AG Halle (Saale) bezeichnet das Gutachterwesen als „Unwesen“ und verurteilt gleichwohl die HUK-COBURG zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten und der Unkostenpauschale mit Urteil vom 30.6.2015 – 97 C 4139/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Sachsen-Anhalt und stellen Euch nachfolgend hier ein im Ergebnis positves Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die offenbar nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz für Unfallschäden zu leisten, für den sie zu einhundert Prozent haftete. Um nicht selbst auf dem Restschaden sitzen zu bleiben, klagte das Unfallopfer die gekürzten Beträge bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Halle an der Saale ein. Auch in diesem Rechtsstreit unterlag die HUK-COBURG. Sie musste eine klare Entscheidung ohne BVSK oder sonstigem Tabellenkram hinnehmen, wie wir meinen. Allerdings ist die Bemerkung zum „Gutachten(un)wesen“ in den Urteilsgründen völlig daneben und eines neutralen Richters nicht würdig. Nicht die Versicherungswirtschaft hat diesen Berufszweig aufleben lassen, sondern das Gesetz, indem der Geschädigte verpflichtet ist, seinen Schaden zu beweisen. „Belebt“ wurde nur der Berufszweig der Richter durch die flächendeckend rechtswidrigen Kürzungen der Versicherer. An Bemerkungen wie diesen scheint aber der Neid einiger Richter gut erkennbar zu sein? Was hindert einen Richter daran, das Richteramt an den Nagel zu hängen und im „Gutachten(un)wesen“ glücklich zu werden? Na was denn schon? Natürlich die risikolose Beamtenkugel und die sichere Pension. Der erkennende Richter ist damit kurz vor einem Befangenheitsantrag. Darüber sollte er sich im Klaren sein. Denn Neutralität, die von einem Richter gefordert werden kann, sieht anders aus. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure – sachlichen – Meinungen dazu kund.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

97 C 4139/14                                                                                 Halle, den 30.06.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

wegen                            Schadensersatz

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO durch den Richter am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 07.10.2014 bis zum 06.01.2015 auf einen Betrag von 5,00 € zu zahlen.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro … 153,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu zahlen.

3.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen, da das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Im Hinblick auf die strittige Aktivlegitimation greift § 1006 BGB.

Da der Kläger zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls im Besitz des Fahrzeuges war, ist er nach dem Gesetz auch als Eigentümer zu betrachten. Vorliegend hat die Beklagte keine unstreitigen Tatsachen vorgetragen, die eine andere Rechtslage begründet.

Soweit zunächst eine weitere Kostenpauschale von 5,00 € (über die zunächst gezahlten 20,00 € hinaus) im laufenden Prozess gezahlt wurde, hat die Beklagte die Forderung anerkannt. Sie ist insoweit auch zur Verzinsung der Forderung zu verurteilten gewesen.

Soweit weitere Sachverständigenkosten in Streit stehen, hat die Beklagte diese dem Kläger auszugleichen. Denn dem Beschädigten, der oftmals nur einmal in seinem Leben einen Verkehrsunfall erleidet, braucht keine Recherche zu den Honorarkosten der Unfallsachverständigen zu betreiben. Letztlich hat er die Honorarforderung als Schadensposition gegen sich. Diese Schadensposition ist vom Schädiger auszugleichen. Insoweit ist der Geschädigte auch nicht gehalten, sich mit seinem Sachverständigen über mögliche streitbare Positionen auseinanderzusetzen. Sofern der Geschädigte selbst keine Einwände gegen die Kostenrechnung erhebt, kann die Beklagte ihn nicht im Abwicklungsprozess zu ihrem „Streitgehilfen“ machen, in dem sie ihm die Zahlung verweigert bzw. die Auskehrung an den Sachverständigen.

Denn solange der Geschädigte nicht selbst gegen die Rechnung des Sachverständigen vorgeht – wozu er keineswegs verpflichtet ist – ist dieser Betrag eine notwendige Schadensposition. Schließlich ist es die Beklagte (und insoweit auch die gesamte Kfz-Versicherungswirtschaft) die das Gutachten(un)wesen mit der von ihnen geforderten Belegung des Schadens durch Sachverständige erst zu einem gewinnträchtigen Wirtschaftszweig hat aufblühen lassen. Demzufolge war die Klage auch im Hinblick auf die Sachverständigenkosten begründet.

Die Kostenentscheidung begründet sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in diesem Prozess unterlegen ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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6 Antworten zu AG Halle (Saale) bezeichnet das Gutachterwesen als „Unwesen“ und verurteilt gleichwohl die HUK-COBURG zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten und der Unkostenpauschale mit Urteil vom 30.6.2015 – 97 C 4139/14 -.

  1. Jörg sagt:

    Solche „Entscheider“ mit Beamtensold und Sicherheit trifft man öfter. Wir haben hier einen der in seinen Urteilen das Wort Gutachen immer in Anführungszeichen setzt. Also „Gutachten“ oder „Gutachter“ usw.
    Wir wünschen ihm nichts Böses, aber ein deftiger eigener Verkehrsunfall hätte vermutlich deutliche Auswirkungen auf seine derzeitige Weltensicht.

  2. Andreas Oberländer sagt:

    Hallo,
    wir sollten die Begründung nicht negativ werten, denn es zeigt doch eher deutlich das man Seitens der Gerichte zusehends genervt ist von den Fällen, die doch stets zu Gunsten der „Unwesen“ Treibenden ausfallen…
    Warum sollten wir einem Juristen nicht auch menschliche Züge zugestehen?

  3. Fred Fröhlich sagt:

    Natürlich sind diese „Bemerkungen“ eines Amtsrichters völlig daneben. Aber immer noch gibt es dubiose Angebote „Gutachter“ zu werden. Das Netz ist voll davon: Ausbildung in 5 Tagen für 1.850,- € zum Kfz-Gutachter oder an 2 Wochendenden mit Abschlußprüfung für 375,- €…..
    Solange dieser „Schrott“ existiert und von den Berufsverbänden nicht eleminiert wird, kann ich diese Bemerkungen des Richters in gewissen Maße nachvollziehen!

  4. Iven Hanske sagt:

    Da soll man noch Respekt haben? Dieser Richter beansprucht in meiner Doku viel Platz. Dieser Freund von Richterin am LG Halle verliert Schriftsätze, erklärt sich gegen den BGH, erklärt die Abtretung per Beschluss als rechtskräftig und entscheidet dann auf unbestimmbar und mit folgender Gehörsrüge läst er unzulässig die Berufung zu, welche natürlich kein Gehör am LG Halle findet. Das LG bestätigt zwar die rechtskräftige Abtretung aber erklärt die Berufungszulassung als unzulässig. Und dieser (Un) Sinn wiederholte sich, so dass der Arbeitgeber (Land Sachsen Anhalt) wegen diesem Richter zu verklagen ist. Er missachtet willkürlich das BGB und die ZPO und stellt sich selbstherrlich auf die Stufe von Gott. Rechtssicherheit ist Ihm ein Fremdwort und meist zum Wohle der Versicherung. So sollte ich für ein unzulässiges Ausforschungsgutachten bei einem Streitwert von ca. 150 Euro ein Vorschuss von 800 Euro bezahlen, natürlich entschied er trotz Abrechnung unterhalb von Schwacke und Preisvergleiche mangels Beweis (die 800 habe nicht bezahlt) gegen den Geschädigten und wie immer für die Versicherung usw…… Was für ein (un) sinniger Richter, oder?

  5. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @Fred Fröhlich
    Hallo, Fred Fröhlich,

    es ist vielleicht die Vermutung nicht abwegig, dass dieser Amtrsrichter mit „Gutachten“ so seine Erfahrungen gemacht hat und in der Tat gibt es ja auch, wie wir wohl alle wissen, ein Gutachterunwesen mit „Gutachten“, deren Abrechnungen vielleicht sogar berechtigten Anlaß zu Infragestellungen geben könnten, was beispielsweise das Preis-/Leistungsverhältnis angeht. Vor einem solchen Hintergrund wäre die Diktion -einschließlich Klammer- nachvollziehbar und da sollte man sich der Akzeptanz nicht verschließen müssen, denn Richter sind auch nur Menschen.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum+Toppenstedt (Tangendorf)

  6. Juri sagt:

    Ich schließe mich Fred Fröhlich an. Gerade soeben habe ich mal wieder so eine „Ausbildungsangebot“ zum Kfz-Sachverständigen gelesen. Alle können das. Auch Juristen. Wochenendseminar für 400,00 EURO und fertigt ist der Experte incl. eines wertvollen Fachbuchs. Na – ist das nichts?? Auch DEKRA und andere bilden fleißig (mit Geldern von JOB-Center) aus. Da dauert’s halt länger – 6 Wochen oder so vielleicht?

    Da kann man schon von Gutachterschrott sprechen. Sollte man aber als Richter trotzdem nicht machen und der hatte diesen Aspekt bestimmt auch nicht im Blick.

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