AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allgem. Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 12.3.2014 – 98 C 360/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

auch heute zum Wochenende hin veröffentlichen wir weiterhin „unselektiert“ Urteile gegen die Kfz-Haftpflichtversicherungen, die meinen, eigenmächtig erforderliche Schadenspositioen kürzen zu müssen. Eine dieser Versicherungen ist die HUK-COBURG. Neben anderen Schadenspositionen, wie Stundensätzen, Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen werden insbesondere die Sachverständigenkosten gekürzt. Selbst nach dem mittlerweile bekannten Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – werden die Kürzungen seitens der HUK-COBURG fortgesetzt. Nachstehend geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Halle an der Saale zu den gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG bekannt. Entgegen einer anderslautenden Kommentarmeinung veröffentlichen wir weiter die kompletten Urteile. Lest die Entscheidung des AG Halle an der Saale.  Eine Entscheidung nach dem neuen BGH-Urteil mit einer guten Begründung, wie wir meinen. Was meint Ihr? 

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
98 C 360/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 07.03.2014 am 12.03.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt

1.) Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 494,58 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 152,51 € seit dem 02.06.2009 und aus 318,07 € seit dem 19.02.2010 sowie 10,- € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird bis 07.08.2013 auf 664 €, sodann auf 495 € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO Abs, 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet. Soweit der Kläger Klageänderung hinsichtlich der HUK 24 begehrt hat, war dies eine Klagerücknahme gegenüber der Beklagten. Eine Klageänderung hinsichtlich 1 von 3 Fällen und damit eine Klage gegen 2 Beklagte zu jeweils unterschiedlichen Vorfällen – mögen sie auch rechtlich ähnlich gelagert sein – ist nicht sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO und hatte daher zu unterbleiben. Die HUK 24 ist nie Partei geworden, worauf das Gericht bereits mit Beschluss vom 07.08.2013 hingewiesen hat.

Soweit sich die beiden Ansprüche resultierend aus den Unfallereignissen der Geschädigten A. vom 17.04.2009 (152,51 €) und T. vom 11.01.2010 (318,07 €) ergeben, ist die Klage zulässig und begründet. Teilabweisung erfolgt hinsichtlich Mahn- und vorgerichtlicher Kosten.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht der beiden Geschadigten gem, § 398 Satz 1BGB, § 115 VVG, § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB einen Anspruch auf Zahlung der unfallbedingt entstandenen Forderungen aus der Sachverständigenrechnungen vom 21.04.2009 über 555,27 €, auf welche die Beklagte 402,- € gezahlt und Rechnung vom 13.01.2010 über 507,57 €, auf die die Beklagte 189,50 € gezahlt hat. Bei der streitgegenständlichen Differenzen i.H.v. 152,51 € und 318,07 € handelt es sich um die restlichen Gutachterkosten aus Anlass der Schadensfeststellungen nach jeweils einem Verkehrsunfall.

Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen nicht. Insbesondere sind die Abtretungen vom 18.04.2009 (Bl. 55 I), 20.11.2013 (Bl. 125 II) und 12.01.2010 (Bl. 75 I), 19.112013 (Bl. 123 II) als Vertrag zwischen dem Zendenten (dem jeweils Geschädigten) und dem Kläger als Zessionar wirksam. Die Abtretung ist nicht formgebunden, sie bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar, die vorliegend gegeben ist, indem der Geschädigte auf einem Formular des Klägers (= Angebot) die Abtretung erklärten (Annahme). Auf eine Unterzeichnung der Abtretungserklärungen durch den Kläger selbst kommt es nicht an.

Selbst wenn unter Berücksichtigung der Erwägungen in der Landgerichtlichen Entscheidung vom 06.11.2014 (2 S 98/13) mangels Bestimmbarkeit die ursprünglichen Abtretungen nicht wirksam waren, so hat der Kläger neue Abtretungen der beiden hier interessierenden Geschädigten A. und T. vorgelegt, die dem Bestimmtheitsanforderungen genügen. Diese Abtretungen liegen der Beklagten seit 30.01.2014 vor. Die Berechtigung des Klägers ist damit belegt.

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, ob und dass der Geschädigte die Abtretung unterschrieben habe, ist folgendes auszuführen: Die Beklagte hat bereits an den Kläger bzw. teilweise an den Geschädigten gezahlt, wobei zu unterstellen ist, dass sie dessen Berechtigung geprüft hat. Jedenfalls trägt sie neue Erkenntnisse, die ihr nunmehr Anlass zur Annahme geben, ggf. an einen nicht Berechtigten gezahlt zu haben, nicht vor. Insoweit ist gem. § 1006 BGB weiter von der für den Geschädigten sprechenden Eigentumsvermutung auszugehen. Ein Bestreiten in Blaue hinein ist unbeachtlich.

Im Weiteren schließt sich das Gericht den Ausführungen in den Urteilen des AG Halle (Saale) vom 30.05.2013 (96 C 225/12) an bzw. hält an seiner eigenen Rechtsprechung im Urteil vom 11.07.2013 (98 C 4113/12) fest, in denen es heißt:

„Soweit die Parteien darum streiten, ob der Kläger sowohl das Grundhonorar als euch die Nebenforderungen überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Kläger macht nicht aufgrund eines Werkvertrages im Verhältnis zur Beklagten Honoraransprüche geltend, sondern es geht um Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten. Maßgeblich ist daher vorliegend, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 gehören. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Die jeweils Geschädigten hatten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihren Fahrzeugen, weiche durch die Versicherungsnehmer der Beklagten jeweils verursacht worden waren. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststeilung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muss, solange für ihn nicht offensichtlich ist dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (So OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/05). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es euch nicht darauf an, ob eine Abnahme der Werkleistung im Sinne von § 640 BGB erfolgte. Streitgegenständlich ist ein Schadenersatzanspruch. Dass der Kläger die jeweiligen Gutachten erstellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.“

Etwas anderes könnte nach der Entscheidung des OLG Naumburg v. 20.01.2006 nur dann zu Gunsten der Beklagten angenommen werden, wenn der Unfall-Geschädigte aus den mit dem Kläger bestehenden Werkvertragsverhältnissen Einwendungen gegen die Höhe der von dem Kläger geforderten Rechnungshöhe erhoben hätten, weil eine Honorarvereinbarung fehlte und damit gem. § 632 Abs. 2 BGB (nur) die übliche Vergütung geschuldet ist. Diese, dem Auftraggeber (Zedenten) zustehende Kritik an der zunächst einseitig vom Kläger festgesetzten Honorarhöhe kann sich die Beklagte – dann an Stelle der Geschädigten – zu Eigen machen. Denn dann würde sich die Abtretung des ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzanspruches darauf reduzieren, was der auftraggebende Zedent als Schuldner des Werkvertrages aus eigener Tasche als Werklohn hätte zahlen müssen, wenn kein Dritter einzustehen hätte. Nach OLG Naumburg: „Für die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich die Möglichkeit, sich etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen Gebührenüberhöhung abtreten zu lassen, um sodann gegenüber dem Sachverständigen darzulegen, dass und warum sein Honorar übehöht ist. Der Versicherer ist demnach nicht rechtlos gestellt“

Für die Annahme, dass die Geschädigten mit der Rechnungshöhe nicht einverstanden gewesen wären oder eine solche Abtretung der Geschädigten existiert, bestehen nach dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte.

Den Zedenten trifft auch kein Auswahlverschulden. Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand, ohne dass im Rahmen des Erforderlichen eine Preiskontrolle durchgeführt werden kann. Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist erstattungsfähig. Einwendungen gegen die Höhe der SV-Kosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident ist. Dies ist vorliegend auch mit Blick auf die BVSK-Tabellen, die dem Kläger als Geschädigten weder bekannt oder gar geläufig sind, nicht gegeben.

Eine Preiskontrolle kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Rahmen der Erforderlichkeit gewahrt ist. Der Geschädigte muss auch keine Marktforschung betreiben, bevor er einen Gutachter beauftragt. Eine Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallwagenersatztarifen verbietet sich mangels vorhandenen Sondermarktes. Soweit die Autovermieterbranche für den Privatkunden günstige und für die (durch Dritte zu entschädigende) Unfallgeschädigte gravierend teuerere Tarife entwickelt hat, kann und muss sich dem Pkw-anmietenden wirtschaftlich denkenden Geschädigten die Frage des Erforderlichen Aufwandes aufdrängen. Eine solche Situation ist im Bereich der Kfz-Sachverständigen nicht gegeben. Der Geschädigte kann auch mangels Tarif-Übersicht nicht vergleichen, zumal sich die konkrete Höhe erst aus der Schadensberechnung ergibt. Solange für ihn weder eine Willkür oder ein auffälliges Missverhältnis erkennbar ist, noch eine Auswahlverschulden vorliegt, kann der Geschädigte den aus seiner Sicht notwendigen Ersatz verlangen, ohne dass es auf den BVSK-Korridor ankommt.

Nicht übersehen wurde zwar die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 29.02.2012 (8 S 2791/11), wonach der Unfallgeschädigte, der mit dem von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen (wie vorliegend) keine Honorarvereinbarung getroffen hat, dann vom Unfallverursacher nur die Kosten der üblichen Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB als erforderlich ersetzt verlangen kann – ohne dass es auf die Auffassung des Geschädigten oder eine Abtretung ankäme. Eine obergerichtliche Rechtsprechung des BGH existiert seit der Entscheidung vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13). Hierin wird klargestellt, dass der „erforderliche“ Betrag zur Schadensbehebung zu ersetzen ist. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit unter Hinweis auf BVSK genügt nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizieile Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Dafür besteht kein Anhaltspunkt. Auch zeigt die Beklagte keine Umstände auf, die eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Zedenten / Geschädigten belegen würden, etwa weil man von ihnen hätte erwarten können muss, dass sie die Rechnungshöhe des Sachverständigen anzweifeln und sich gerichtlich mit ihm um die Höhe des Honorars streiten zu müssen. Das erscheint hier abwägig, zumal ein vernünftig denkender Geschädigter bei der Abwägung Kosten / Nutzen es selbst dann nicht auf einen Prozess ankommen lassen wird, wenn ihm die BVSK-Tabelle oder andere übliche Honorarbemessungen geläufig wären, was üblicher Weise bei keinem zufällig Geschädigten unterstellt werden kann,

Der Zinsanspruch ergibt sich als Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagte nach den Abtretungen unter Setzung einer bestimmten Zahlungsfrist je 3 Mal zur Begleichung des streitgegenständlichen Betrages aufgefordert. Die erste Mahnung war jeweils verzugsbegründend. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat aus eigenem Recht auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Mahnkosten für die 2. und 3. Mahnung je 2,50 €, nicht jedoch für die erste verzugsbegründende Mahnung. Je Mahnung sind 2,50 € (statt 6,- €) angemessen, § 287 ZPO – Schadensschätzung. Die Zinsen hierauf folgen gem. §§ 288 Abs. 1 und 291 ZPO aus dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Denn die letzte vorgerichtliche anwaltliche Mahnung bei bereits erteiltem Klageauftrag lässt keine außergerichtliche Geschäftsgebühr gem. 2300 VV RVG entstehen, sondern ist mit den im Prozess entstehenden Gebühren gern, 3100 VV RVG abgegolten, ohne dass es zu einer hälftigen Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gem. VV Vorb.3 Abs. 4 RVG kommen kann. Die Abgeltung von Klage vorbereitenden Maßnahmen mit der Gebühr gem. VV 3100 RVG gilt insbesondere für Mahnschreiben, das die Klage vorbereiten soll, wenn schon Verfahrensauftrag vorlag (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken MadenVMüller-Raabe, RVG-Kommentar, 17, Aufh VV 3100, RN. 52, Mahnschreiben). Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers überhaupt außergerichtlich für diesen tätig geworden sind, ist nicht vorgetragen.

Eine Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten ist nicht auszusprechen, denn nur wenn tatsächlich ein Zinsschaden deswegen eingetreten wäre, weil der Kläger deswegen Zinsen zu zahlen hätte oder aber ihm Guthaben – oder Anlagenzinsen entgingen, wozu die Klage keine Angaben macht, könnte ein solcher Anspruch bestehen. Für die Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB besteht kein Raum, da erst mit Ausspruch der Kostenentscheidung ein Erstattungsanspruch erstmalig entsteht, weshalb zuvor kein Verzug vorliegen kann. Die Rechtsauffassung des LG Halle ist seit Urteil vom 17.02.2011 (1 S 49/10) auch Rechtsprechung des zuständigen Gerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, teilweiser Klagerücknahme aus § 269 Abs. 3 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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14 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allgem. Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 12.3.2014 – 98 C 360/13 -.

  1. Glöckchen sagt:

    das 46.Urteil aus Halle……das macht jetzt mächtig Eindruck.
    Hier wird die HUK jetzt aber bestimmt einlenken,bei solch gewaltiger Masse an Jurisprudenz!

  2. Rolli sagt:

    Ich finde es echt super dass ich über die Urteilsliste so viele Urteile bei Capitain Huk aufrufen kann und sehe was bei den Richtern so abgeht (AG Halle 91, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 102, 104, 105).

  3. SV NRW sagt:

    @ glöckchen

    Es mag sein, dass mit dem obigen Urteil das 46. Urteil aus Halle hier eingestellt wurde. Ich habe die Urteile des AG Halle nicht gezählt. Ich finde es aber trotzdem wichtig, dass auch dieses 46. Urteil und die weiteren 46 Urteile des AG Halle hier veröffentlicht werden. Bei einer Neuauflage des Buches „Die Angstmacher“ kann dann die Autorin Anja Krüger auch auf die umfangreiche Urteilssammlung, die sich seit der ersten Auflage vermutlich verdoppelt hat, hinweisen. Gerade die Vielzahl der Urteile gegen das Coburger Unternehmen hat doch gezeigt, wie flächendeckend rechtswidrig gekürzt wird.

    Nein, deine Kritik, aus welchen Gründen auch immer, kann ich nicht verstehen.

    Redakteure dieses Blogs macht daher so weiter und veröffentlicht auch weiterhin Urteile aus dem verschiedenen Regionen. Es gibt nach wie vor noch weiße Flecken auf der Karte.

  4. Cornelius sagt:

    Ach, Glöckchen,

    hättest Du geschwiegen, wärst Du ein „Filosöf“ geblieben, denn Hohn und Spott reizt selbst nicht eine Hühnerfott. Deshalb:Drinkste ene met?

    Cornelius

  5. Karle sagt:

    @SV NRW

    „Gerade die Vielzahl der Urteile gegen das Coburger Unternehmen hat doch gezeigt, wie flächendeckend rechtswidrig gekürzt wird.“

    Nicht nur das.
    Die Masse der Urteile zeigt auch, dass die HUK immer wieder gegen die selben Gutachter prozessiert. Es gibt z.B. keine 200 Kfz-Gutachter in Leipzig. Wenn man dann noch all diejenigen abzieht, die sich nicht trauen zu prozessieren, nach HUK-Honorartableau abrechnen bzw. eine Vereinbarung mit der HUK haben oder den Kürzungsbetrag einfach ausbuchen usw., dann prozessiert die HUK wohl recht oft gegen die selben Gutachter immer wieder, obwohl die Gerichte in Leipzig der HUK die Rechtslage jedes mal eindeutig erläutert haben. So etwas nenne ich Rechtsmissbrauch vom Feinsten und Betrug am Steuerzahler, wenn man unsinnige Prozesse provoziert, deren Kosten der Steuerzahler am Ende mit tragen muss. Nicht zu vergessen der erhebliche Schaden an der Versichertengemeinschaft durch die verlorenen Prozesse der HUK.

    Ich bin davon überzeugt, dass diese Häufung von Prozessen gegen einzelne Gutachter auch an vielen anderen Gerichtsorten nachgewiesen werden kann.

    Der Nachweis flächendeckender Strategien wie dieser gelingt jedoch nur über die entsprechende Menge an Urteilen. Die einzigen Interessensgruppen, die die Aufdeckung dieser Missstände verhindern wollten, waren bisher die Versicherer nebst Lobbyisten. Alle anderen haben erheblich davon profitiert.

    Kritische Bemerkungen zur Menge an Urteilsveröffentlichung halte ich für eine tendenzielle Zielrichtung, die entweder Unverständnis erzeugt oder Misstrauen erregt.

  6. H.R. sagt:

    Hi, Rolli,
    ist ja nicht verkehrt, worüber Du dich freust. Aber ist es Deine einzige Freude, dass Du weißt, was bei den Richtern „so abgeht“ ? Welchen Nutzen werfen für Dich diese Urteile denn sonst noch ab ? Oder bleibt es bei dem vermeintlichen „Unterhaltungswert, was eigentlich sehr schade wäre ?

    H.R.

  7. Glöckchen sagt:

    @Rolli
    ich finde es auch echt super, dass ich über das Telefonbuch soviele Leute anrufen kann…….
    Hallo!?……..ist da wer zu Hause?
    Juristen nutzen Datenbanken von Juris oder Beck oder bilden sich fort durch juristische Zeitschriften.
    Völlig wurscht ist allerdings, was ein und derselbe Amtsrichter in 300 facher Wiederholung immer wieder identisch in seine immer gleichen Urteile hineinschreibt.
    Der Fachmann sucht in diesem Blog kompetente Unterstützung,plausible und stichhaltige Argumente und dogmatisch sauber aufgebaute Urteilsgründe, wie z.B. im Urteil des AG Forchheim, oder AG Obernburg oder LG Bochum.
    Ich halte die massenhafte Darstellung allenfalls teilweise oder nur zufällig richtiger Urteile, die oft noch dazu unglaubliche Kardinalsfehler enthalten für höchst gefährlich.
    Messen Sie doch einmal die Masse der hier eingestellten Urteile an der Begründung des aktuellen BGH- Urteils und sie werden sehen, dass kaum einer dieser Richter in der Lage war, vollständig schadensersatzrechtlich richtig zu urteilen.
    Die Veröffentlichung halb-oder nur im Ergebnis richtiger Urteile mit Begründungen, die zeigen, dass das Schadensersatzrecht im Eigentlichen nicht verstanden wurde,fördert eher die Interessen der Gegener unserer Sache.
    Ich bleibe daher dabei, dass hier nicht jedes Urteil kritiklos eingestellt werden sollte, nur weil es zu einem richtigen Ergebnis kam, denn solche Urteile sind für Versicherungen die Quelle aus denen die Argumente für Fehlinterpretationen geschöpft werden.
    So, und jetzt könnt ihr mich wieder steinigen dafür, dass ich es gewagt habe, Kritik an der hiesigen Praxis der unüberlegten Veröffentlichung anzubringen.

  8. Karle sagt:

    @ Glöckchen

    „Ich bleibe daher dabei, dass hier nicht jedes Urteil kritiklos eingestellt werden sollte, nur weil es zu einem richtigen Ergebnis kam, denn solche Urteile sind für Versicherungen die Quelle aus denen die Argumente für Fehlinterpretationen geschöpft werden.“

    So wie ich das bisher gesehen habe, werden Fehlurteile oder Mumpitzbegründungen nicht kritiklos hingenommen. Ziel scheint doch vielmehr zu sein, die Fehler der Richter aufzudecken und öffentlich zu diskutieren. Das erzeugt erheblichen Druck auf die Gerichte, künftig korrekt zu arbeiten. Aufgrund des Aktenzeichens weiß doch jeder Insider, wer die Sache verbockt hat. Positive Beispiele geänderter Rechtssprechung haben wir schon des öfteren festgestellt.

    Nur das Internet bietet als einziges Medium für die „Davids“ (noch) die Chance, Entgleisungen öffentlich zu machen. Diese Chance sollte man nutzen, so lange man kann.

    Als Anwalt des Geschädigten hätte ich 0 Problemo, wenn ein Versicherungsanwalt Müll aus irgend einer Instanzentscheidung zitiert. Im Gegenteil. Da warte ich doch gerade drauf, dass ich den so richtig zerlegen kann. Was gibt es besseres, als den BGH im Rücken zu haben? Amtsrichter, die den BGH ignorieren, wird es zwar weiterhin geben. Der Grund liegt aber nicht in der Fehlinterpretation irgendwelcher Instanzurteile durch Versicherungsanwälte. Das Problem liegt hierbei einzig und allein beim Richter, der einfach nicht will oder sonstige Gründe hat, rechtswidrig zu urteilen.

    Das Risiko von Fehlinterpretationen irgendwelcher veröffentlichter Urteile besteht zwar grundsätzlich immer. Dann dürfte man jedoch mindestens 95% der Urteile nicht veröffentlichen. Versicherer sind jedoch inzwischen so gut organisiert, dass Negativurteile in kürzester Zeit sowohl intern als auch konzerübergreifend sowieso verbreitet werden. Dafür brauchen die Captain HUK nicht. Wer hätte das gedacht?

    Bevor ich deshalb irgendwo ins Messer laufe, weiß ich lieber schon vorher, was mich möglicherweise an dem einen oder anderen Gericht erwartet. Die meisten Mitleser wahrscheinlich auch?

    Hier noch was zum Thema juristische Fachzeitschriften, Juris, Beck oder wie sie sonst noch alle heißen als Beschaffungsquelle für Juristen.

    Systeme wie diese gelten inzwischen nicht mehr als „unabhängig“, da die meisten Anbieter juristischer Plattformen in den letzten Jahren von versicherungsnahen Interessensgruppen unterlaufen werden. Zum einen in der Geschäfts- oder Schriftleitung und zum anderen durch Veröffentlichungen versicherungsnaher Juristen. Versicherer unterlaufen inzwischen das gesamte System mit dem Ziel der vollständigen Kontrolle. Entsprechendes Material sollte man also stets etwas kritisch betrachten.

    Darüber hinaus gab es auf den meisten Plattformen bis vor ein paar Jahren nur sehr wenig amtsgerichtliche Rechtssprechung. Man konnte sich also kaum darüber informieren, welche Musik am jeweils örtlichen Gericht spielt. Diesen Gesamtüberblick gibt es erst seit Captain HUK. Und auf das sollte man verzichten, nur weil ein Versicherer Honig aus einem Urteil ziehen könnte? Ist das wirklich ernst gemeint?

    Seltsamerweise haben die juristischen Plattformen seit der Ära Captain HUK dann plötzlich auch in der Instanzrechtsprechung aufgerüstet. Offensichtlich sind die irgendwie unter Druck geraten?
    Denn wer braucht schon einen kostenintensiven Zugang bei einer juristischen Plattform, wenn man bei Captain HUK alles kostenfrei abrufen kann?

    Ich bleibe dabei. Urteile, die in der Schublade vergammeln, sind das Papier nicht wert, auf das sie geschrieben sind. Der einzige Weg gegen die HUK anzustinken sind Urteile, Urteile und noch mal Urteile. Positiv oder kritikwürdig begründet ist erst einmal sekundär. 300 Urteile an einem Gericht mit immer gleicher Begründung sind besonders wertvoll, da sie eindeutig belegen, dass die HUK aus reiner Bösartigkeit agiert. Irgendwann wird der öffentliche Druck für die HUK nämlich so unerträglich, dass die den Krieg einstellen müssen. Es ist also nicht eine Frage des ob, sondern nur eine Frage des wann. Teilerfolge dahingehend sind ja schon jede Menge erzielt worden.

    Auch die Öffentlichkeit ist inzwischen schon deutlich sensibilisiert zum „Problem“ HUK-Coburg. Viele wollen schon gar nicht mehr zugeben, dass sie bei der HUK versichert sind. Das ist doch ein sehr gutes Zeichen, oder? Ist wie Dacia fahren. Bekommt man zwar billig, aber nur die wenigsten haben den Mut, sich das Auto vor die Tür zu stellen. Ansonsten hätte Dacia einen Marktanteil von mindestens 30%. So ein Auto kauft sich der Deutsche nur, wenn er nicht anders kann. Genau in dieser Ecke muss die HUK im öffentlichen Ansehen ankommen.
    Mit Urteilen unterm Tresen geht das aber nicht. Mit ein paar glattgebügelten Veröffentlichungen irgendwo schon gar nicht. Das schmeichelt vielleicht dem Ego, aber mehr auch nicht.

    Die HUK ist ein richtig großer Versicherungskonzern, den man nur beeindrucken kann, indem man mit aller Massivität im Kollektiv zurückschlägt. Das heißt aber auch, jeder wirft ALLES was er hat in die Waagschale. Wenn sich jedoch die Leser hier inzwischen schon streiten, ob irgendwelche Urteile veröffentlicht werden (dürfen) oder nicht bzw. jede Menge Material aus taktischen Gründen bewusst zurückgehalten wird, dann ist eh schon alles zu spät. Mit „Erbsenzählen“ oder Einzelschüssen aus Vorderladern kann man auf alle Fälle keinen Krieg gegen Goliath gewinnen.

  9. G.v.H. sagt:

    Hallo, Karle,
    das war von Dir ein richtig guter, sachlicher Kommentar. Das Lesen und das danach zu handeln sind erfahrungsgemäß 2 Paar Schuhe. Ich empfehle, das Letztere zu beherzigen. Vielen Dank für Dein
    Engagement.

    G.v.H.

  10. Glöckchen sagt:

    @Karle
    was glauben Sie,weshalb wir damals diesen Blog gegründet haben?
    Weil die vielen HERVORRAGEND begründeteten AG-und LG-Urteile gegen die HUK dadurch in einer Datenbank gelistet werden konnten,anstatt in der Schublade zu verschwinden!
    Ich beanstande lediglich,dass aus sachfremden Motiven heraus hier ungefiltert jeder dogmatische Schrott eingestellt wird und dadurch die Gefahr befördert wird,dass das nachgemacht wird.
    Dogmatisch richtig ist BGH VI ZR 225/13 oder auch BGH Z 63,182 ff.
    Kennen Sie die Gesetzesmotive zu §249 II,1 BGB?
    Weshalb hat der Gesetzgeber das Wort „erforderlich“ gewählt;welcher Bedeutungsinhalt wurde ihm vom Gesetzgeber beigemessen?
    Weshalb spricht das Gesetz von „Geldbetrag“ und nicht etwa von Geldsumme?
    Weshalb die Ausnahmeregelung in II,1 lediglich für die „Verletzung einer Person“ oder „Beschädigung einer Sache“,weshalb wurde also in diesen Bereichen ein absolutes Sonderrecht geschaffen?
    Wer die „Befähigung zum Richteramt“ besitzen will,der sollte über die Vorschriften nach denen er richtet,wenigstens in Grundzügen unterrichtet sein,da sind wir uns doch einig,oder?
    Bei der Amtsrichterin in München fehlt es genau daran.
    Sie hat ihr Unwissen in ihrem Urteil regelrecht selber zur Schau gestellt,sodass mir nur noch einfiel:
    si tacuisses,philosophus mansisses

  11. Karle sagt:

    @ Glöckchen

    „was glauben Sie,weshalb wir damals diesen Blog gegründet haben?“

    Keine Ahnung. Vielleicht aus Hass oder Frust gegen die langjährigen Honorarkürzungen der HUK? Zumindest lässt der Name des Blogs entsprechendes erahnen. Die Autorenbeiträge der Anfangszeit gehen zumindest deutlich in diese Richtung. Die Kommentare auch.

    „Weil die vielen HERVORRAGEND begründeteten AG-und LG-Urteile gegen die HUK dadurch in einer Datenbank gelistet werden konnten,anstatt in der Schublade zu verschwinden!“

    So weit ich das mitverfolgt habe, gibt es bei Captain HUK die erste Urteilsdatenbank erst seit Ende 2007/Anfang 2008? Sofern die Motivation zur Gründung im Jahr 2006 tatsächlich der Aufbau elitärer Urteilsdatenbanken gewesen sein sollte, dann hat man sich aber richtig viel Zeit zur Umsetzung dieses Ziels gelassen. Die im Blog veröffentlichten Urteile aus der Anfangszeit sind übrigens auch nicht fehlerfrei. Wurden deshalb immer nur Auszüge daraus veröffentlicht? Durch das Unterschlagen von Negativpassagen kann der Leser jedoch recht schnell ins Messer laufen.

    „Ich beanstande lediglich,dass aus sachfremden Motiven heraus hier ungefiltert jeder dogmatische Schrott eingestellt wird und dadurch die Gefahr befördert wird,dass das nachgemacht wird.“

    Zum einen ist fast jedes AG-Urteil, das ich kenne, „dogmatischer Schrott“. Zum anderen ist diese Plattform doch bestens dafür geeignet, dogmatischen Schrott mit der entsprechenden Kritik bloszustellen mit dem Ziel, gerade die Nachahmer davon abzuhalten. Viele Fehlurteile, die bei juristischen Fachplattformen (gerne) angeboten werden, verbreiten sich ohne jegliche Kritik. Mit Blogs wie diesen kann man Fehlinterpretationen gezielt gegensteuern.

    Bestes Beispiel, wie man es gerade nicht machen sollte, sind die Urteile des LG Saarbrücken. So weit ich mich entsinne, wurden die hier nie thematisiert. Dogmatischer Schrott wurde also bewusst „totgeschwiegen“. Was ist dann aber passiert? Die Rechtssprechung des LG Saarbrücken hat sich trotzdem sofort in der ganzen Republik mit der Geschwindigkeit eines Grippevirus verbreitet. Mit dem Ergebnis, dass einige Gerichte dieser Fehlinterpretation des Schadensersatzrechtes blind gefolgt sind. Nichtzuletzt, weil auch einige Anwälte der Geschädigten unvorbereitet getroffen wurden. Da wäre es doch wesentlich besser gewesen, wir hätten sämtliche Entscheidungen hier vorher zerlegt?

    Heutzutage zu glauben, man könne irgend etwas aufhalten, indem man es unterm Teppich hält, ist ein fataler Trugschluss. Diese Anwaltsstrategie hatte vielleicht Bestand vor 20 Jahren, als es Google & Co noch nicht gegeben hat. Im Zeitalter des Internets verbreitet sich heutzutage alles mit einer rasanten Geschwindigkeit, so dass immer der Boden gut macht, der zuerst am Ball ist. Das betrifft auch die Präsentation negativer oder rechtsdogmatisch fehlerhafter Urteile.

    „Dogmatisch richtig ist BGH VI ZR 225/13

    Das sehe ich nicht so, werde ich aber hier und heute nicht kommentieren.

    „Bei der Amtsrichterin in München fehlt es genau daran.“

    Siehe Kommentar vom 29.04.2014 10:12

    Wie schon im Kommentar beim AG München angemerkt: Vielleicht gibt es die Glückseeligkeit in einem perfekten „Glöckchen-Blog“?

  12. DerHukflüsterer sagt:

    @ Karle
    „So weit ich das mitverfolgt habe, gibt es bei Captain HUK die erste Urteilsdatenbank erst seit Ende 2007/Anfang 2008? Sofern die Motivation zur Gründung im Jahr 2006 tatsächlich der Aufbau elitärer Urteilsdatenbanken gewesen sein sollte, dann hat man sich aber richtig viel Zeit zur Umsetzung dieses Ziels gelassen. Die im Blog veröffentlichten Urteile aus der Anfangszeit sind übrigens auch nicht fehlerfrei. Wurden deshalb immer nur Auszüge daraus veröffentlicht? Durch das Unterschlagen von Negativpassagen kann der Leser jedoch recht schnell ins Messer laufen.“

    Hi Karle,
    Du bist ja ein besoders schlauer, kannst Du außer kritisieren u. dummschwätzen sonst noch etwas?
    Wo wart Du denn, wo nur ein SV C-H geründet, bearbeitet, Aufsätze geschrieben hat u. auch finanziert hat.(neben der Arbeit)
    Was tust Du außer blöde Kommentare abgeben, für Geschädigte?
    Bist Du ein ewig anonymer Papiertiger, oder nur ein albener Faker ?

  13. Karle sagt:

    @ DerHukflüsterer

    „Du bist ja ein besoders schlauer, kannst Du außer kritisieren u. dummschwätzen sonst noch etwas?“

    Leider ja. Beknackte Kommentare lesen!

    „Wo wart Du denn, wo nur ein SV C-H geründet, bearbeitet, Aufsätze geschrieben hat u. auch finanziert hat.(neben der Arbeit)“

    Kommt drauf an, wann genau das war? Vielleicht in New York, Monaco, Marbella, Hawaii, Bali, Dubai, Las Vegas, in der Karibik, auf den Malediven oder vielleicht doch auf der Copacabana? Ohne genaue Zeitangabe echt schwierig zu beantworten.

    „Was tust Du außer blöde Kommentare abgeben, für Geschädigte?“

    Das Gleiche wie die meisten hier. Ich liege den ganzen Tag im vollklimatisierten Penthouse faul auf der Designercouch, rechts und links eine wohlgeformte Braut im Arm, genehmige mir ab und zu einen kühlen Drink, rauche gerne dicke Havanna-Zigarren, geniese den Blick über die Skyline und lasse den lieben Gott einen guten Mann sein.

    „Bist Du ein ewig anonymer Papiertiger, oder nur ein albener Faker ?“

    Wer weiß das schon so genau? Möglicherweise das eine oder das andere, vielleicht aber auch beides oder am Ende keines von beiden?

    Zur Info für weitere „geistreiche“ Fragen: Mein Name ist „Karle“ und nicht „Lexikon“.

    Kleiner Tip am Rande: Lass es lieber, bevor das Niveau noch den kompletten Bodensatz aufschlabbert.

  14. RA Schepers sagt:

    bitte zur Sachlichkeit und zur Sache zurückkehren…

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