beklagten und dem BVSK erzielten Gesprächsergebnis über die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren entspreche, so ist dieser Einwand bereits im Ansatz unzutreffend. Insoweit trägt die Klägerin nicht einmal vor, dass der Sachverständige … Mitglied des genannten Verbandes ist. Im Übrigen wird in dem „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Tabelle nicht um eine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige handele.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen wurde. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars kommt es im Verhältnis zwischen den Parteien nämlich lediglich darauf an, ob der Kläger diese Kosten als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ansehen durfte.

Die Beklagte bestreitet die Angemessenheit des Honorars des Sachverständigen vor allem mit der Begründung, dass dieser sein Honorar aufgrund der Höhe des Gesamtschadens bzw. der Instandsetzungskosten und nicht nach Zeitaufwand berechnet. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass in dem genannten „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe“ dargelegt wird, dass kein einziger Sachverständiger des BVSK bei Schadensgutachten nach Zeitaufwand abrechne. Vielmehr sei es durchgängig üblich, für die Erstellung eines Schadensgutachtens einen Pauschalbetrag, der üblicherweise als Grundhonorar bezeichnet werde und der in Abhängigkeit zu der Höhe der ermittelten Reparaturkosten beziehungsweise im Totalschadensfall zum Wiederbeschaffungswert brutto stehe, zu berechnen. Es ist deshalb kaum nachvollziehbar, warum die Beklagte, die sich ausdrücklich auf das „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe“ beruft, vorliegend eine Abrechnung nach Zeitaufwand verlangt.

Die Abrechnung nach der Höhe des Gesamtschadens ist auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der BGH hat zur Gesamtproblematik ausgeführt (Urteil vom 20.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann):

…2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; BGHZ 61, 346, 347f; BGHZ 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil v. 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – = BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV2001, 321, 323).
b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des §249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen ZfS 1999, 196; AG Herne-Wanne NZV1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS 1999, 337; AG Hattingen/Ruhr VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; AG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; AG Frankfurt a.M. SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; AG Westerburg ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, 322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm/Westf. SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91; ebenso loß aao; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Leipzig Urt. v. 23.3. 2005 – 1 S 7099/04 -). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.
c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; BGHZ 155, 1, 4; BGHZ 162, 161, 1651; Senatsurteil v. 20.6.1989 – VI ZR 334/88 – = VersR 1989, 10561). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18.1.2005 – VI ZR 73/04 – = VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen ( Hörl NZV2003, 305, 306f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; derselbe in VersR 1998, 1204, 1210).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 160, 377, 383; BGHZ 162, 161, 166). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 3681; BGHZ 132, 373, 3761; BGHZ 155, 1, 4f- Porsche-Urteil-; BGHZ 162, 161, 164f.; BGHZ 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundugungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 3671).

Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

Nach der genannten Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH kann die Angemessenheit des Sachverständigengutachtens als Schadensposition im Sinne des § 249 BGB auch im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden:

c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einertragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von Kfz-Sachverständigen nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98% aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; HiltscherNZV 1996, 488, 490; Hörl aaO; Wortmann aaO; Kääb/Jandel NZV1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV2001, 321, 23).

Eine Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO kann vorliegend vorgenommen werden. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Schadensgutachten, die im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen zu den Akten gereicht werden, bekannt, dass ein Grundhonorar in Höhe von brutto 318,92 € zzgl. Nebenkosten bei einem kalkulierten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.500,00 € bzw. Instandsetzungskosten in Höhe von 1.748,30 € brutto nicht überhöht ist. Das gleiche gilt für die in der Rechnung des Sachverständigen … enthaltenen Nebenkosten. Die Beklagte hat dem Kläger die restlichen Gutachterkosten deshalb zu ersetzen.

Einen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten hat der Kläger dagegen nicht. Denn die Reparaturkosten überschreiten vorliegend den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers. Bei der von ihm vorgenommenen fiktiven Schadensberechnung ist deshalb nur der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.250,00 € zu ersetzen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen ist, auch wenn der Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthält. Der BGH führt hierzu in seinem Urteil vom 3.3.2009, Az. VI ZR 100/08, folgendes aus:

a) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 t; 162, 161, 165).

Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte – wie hier – nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.

b) Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391), was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff.) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff.) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragetellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist.

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Da die Beklagte bereits Zahlung in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands von 1.250,00 € geleistet hat, besteht insoweit kein weiterer Schadensersatzanspruch des Klägers.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen können ihm erst ab Zustellung der Klage an die jetzige Beklagte zugesprochen werden, da nicht ersichtlich ist, dass diese sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug befand. Einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren hat der Kläger nicht, da er nicht vorgetragen hat, inwieweit seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich gegenüber der jetzigen Beklagten vorgegangen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Kläger hat auch die Kosten der früheren Beklagten zu erstatten. Hierbei spielt die Frage, ob und gegebenenfalls welche Gebühren zu Gunsten der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten angefallen sind, keine Rolle, da das Gericht nur über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach zu entscheiden hat. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung betrifft das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem darüber zu entscheiden ist, welche Gebühren zu erstatten sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Germersheim mit lesenswertem Urteil vom 19.8.2011 – 1 C 266/11 – zum Gesprächsergebnis und zu den erforderlichen Sachverständigenkosten.

  1. Wolfhelm Weitmar sagt:

    Soweit es die Sachverständigenkosten betrifft liegt hier ein mustergültiges Urteil vor. Nicht nur dass die beiden Richter des AG Germersheim in einer Richtung ziehen, sondern auch weil sie mit fast identischen Urteilen den Einwänden der Beklagten begegnen. Beide Urteile nehmen Bezug auf das grundlegende Urteil des BGH vom 20.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Beide Richter geben auch das BGH-Urteil im eigenen Urteil bekannt und übernehmen den Text des BGH-Urteils. Besser als der BGH kann es auch der Amtsrichter nicht. Dank nach Rheinland-Pfalz.

  2. Alfred Altendorf sagt:

    Abgesehen davon, dass das Gesprächsergebnis BVSK mit der HUK-Coburg und Bruderhilfe Sondervereinbarung ist, kann die HUK-Coburg in Germersheim / Rheinland-Pfalz mit dem Gesprächsergebnis nicht mehr ankommen. Jedes Mal wird ihr das BGH-Urteil VI ZR 67/06 um die Ohren gehauen. Und das auch noch völlig zu Recht. So viel Ignoranz muss weh tun.
    Stellt noch mehr solcher Urteile ein, die die HUK-Coburg in die richtige Ecke stellen. Der Amtsrichter der 1. Zivilabteilung ist offenbar auch Leser dieses Blogs, denn es finden sich in seinem Urteil Hinweise auf diesen Blog, die im Original BGH-Urteil nicht vorhanden sind. Vielleicht hat dieser Amtsrichter bereits weitere Kollegen im Kreis GER informiert. Ich hoffe es, damit die ignorante Versicherung in ihre Schranken gewiesen wird.

  3. Werner Welper sagt:

    Ich finde das Urteil des Richters der 1. Zivilabteilung einfach genial. Da wird die HUK-Coburg so richtig vorgeführt. Sie erhebt Einwände gegen die Höhe der Sachverständigenkosten und bezieht sich dabei auf das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg. Sie bestreitet dabei die Angemessenheit des Honorars des Sachverständigen vor allem mit der Begründung, dass dieser sein Honorar aufgrund der Höhe des Gesamtschadens bzw. der Instandsetzungskosten und nicht nach Zeitaufwand berechnet. In dem Gesprächsergebnis ist aber selbst aufgeführt, dass kein einziger Sachverständiger des BVSK nach Zeitaufwand abrechnet. Damit hat die HUK-Coburg schon einmal das erste Eigentor geschossen.

    Das zweite Eigentor ergibt sich auch aus dem eigenen Vortrag der HUK-Coburg. Die HUK-Coburg trägt noch nicht einmal vor, dass der Sachverständige Mitglied des BVSK sein soll. Eine allgemeine Gültigkeit hat das Gesprächsergebnis nämlich nicht. Dies wird mittlerweile von fast allen Instanzgerichtzen bejaht. Wie soll daher das Gesprächsergebnis gerade für diesen Sachverständigen Wirkung entfalten? Diese Frage kann auch die HUK-Coburg nicht beantworten. Im übrigen gibt es darauf auch nur die Antwort, dass das Gesprächsergebnis noch nicht einmal eine Preisempfehlung ist.

    Das dritte Eigentor ist doch der Versuch, es bei dem AG Germersheim noch einmal zu versuchen, obwohl schon der erste Versuch im Frühjahr bei dem Amtsgerichtsdirektor des AG gescheitert ist. So dumm kann man doch eigentlich nicht sein, oder?

    Schön ist, dass die beiden Richter in Germersheim der HUK das grundlegende BGH-Urteil so richtig unter die Nase gerieben haben, wie einem faulen Schulbub, dem das Einmaleins beigebracht werden soll. Wer nicht hören will, muss eben so dezidierte Urteile gegen sich gelten lassen.

    Und dann kommt noch hinzu, dass der Richter in Germersheim offensichtlich im Captain-HUK-Blog, dem sei Dank, mitgelesen hat. Immer mehr Richter und Richterinnen informieren sich augenscheinlich auch hier im Captain-HUK-Blog. Meinen herzlichen Dank daher an die Macher dieser informativen Plattform.

    Herlichst
    Werner Welper

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