AG Halle (Saale) verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten (Az.: 95 C 3273/13 vom 01.04.2014)

Mit Entscheidung vom 01.04.2014 (95 C 3273/13) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Halle an der Saale zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht hat den durch die HUK außergerichtlich gekürzten Betrag auf Grundlage des aktuellen BGH-Urteils (VI ZR 225/13 vom 11.02.2014) nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten  zugesprochen und zur Thematik „Forderungsabtretung“ umfangreich Stellung genommen. Es gibt zwar hier und da noch ein paar kleine „Ecken und Kanten“. Summa summarum handelt es sich jedoch um ein erfreuliches Urteil.

Amtsgericht
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.: 95 C 3273/13

Verkündet am: 01.04.2014

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2014 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.)    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 zu zahlen.

2.)    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits
verauslagten Gerichtskosten in diesem Verfahren Zinsen in Höhe von 1 % für die Zeit vom 05.12.2013 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zu bezahlen.

3.)     Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.)     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.)     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.)     Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf weitergehende Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Er geht aus abgetretenem Recht vor.

Dem Grunde nach haftet die Beklagte für einen Verkehrsunfall vom 30.08.2011 in Halle (Saale), bei dem ein Pkw Audi A4 Avant (…) beschädigt wurde. Das Fahrzeug wurde seinerzeit vom Zeugen A. N. gehalten. Dieser hatte es im Wege des Ratenzahlungskaufes erworben. Das Eigentum lag seinerzeit noch bei der finanzierenden Bank.

Der Zeuge N. beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Kläger kalkulierte die Reparaturkosten auf brutto 2.151,14 €. Für die Erstellung des Gutachtens legte der Kläger am 01.09.2011 Rechnung. Er stellte dem Zeugen N. 562,66 € brutto in Rechnung (Blatt 5 der Akte). Darauf zahlte die Beklagte einen Teilbetrag von 424,00 €.

Der Kläger legt zwei Abtretungserklärungen vor, die auf den Namen des Zeugen an den Kläger lauten (Blatt 6 und Blatt 24). Die erste Abtretung stammt bereits aus 2011, die zweite vom 18.11.2013. Sie ist der Beklagten im laufenden Verfahren am 03.12.2013 übersandt worden (Blatt 26 Rückseite).

Der Kläger behauptet, die Unterschriften auf den Abtretungserklärungen stammten vom Zeugen N. . Er meint, er könne den vollen Rechnungsbetrag ersetzt bekommen. Darüber hinaus meinte er, ihm stehe für den verauslagten Gerichtskostenvorschuss ein Verzugszins gegen die Beklagte zu.

Der Kläger beantragt,

1.   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 138,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 02.10.2011 zu zahlen,

2.   die Beklagte zu verurteilen, an ihn Mahnkosten in Höhe von 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2011 zuzahlen,

3.   festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Echtheit der Unterschriften. Darüber hinaus meint sie, die Gutachterrechnung sei überhöht. Außerdem stehe einem etwaigen Anspruch bereits des Zeugen entgegen, dass er nicht selbst Eigentümer des Fahrzeuges war, als der Unfall passierte.

Ergänzend werden für den Sachvortrag der Parteien die wechselseitig eingereichten Schriftsätze in Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. . Für den Inhalt der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Verhandlungsprotokoll vom 11.03.2014.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

1.
Dem Zeugen N. war bezüglich der Sachverständigenkosten ursprünglich insgesamt ein Anspruch in Höhe von 562,66 € entstanden. Die Beklagte haftete ihm als Haftpflichtversicherer für die Forderungen gegen seinem Unfallgegner (§§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG).

Dieser Anspruch stand auch dem Zeugen N. zu, obwohl er nicht Eigentümer seines Fahrzeuges war. Zum einen gehört bereits der Besitz zu den geschützten Rechtsgütern, für die die Beklagte Ersatz zu leisten hat; darüber hinaus war der Zeuge N. aufgrund des Ratenzahlungsvertrages mit Eigentumsvorbehalt (auch) bereits Inhaber eines Anwartschaftsrechtes, welches im Verhältnis nach außen Dritten gegenüber wie ein Vollrecht geschützt ist.

2.
Der Kläger rückte auch in die Rechtsstellung des Zeugen N. ein.

Allerdings geschah dies nicht bereits durch die (erste) Abtretung vom 31.08.2011 (Blatt 6 der Akte). Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (§ 398 Satz 1 BGB). Bereits nach dem Wortlaut setzt die Abtretung indes die Bezeichnung einer konkreten Forderung voraus. Dies steht im Einklang mit den weitreichenden Folgerungen, die sich aus dem Wechsel des Anspruchsinhabers, insbesondere für den Zahlungsverpflichteten, ergeben. Deshalb ist eine Abtretung nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderung nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden. Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem geschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein anderweitiger Schaden geltend gemacht wird. Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten (wie etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten) handelt (BGH vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10; LG Halle vom 16.10.2013 – 2 S 98/13).

Die vorgelegte Vereinbarung vom August 2011 über eine Sicherungsabtretung wird diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie jeweils eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Dabei waren dem Geschädigten zumindest jeweils zwei Forderungen entstanden, diejenige wegen der Gutachterkosten und diejenige wegen der Reparaturkosten. Der Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten ist auch kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern im Verhältnis zu dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugsschadens vielmehr eine selbständige Forderung (BGH und Landgericht Halle a.a.O.).

Erfolgreich wer demgegenüber die Abtretungsvereinbarung vom November 2013.

Insoweit ist zum einen die abzutretende Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet. Zum anderen steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch fest, dass der Zeuge Nowak selbst es war, der sie unterzeichnete. Er hat in der Beweisaufnahme für das Gericht überzeugend eben dies dargelegt und vermochte dabei seine Erklärungen insgesamt in einem Gesamtzusammenhang zu stellen (zunächst erste Abtretung, dann die zweite Abtretung für die Restansprüche).

3.
Die Beklagte hat auch den gesamten Rechnungsbetrag zu ersetzen (§ 249 BGB). Danach kann im Schadensfall der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2, Satz 1 BGB).

ln diesem Zusammenhang genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne der genannten Vorschrift. Wohl sind letztlich allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle (BGH vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Demgegenüber reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages nicht hin, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Ebenso wenig reicht ein Verweis auf die Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes (BGH a.a.O.).

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Hierfür werden von der Beklagten keine tatsächlichen Umstände bezeichnet. Das gilt insbesondere auch für die Höhe der Nebenkosten, die in der Honorarabrechnung bezeichnet sind. Es werden keine Tatsachen unterbreitet, aus denen der Kläger hätte ableiten müssen und erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Geschädigte gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Der Geschädigte musste auch nicht das Ergebnis einer Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein (BGH a.a.O.).

Danach hat die Beklagte die noch offenen 138,66 € als Hauptforderung (562,66 € – 424,00 € gezahlt) an den Kläger zu entrichten.

4.
Der Zinsanspruch ist erst gerechtfertigt ab dem Zeitpunkt, als der Beklagten im laufenden Verfahren die wirksame Abtretung zugegangen ist (§ 291, 288 Abs. 1 BGB).

5.
Die auf Grundlage der ursprünglichen Abtretungserklärung erfolgten Mahnungen des Klägers sind nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ersatzfähig, da seinerzeit der Kläger (noch) nicht überhaupt Inhaber der Forderung war.

6.
Entsprechendes gilt für den Feststellungsantrag bezüglich des Zinses auf den Gerichtskostenvorschuss. Bei dessen Einzahlung am 05.11.2013 war der Kläger noch nicht Forderungsinhaber der Hauptforderung. Dies wurde er erst am 18.11.2013; die Beklagtenseite erhielt hiervon erst Kenntnis mit Übersendung der Abtretungserklärung des laufenden Verfahrens am 05.12.2013. Erst ab diesem Zeitpunkt ist dem Grunde nach ein Verzug der Beklagten (§ 286 Abs. 1 BGB) gegeben (da die Forderung gleichzeitig gerichtlich geltend gemacht wurde).

Der Höhe nach sind nicht die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen (gemäß § 288 Abs. 1, 286 BGB). Denn die Gerichtskosten als solche stellen keine Geldschuld der Beklagten dar. Bei ihnen handelt es sich lediglich um Aufwendungen der Klägerseite für die Durchsetzung einer Geldschuld. Diese Konstellation unterfällt den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, sobald sich die Beklagte mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug befand. Der Schaden muss dabei allerdings konkret dargetan werden. In Betracht kommen Kreditkosten oder ein Schaden durch eine entgangene alternative Geldanlage (OLG Karlsruhe vom 10.07.2012 – 8 U 66/11).

Vorliegend hat der Kläger keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich für den streitgegenständlichen Zeitraum der von ihm behauptete (Blatt 20) Zinsschaden von 9,6 % ergäbe (siehe Kontoumsatzblatt Blatt 71). Daher schätzt das Gericht den Schaden auf 1 % (§ 287 ZPO) als Zinsbetrag. Denn angesichts des herrschenden Niedrigzinsniveaus ist bei konservativer Geldanlage kein höherer Zins zu erzielen.

7.
Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 91 ZPO; die Teilabweisung betrifft allein Nebenforderungen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

8.
Das Gericht lässt die Berufung nicht zu (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht im Kern um die Auslegung individueller Abtretungsvereinbarungen sowie die Ausfüllung des Schadensbegriffes unter Einbeziehung gerichtlicher Schätzungen (§ 287 ZPO). Ebenso wenig erfolgt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes. Insbesondere für die Frage der Abtretung liegt bereits eine Entscheidung des Berufungsgerichtes vor (das zitierte Urteil vom 06.11.2013 – 2 S 98/13). Im Übrigen bewegt sich das erkennende Gericht auf der der Linie der zitierten BGH-Rechtssprechung.

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