AG Halle (Saale) verurteilt Versicherungsnehmerin der Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.2.2016 – 95 C 1961/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser

hier und heute stellen wir Euch ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherungsnehmerin der Allianz Versicherung vor. Leider wurde seitens des erkennenden Gerichts wieder mit BVSK argumentiert, obwohl der BGH mit seiner Entscheidung vom 11.2.2014 entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK nicht kennen muss (vgl. BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = NZV 2014, 255). Was aber der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung nicht kennen muss, das kann dann auch das Gericht im Nachhinein nicht zur Grundlage seiner Schadenshöhenschätzung machen. Leider wurde aber auch auf Seiten des Klägers mit BVSK hantiert. Dann braucht man sich allerdings auch nicht mehr zu wundern, wenn die Gerichte mit BVSK argumentieren. Lest selbst das Urteil des AG Halle (Saale) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

95 C 1961/15                                                                                  Verkündet am 02.02.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Frau … (Versicherungsnehmerin der Allianz-Versicherung AG)

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2016 durch den Richter am Amtsgericht P. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 108,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.04.2015 sowie 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.05.2015 zu zahlen.

2.    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zu zahlen.

3.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Es geht um (weitere) Gutachterkosten.

Am 16.12.2014 wurde der Pkw des Herrn A. C. bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Verursacht wurde der Unfall durch das von der Beklagten gehaltene Fahrzeug.

A. C. beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu seinem Pkw Mitsubishi Colt (SK – …). Im Auftrag wurde für den zu erwartenden Rechnungsbetrag auf die Schadenshöhe und eine konkret bezeichnete Honorartabelle Bezug genommen (Bl. 23 der Akte).

Weiter heißt es in dem Auftrag: „Zur Sicherung des Anspruchs des oben genannten Gutachterbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig aus dem hier vorliegenden und oben genannten Schadensfall den Teil meines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab“.

Der Kläger erstellt ein Gutachten darauf Zusammenfassung (Bl. 24 der Akte). Dann ist ein Schaden bezüglich der Reparaturkosten von netto 2.724,74 € ausgewiesen. Auf dieser Basis erstellte der Kläger dem Geschädigten eine Rechnung (Einzelheiten der Rechnung Bl. 25 der Akte). Der Schlussbetrag lautete auf netto 590,63 €. Der Geschädigte ist vorsteuerabzugsberechtigt. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte hierauf insgesamt 481,75 €.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe auch der Differenzbetrag zu. Er nimmt dazu Bezug auf diverse Honorarumfragen, unter anderem auf die der BVSK für das Jahr 2013 (Bl. 60 bis 62 der Akte) und für 2015 (Bl. 135-138 der Akte).

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie steht auf dem Standpunkt, die berechneten Beträge seien zu hoch, sie lägen über den ortsüblichen Honoraren.

Für die Einzelheiten des Sachvortrags werden die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Die Beklagte haftete dem Kläger als Halterin des durch den Unfall geschädigten Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG).

1.  Ursprünglich stand der Anspruch dem Geschädigten zu, Herrn A. C. . Der Kläger rückte durch Abtretung in dessen Rechtsstellung ein.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (§ 398 Satz 1 BGB). Die Abtretung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Forderung. Dies steht im Einklang mit den weitreichenden Folgerungen, die sich aus dem Wechsel des Anspruchsinhabers, insbesondere für den Zahlungsverpflichteten, ergeben. Deshalb ist eine Abtretung nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderung nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden. Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem geschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein anderweitiger Schaden geltend gemacht wird. Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten (wie etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten) handelt (BGH vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10; LG Halle vom 16.10.2013 – 2 S 98/13).

In der streitgegenständlichen Abtretungserklärung (Bl. 23 der Akte) ist nach vorstehenden Maßgaben die abzutretende Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet („ Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft“). Das gilt auch für ihre Höhe („in Höhe der Gutachterkosten“).

Ausweislich des im Zahlungstermin vorgelegten Originals stimmt dieses auch mit der bereits vorliegenden Kopie (Bl. 63 der Akte) überein.

2.  Die Beklagte hat auch den gesamten Rechnungsbetrag zu ersetzen (§ 249 BGB). Danach kann im Schadensfall der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

In diesem Zusammenhang genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne der genannten Vorschrift. Wohl sind letztlich allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle (BGH vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Eine solche Konstellation liegt insbesondere vor, wenn der Geschädigte – noch im Zusammenhang mit der Unfallsituation – ein Sachverständigengutachten erteilt und dabei ein beziffertes Honorar vereinbart (im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB). Das ist vorliegend der Fall. Wohl enthält der Auftrags selbst keinen zahlenmäßigen Betrag, da er sich an der – noch festzustellenden – Schadenshöhe orientieren sollte. Ausgehend davon nahm er aber Bezug auf eine konkrete Honorartabelle des Klägers zu einem bestimmten datumsmäßigen Stand. Somit standen dem Auftraggeber alle Zahlen zur Verfügung um eine etwaige Abweichung vom ortsüblichen Preisniveau ermitteln zu können.

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Hierfür werden von der Beklagten keine tatsächlichen Umstände bezeichnet. Vielmehr liegt der Rechnungsbetrag (sogar) im Rahmen des Ortsüblichen.

Dabei hält das Gericht hält die BVSK-Honorarbefragung für eine tragfähige Grundlage (im Sinne von § 287 ZPO). Die Grenze der „üblichen Vergütung“ ist erreicht, wenn 90 % der befragten Mitglieder des BVSK ihr Honorar unterhalb dieses Wertes abrechnen. Dem entspricht der Wert HB IV der BVSK-Honorarbef ragung. Für 2014 liegt insoweit kein Betrag vor. Derjenige für 2013 beträgt bei den hier gegebenen Nettoschaden von bis 2.750,00 € in der Rubrik HB IV 425 € (Bl. 61 der Akte), der für 2015 bei 455 € (Bl. 137 Rückseite der Akte). In diesem Bereich bewegt sich auch das klägerische Grundhonorar (449,95 €).

Die Nebenkosten weichen jeweils – wenn auch nur leicht – nach unten von der BVSK Befragung ab:

.                                                             Kläger      BVSK
Erster Fotosatz pro Foto                        2,49 €      2,50 €
Zweiter Fotosatz pro Foto                     1,61 €      1,62 €
Schreibkosten pro Seite                        2,79 €      2,81 €
Kopiekosten pro Seite                           1,39 €      1,40 €
Fahrtkosten pro Kilometer                     1,10 €      1,11 €
Porto/Telefon pauschal                        17,78 €    17,79 €

Die Kosten für den Online-Versand (6,00 €) halten sich ebenfalls in vertretbaren Grenzen.

Danach ist der Rechnungsgesamtbetrag von netto 590,63 € ersatzfähig. Abzüglich der bereits geleisteten 481,75 € sind noch 108,88 € offen.

3.  Die Zinsen und die vorgerichtlichen Mahnkosten sind aus dem Sicherung des Verzuges zu ersetzen. Gleiches gilt für die Zinsen auf den vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvor-schuss. Für Letzteres wird er bereits erteilte Hinweisbeschluss vom 09.07.2015 bezüglich der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 40 der Akte). Vorliegend hat der Kläger dargelegt, dass sich sein Konto verzinslich für die fraglichen Beträge im Soll befindet (Bl. 63-65 der Akte).

4.  Das Gericht hat die Berufung zugelassen, um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO). Angesichts der derzeitigen Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren vor sämtlichen Abteilungen des Amtsgerichts sowie einer ebenfalls deutlichen Anzahl von Rechtsmitteln kommen Abweichungen in Betracht, die nur durch eine einheitliche Handhabung in der zweiten Instanz geklärt werden können.

5.  Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO. Derjenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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1 Antwort zu AG Halle (Saale) verurteilt Versicherungsnehmerin der Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.2.2016 – 95 C 1961/15 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Ja, hier habe ich ohne Anwalt Recht bekommen und der Gegner ging nicht in die Berufung. Den Stress ohne Anwalt kann ich nicht empfehlen, da der Aufwand nicht ersetzt wird. Allerdings schreibe ich zukünftig die Klage immer noch selber und beauftrage erst (mit Ankündigung in der Klage) nach Verteidigungsanzeige einen Anwalt. Hierbei möchte ich den Anwalt entlasten und aufwendige Kommunikation sparen und Faktenfehler selber machen. Gleichwohl hat die Versicherung nach Klageerhalt schon oft alles akzeptiert, was wiederum entlastet. Die Begründung zur Zulassung der Berufung ist hier aus meiner Sicht falsch, da schon ausreichend gut bis sehr gut entschieden wurde, es wurde schon über 10 mal, auch über BVSK max und auch mit der VKS Befragung in Bezug auf die Rechnungseinzelposition „Restwertermittlung“, positiv entschieden. Leider gibt es aber auch eine alte Verschwörungsentscheidung am LG Halle von der Richterin K, welche mit der Richterin E der Vorinstanz befreundet ist, wobei der Ehemann von Richterin E auch noch der Chef (Präsident des LG) von Richterin K ist und gleichzeitig die Richterin K vom LG auch noch gemeinsame Projekte mit dem Ehemann von Richterin E betreibt und medial bewirbt. Die Chancen einer Berufung sind in der Konstellation also bei Null. In dieser alten Einzelfallentscheidung wurde nach Mittelwert des BVSK IV einer angeblich überhöhten Rechnungseinzelposition (unter 5 Euro) die Berufung abgewiesen. Also VKS, die Gesamtschau der Rechnung, der Markt und die ex ante Sicht des Geschädigten vorsätzlich ignoriert, sowie entgegen dem BGH Schätzungen zum Nachteil des Geschädigten und Preiskontrolle auf dem Rücken des Geschädigten durchgeführt. Naja, nachdem ich eine Preisvereinbarung durchführe und diese auch vom LG anerkannt wurde, habe ich Hoffnung, welche bisher bestätigt wurde. Und wenn nun noch die vielen positiven Entscheidungen (über 200 – siehe http://www.sofort-vor-ort.de/de/download.html-) beachtet werden, so muss nicht nur der Laie erkennen, dass ich schon immer nicht überhöht abrechne und das Anliegen der Versicherer die Verdrängung der objektiven und unabhängigen Gutachter ist.

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