AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall mit Urteil vom 21.2.2014 – 98 C 3953/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wenige Tage nach der Niederlage vor dem BGH (BGH VI ZR 225/13) am 11.2.2014 erlitt die HUK-COBURG bezüglich der Sachverständigenkosten  erneut eine Niederlage vor dem Amtsgericht Leipzig am 21.2.2014. Dieses Mal war es die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, die Sachverständigenkosten bei hundertprozentiger Haftung nicht zu einhundert Prozent regulieren zu müssen. Der Sachverständige, an den die Sachverständigenkosten abgetreten waren, wollte berechtigterweise nicht auf sein verdientes Geld verzichten. Er klagte aus abgetretenem Recht vor dem Amtsgericht Leipzig. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
98 C 3953/13

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 03.02.2014 am durch die Richterin am Amtsgericht … am 21.02.2014

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 162,11 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.11.2011 und 5,00 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.01.2014 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen: Der Streitwert wird auf 162,11 € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschädigten A. A. gem. § 398 Satz 1BGB, § 115 VVG, § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB einen Anspruch auf Zahlung der unfallbedingt entstandenen Forderungen aus der Sachverständigenrechnung vom 30.09.2011 über 564,11 €, auf welche die Beklagte bereits am 17.10.2011 402,- € gezahlt hat. Bei der streitgegenständlichen Differenz i.H.v. 162,11 € handelt es sich um die restlichen Gutachterkosten aus Anlass der Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall vom 29.09.2011.

Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen nicht. Insbesondere ist die Abtretung als Vertrag zwischen dem Zendenten (dem Geschädigten A.) und dem Kläger als Zessionar wirksam. Die Abtretung ist nicht formgebunden, sie bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar, die vorliegend gegeben ist, indem der Geschädigte auf einem Formular des Klägers (= Angebot) die Abtretung erklärten (Annahme). Auf eine Unterzeichnung der Abtretungserklärungen durch den Kläger selbst kommt es nicht an.

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, ob und dass der Geschädigte die Abtretung unterschrieben habe ist folgendes auszuführen: Die Beklagte hat bereits an den Kläger bzw. teilweise an den Geschädigten gezahlt, wobei zu unterstellen ist, dass sie dessen Berechtigung geprüft hat. Jedenfalls trägt sie neue Erkenntnisse, die ihr nunmehr Anlass zur Annahme geben, ggf. an einen nicht Berechtigten gezahlt zu haben, nicht vor. Insoweit ist gem. § 1006 BGB weiter von der für den Geschädigten sprechenden Eigentumsvermutung auszugehen. Ein Bestreiten in Blaue hinein ist unbeachtlich.

Der Umfang der abgetretenen Forderung ist auch hinreichend bestimmt, denn die Abtretung bezieht sich ausschließlich und ausdrücklich auf „den Anteil des Schadenersatzanspruches auf Erstattung der Gutachterkosten“ und damit nur auf die Kosten des Sachverständigenhonorars. Schuldner ist ausweislich der Abtretungserklärung der Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Einer genaueren Bestimmung bedurfte es nicht.

Im Weiteren schließt sich das Gericht den Ausführungen in den Urteilen des AG Halle (Saale) vom 30.05.2013 (96 C 225/12) an bzw. hält an seiner eigenen Rechtsprechung im Urteil vom 11.07.2013 (98 C 4113/12) fest, in denen es heißt:

„Soweit die Parteien darum streiten, ob der Kläger sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenforderungen überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Kläger macht nicht aufgrund eines Werkvertrages im Verhältnis zur Beklagten Honoraransprüche geltend, sondern es geht um Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten. Maßgeblich ist daher vorliegend, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 gehören. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Die jeweils Geschädigten hatten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihren Fahrzeugen, welche durch die Versicherungsnehmer der Beklagten jeweils verursacht worden waren. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muss, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (so OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/05). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob eine Abnahme der Werkleistung im Sinne von § 640 BGB erfolgte. Streitgegenständlich ist ein Schadensersatzanspruch. Dass der Kläger die jeweiligen Gutachten erstellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.“

Etwas anderes könnte nach der Entscheidung des OLG Naumburg v. 20.01.2006 nur dann zu Gunsten der Beklagten angenommen werden, wenn der Unfall-Geschädigte aus den mit dem Kläger bestehenden Werkvertragsverhältnissen Einwendungen gegen die Höhe der von dem Kläger geforderten Rechnungshöhe erhoben hätten, weil eine Honorarvereinbarung fehlte und damit gem. § 632 Abs. 2 BGB (nur) die übliche Vergütung geschuldet ist. Diese, dem Auftraggeber (Zedenten) zustehende Kritik an der zunächst einseitig vom Kläger festgesetzten Honorarhöhe kann sich die Beklagte – dann an Stelle der Geschädigten – zu Eigen machen. Denn dann würde sich die Abtretung des ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzanspruches darauf reduzieren, was der auftraggebende Zedent als Schuldner des Werkvertrages aus eigener Tasche als Werklohn hätte zahlen müssen, wenn kein Dritter einzustehen hätte. Nach OLG Naumburg: „Für die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich die Möglichkeit, sich etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen Gebührenüberhöhung abtreten zu lassen, um sodann gegenüber dem Sachverständigen darzulegen, dass und warum sein Honorar überhöht ist. Der Versicherer ist demnach nicht rechtlos gestellt.“

Für die Annahme, dass der Geschädigte A. mit der Rechnungshöhe nicht einverstanden gewesen wäre oder eine solche Abtretung des Geschädigten existiert, bestehen nach dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte.

Den Zedenten trifft auch kein Auswahlverschulden. Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand, ohne dass im Rahmen des Erforderlichen eine Preiskontrolle durchgeführt werden kann. Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist erstattungsfähig. Einwendungen gegen die Höhe der SV-Kosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident ist. Dies ist vorliegend auch mit Blick auf die BVSK-Tabellen, die dem Kläger als Geschädigten weder bekannt oder gar geläufig sind, nicht gegeben.

Eine Preiskontrolle kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Rahmen der Erforderlichkeit gewahrt ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Der Geschädigte muss auch keine Marktforschung betreiben, bevor er einen Gutachter beauftragt. Eine Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallwagenersatztarifen verbietet sich mangels vorhandenen Sondermarktes. Soweit die Autovermieterbranche für den Privatkunden günstige und für die (durch Dritte zu entschädigende) Unfallgeschädigte gravierend teuerere Tarife entwickelt hat, kann und muss sich dem Pkw-anmietenden wirtschaftlich denkenden Geschädigten die Frage des Erforderlichen Aufwandes aufdrängen. Eine solche Situation ist im Bereich der Kfz-Sachverständigen nicht gegeben. Der Geschädigte kann auch mangels Tarif-Übersicht nicht vergleichen, zumal sich die konkrete Höhe erst aus der Schadensberechnung ergibt. Solange für ihn weder eine Willkür oder ein auffälliges Missverhältnis erkennbar ist, noch eine Auswahlverschulden vorliegt, kann der Geschädigte den aus seiner Sicht notwendigen Ersatz verlangen, ohne dass es auf den BVSK-Korridor ankommt.

Nicht übersehen wurde zwar die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 29.02.2012 (8 S 2791/11), wonach der Unfallgeschädigte, der mit dem von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen (wie vorliegend) keine Honorarvereinbarung getroffen hat, dann vom Unfallverursacher nur die Kosten der üblichen Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB als erforderlich ersetzt verlangen kann – ohne dass es auf die Auffassung des Geschädigten oder eine Abtretung ankäme. Eine obergerichtliche Rechtsprechung des BGH existiert nicht, so dass sich das Gericht an die Auffassung des OLG Naumburg gebunden fühlt.

Der Zinsanspruch ergibt sich als Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagte nach den Abtretungen unter Setzung einer bestimmten Zahlungsfrist 3 Mal zur Begleichung des streitgegenständlichen Betrages aufgefordert. Die erste Mahnung vom 09.11.2011 zum 19.11.2011 war verzugsbegründend. Zinsbeginn ist demzufolge 20.11.2011, Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat aus eigenem Recht auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Mahnkosten für die 2. und 3. Mahnung je 2,50 €, nicht jedoch für die erste verzugsbegündende Mahnung. Je Mahnung sind 2,50 € (statt 6,- €) angemessen, § 287 ZPO – Schadensschätzung. Die Zinsen hierauf folgen gem. §§ 288 Abs. 1 und 291 ZPO aus dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Denn die letzte vorgerichtliche anwaltliche Mahnung bei bereits erteiltem Klageauftrag lässt keine außergerichtliche Geschäftsgebühr gem. 2300 VV RVG entstehen, sondern ist mit den im Prozess entstehenden Gebühren gem. 3100 VV RVG abgegolten, ohne dass es zu einer hälftigen Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gem. VV Vorb.3 Abs. 4 RVG kommen kann. Die Abgeltung von Klage vorbereitenden Maßnahmen mit der Gebühr gem. VV 3100 RVG gilt insbesondere für Mahnschreiben, das die Klage vorbereiten soll, wenn schon Verfahrensauftrag vorlag (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken Madert/Müller-Raabe, RVG-Kommentar, 17. Aufl. VV 3100, RN.52, Mahnschreiben).

Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers überhaupt außergerichtlich für diesen tätig geworden sind, ist nicht vorgetragen.

Eine Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten ist nicht auszusprechen, denn nur wenn tatsächlich ein Zinsschaden deswegen eingetreten wäre, weil der Kläger deswegen Zinsen zu zahlen hätte oder aber ihm Guthaben – oder Anlagenzinsen entgingen, wozu die Klage keine Angaben macht, könnte ein solcher Anspruch bestehen. Für die Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB besteht kein Raum, da erst mit Ausspruch der Kostenentscheidung ein Erstattungsanspruch erstmalig entsteht, weshalb zuvor kein Verzug vorliegen kann. Die Rechtsauffassung des LG Halle ist seit Urteil vom 17.02.2011 (1 S 49/10) auch Rechtsprechung des zuständigen Gerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO,

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall mit Urteil vom 21.2.2014 – 98 C 3953/13 -.

  1. Lügen-Detektor sagt:

    an die Abmahn-Anwälte,

    welche u. a. regelmäß Kfz-Sachverständige zu ihren Kunden zählen. Das Geld liegt nicht immer nur auf der Straße, es steht u. a. hier:

    http://www.huk.de/vm/udo.krause/faq/kfz-versicherung/schadenservice.jsp

    Zitat: „Zunächst sorgen wir dafür, dass Sie alle Leistungen erhalten, auf die Sie Anspruch haben.“

    und auch hier: http://www.mmnews.de/

    für euch bereit?

    Wie lang ist noch mal die Urteilsliste der von der HUK-Coburg verlorenen Honorarprozesse?

    http://www.captain-huk.de/wp-content/uploads/rechtsprechung/listen/Liste_SV-Honorar.pdf

    41 DIN A4-Seiten – in Worten: einundvierzig

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