AG Hamburg-St. Georg verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.4.2016 – 923 C 15/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Hamburg an der Elbe. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung. Das erkennende Gericht hatte mit der Entscheidung ein Leichtes, denn das Vorbringen der Klägerseite war schlüssig, während das Vorbringen der Beklagten unerheblich war. Für die Klägerseite war die Entscheidung daher ein Spiel, Satz und Sieg-Erfolg. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg-St. Georg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Das Urteil wurde  erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau RA Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 923 C 15/16

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster e.G., vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

– Beklagter –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 923 – durch die Richterin am Amtsgericht S. am 07.04.2016 auf Grund des Sachstands vom 07.04.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2016 zu zahlen.

2.        Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigter
ws dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom 02.11.2015 in Hamburg einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 45,44 € gem. §§ 823, 249 BGB, §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist unstreitig.

Die Beklagte schuldet die vollständige Begleichung der Kosten des Sachverständigenbüros aus dessen Rechnung vom 05.11.2015 (Anlage K 4) über insgesamt 531,56 € (brutto) und kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihr darauf geleistete Teilzahlung von 486,12 € (brutto) habe diese Forderung bereits vollständig erfüllt, denn zur Kürzung des Sachverständigenhonorars, das aus Sicht des Geschädigten für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich war, bestand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anlass. Die Kosten des Sachverständigen erweisen sich bei der i.R.d. § 249 Abs. 2 BGB gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung aus der danach maßgeblichen Sicht des Geschädigten Beadin-Papa Cadir bei Auftragserteilung als zur Schadensbehebung erforderlicher Herstellungsaufwand. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet im Rahmen der gerichtlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Geldbetrages i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 und vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13).

Die Beklagte kann dem Geschädigten bzw. dem Kläger insbesondere nicht entgegenhalten, der Geschädigte habe gegen das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verstoßen, denn zur Marktforschung (Suche nach einem honorar- bzw. kostengünstigen Sachverständigen) ist der Geschädigte schon nicht verpflichtet und Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Geschädigten hier ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung geradezu aufdrängen musste, liegen nicht vor:

Bei der mit der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az.: 323 S 45/14 und Urteil vom 19.03.2015, Az.: 323 S 7/14), der sich dieses Gericht anschließt, nur gebotenen Gesamtbetrachtung (von Grundhonorar und Nebenkosten) erweisen sich Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 531,56 € (brutto) bei einer Schadenshöhe (hier: Brutto-Reparaturkosten) von 1.592,83 € durchaus nicht als für den Geschädigten „erkennbar erheblich überhöht“. Die Beklagte selbst hielt 486,12 €, also über 90 % des verlangten Honorars für angemessen. Bei einer derart geringfügigen Differenz von weniger als 10 % liegt schon keine „erhebliche“ Überhöhung vor – geschweige denn, eine für den Geschädigten erkennbare. Auch die Sätze der BVSK-Honorarbefragung 2015 werden hiervon dem Sachverständigenbüro
insgesamt nicht nennenswert überschritten, so dass auch daraus für den Geschädigten keine Überhöhung „erkennbar“ war.

Nur wenn der Geschädigte aber bei Auftragserteilung selbst erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rz. 9 – zitiert nach Juris).

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist, denn die Abtretung nach § 398 BGB ändert nichts an dem abgetretenen Erstattungsanspruch selbst, der vielmehr seine Identität wahrt.

Die Kosten der Restwertanfrage in Höhe von hier – nur – 12,50 € (netto), die ausweislich des Gutachtens vom 04.11.2015 (Anlage K 3) hier tatsächlich vorgenommen worden ist/waren nach der wirksam getroffenen Honorarvereinbarung separat zu erstatten und beliefen sich danach sogar auf 17,50 € (netto).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB (ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten).

Der Anspruch auf Erstattung der – bei dem Kläger selbst – zur Rechtsverfolgung vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € netto beruht auf dem Zahlungsverzug der Beklagten, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 249 BGB. Die ablehnende Haltung der Beklagten zur weiteren Regulierung ändert nichts daran, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur weiteren Forderungsverfolgung hier „erforderlich“ war, denn in einer Vielzahl von Fällen führt die anwaltliche Geltendmachung durchaus zur Zahlung und kann die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vermeiden. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr (Mittelwert) erscheint hier – wie regelmäßig – angemessen. Der Zinsanspruch insoweit folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses angesichts des niedrigen Streitwerts mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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4 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.4.2016 – 923 C 15/16 -.

  1. Münsteraner Versicherungsbeobachter sagt:

    Hallo, Willi,

    befreit man die Entscheidungsgründe vom unnötigen Balast schadenersatztrechtlich nicht erheblicher Beurteilungskriterien, wäre es fast ein Musterurteil.

    Es lag eine Rechnung und Abtretung/Honorarvereinbarung vor, so dass eine immer ungenauere Schätzung nicht veranlasst war, wie auch keine Bezugnahme auf eine Honorarbefragung eines Berufsverbandes der Kfz.-Sachverständigen, denn letztere hat keine gesetzlich verankerte Regelungsfunktion, sondern ist allenfalls eine Empfehlung für BVSK-Sachverständige, die größtenteils auch von Versicherungen beauftragt werden, was sich auf deren Honorargestaltung auswirkt, z.B. ex post Akzeptanz des HUK-Coburg-Honorartableaus oder der unterschiedlichsten Tableaus anderer Versicherungen.
    Die Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 ist allerdings richtungsweisend und die weitere Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13) insoweit, als damit eine Nebenkostenbeschränkung auf 100,00 € die Anerkenntnis versagt wurde, was aber die LVM-Versicherung aus Münster nach wie vor nicht weiter interessiert. Gleichwohl hat der BGH in dem letztgenannten Urteil unmissverständlich ausgeführt:

    (18) „Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die zusätzlich zu einem – hier unstreitigen – Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.“

    Auch im vorliegenden Fall ging es wohl nur um eine „Überschreitung“ der Nebenkosten nach dem „Limit“ der LVM-Versicherung, obwohl schadenersatzrechtlich eine Gesamtkostenbetrachtung heranzuziehen war.
    Danach war die Unterstellung einer bemerkbaren Überhöhung nicht mehr als eine Behauptung ins Blaue hinein, im Detail nicht nachvollziehbar und schadenersatzrechtlich auch nicht erheblich. Einer rechtswidrigen Honorarkürzung hat deshalb das Gericht auch in diesem Fall eine deutliche Absage erteilt. Die LVM-Versicherung scheint immer noch nicht begreifen zu wollen, dass es dabei nicht um werkvertragliche Beurteilungskriterien geht, sondern allein um die Frage, wann hat der Geschädigte als Auftraggeber eines Beweissicherungsgutachtens beim beauftragten Sachverständigen keine Schulden mehr ? Einfach zu beantworten mit richtiger Auslegung des § 249 BGB: Wenn die dem Geschädigten aufgegebene Rechnung bei 100 % Haftung zu 100% auch reguliert wurde. Jedoch auch aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers verkennt die LVM-Vers. aus Münster, dass aus den damit verbundenen Rechtsfolgen eine „Rechnungsprüfung“ nicht geboten ist, weil per se diese Rechtsfolgen dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen dürfen.

    Münsteraner Versicherungsbeobachter

  2. Urteilsbeobachter sagt:

    Hallo Münsteraner Versicherungsbeobachter,
    die Versicherer insgesamt, nicht nur die in Münster ansässige LVM, bestreiten fast immer ins Blaue hinein. Häufig wird sogar wider besseres Wissen bestritten. Ebenso wird die Rechtsprechung, die einem nicht passt, ignoriert. Versicherungen, nicht nur die LVM, sind einfach Ignoranten und beratungsresistent.

  3. Heinrich Quaterkamp sagt:

    Hallo, Willi,

    dass schadenersatzrechtlich eine „Teilzahlung“ auf den Punkt genau einer Vollerstattung und damit der gesetzlich geregelten Regulierungsverpflichtung entsprechen soll, ist widersprüchlich und erhärtet den Verdacht auf Befall mit Rinderwahn.

    So ist es auch erklärlich, dass der Vorstand dieses Unternehmens bisher offenbar nicht bereit ist, einen solchen Widerspruch aufzuklären bzw zu korrigieren. Kommunikationsdefizite oder pures Unverständnis ?
    Das ist hier die Frage.

    Selbst die Richterin Dr. B. am Amtsgericht Otterndorf hat sich deshalb wohl auch veranlasst gesehen, mit weiteren Überlegungen die Vorgehensweise der LVM-Versicherung ins rechte Licht zu rücken.

    Dort hatte doch tatsächlich die LVM-Versicherung aus Münster einen Betrag von sage und schreibe 15,71 € (!!!) ebenfalls rechtswidrig gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag lag bei damit vergleichsweise bei 2,09 % der abgerechneten Kosten. So werden dann auch aus den Entscheidungsgründen folgende Passagen verständlich:

    „Dem Geschädigten kann daher der Einwand überhöhter Abrechnungen erst dann entgegengehalten werden und eine Ersatzfähigkeit verneint werden, wenn „aus der laienhaften Sicht des Geschädigten“ offensichtlich erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar „willkürlich“ festsetzt bzw. „bei auffälligem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung“ (LG Stade, Urteil vom 07.12.2015, Az. 1 S 12/15).“

    Solche Überlegungsansätze sind allerdings dem Vorstand der LVM-Versicherung in Münster offenbar fremd, wie auch die nachfolgende Passagen:

    „Ob und in welchem Umfang die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, was aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen „in der Lage des Geschädigten“ zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint, wobei auf den Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rz. 17).“

    „Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist jedoch auf die in der speziellen Situation des Geschädigten bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17).

    Maßgeblich ist danach, ob sich die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichenGesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 14).

    Solange die Erforderlichkeit gewahrt ist, kommt eine Preiskontrolle danach nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).“

    Kann mir mal einer erklären, wo in den Kürzungsschreiben dieser Versicherung vorstehenden Grundsätzen auch nur ansatzweise Rechnung getragen wird ?

    Bei der nachfolgenden Passage ist es nicht anders:

    „Mangels Tarifübersichten ist es dem Geschädigten nicht möglich, die Tarife der Sachverständigen zu überprüfen, so dass der Geschädigte den aus seiner Sicht notwendigen Ersatz verlangen kann, solange sich ihm nicht eine Willkür oder auffälliges Missverhältnis bei der Festsetzung des Sachverständigenhonorars aufdrängen muss (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.11.2010, Az. 1 S 197/10; AG Straubing, Urteil vom 23.03.2009, Az. 2 C 163/09).

    Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.09.2009, Az. 3 C 3227/09). Dasselbe gilt für die weiteren Kosten wie Foto-, Fahrt- und Telekommunikationskosten.“

    Also lieber Vorstand und liebe andere Vordenker der LVM-Vers. in der Bischofsstadt Münster:

    Geht zu Pinkus Müller, trinkt auf meine Kosten jeder 5 Glas Altbierbowle, lest sorgfältig die angesprochenen Urteile – möglichst mehrmals – und redet nicht nur über die vorzüglichen Ausführungen dieser engagierten und qualifizierten unabhängigen Richterinnen, sondern handelt auch danach. Das hilft Kosten sparen und stärkt unvergleichlich die Glaubwürdikeit Eurer Werbung, denn die Wahrheit verkauft sich am besten und nur die wirklich Guten kommen durch. Und dass das Web einsam macht, ist nur ein Gerücht, jedoch sind neue Leitbilder dringend von Nöten, denn auch im Social Web gibt es keine Geheimnisse mehr.

    Prost denn mal…
    Euer
    Heinrich Quaterkamp

  4. LVM-Hohlspiegel sagt:

    @ Heinrich Quaterkamp
    „Und dass das Web einsam macht, ist nur ein Gerücht, jedoch sind neue Leitbilder dringend von Nöten, denn auch im Social Web gibt es keine Geheimnisse mehr.“

    Genau das, Heinrich, hat die Elite der LVM-Versicherung bisher in der gesamten Tragweite noch nicht erkannt.
    Denn es ist doch inzwischen ablesbar, dass bezüglich der unseriösen Infragestellungen zur Schadenersatzverpflichtung diesen immer öfter die Akzeptanz verweigert und auf den „Anwalt“ zurückgegriffen wird, der am meisten Druck machen kann und das ist die digitale Öffentlichkeit. Nun denn!…

    LVM-Hohlspiegel

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