AG Schwerin entscheidet in einem Rechtsstreit gegen die Continentale Versicherung AG und deren Versicherungsnehmer zu der Haftungsverteilung im Falle eines Streifschadens beim doppelspurigen Abbiegen und zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung mit Urteil vom 1.4.2016 – 16 C 353/14 -.

Hallo verehrte Captaon-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir ein Urteil des Amtsgerichts Schwerin zur Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG bei einem nicht weiter aufklärbaren Streifunfall beim doppelspurigen Abbiegen und zu den Verbringungkosten gegen die Continentale Versicherung AG  und den bei ihr versicherten Fahrer. Aufgrund des vom Gericht eingeholten verkehrsanalytischen Gutachtens war nicht aufzuklären, wer von den beiden Unfallbeteiligten im Rahmen der Haftungsverteilung den größeren Beitrag zur Schadensverursachung geleistet hat. Mithin hat das erkennende Gericht hier im Rahmen des § 17 StVG eine Haftungsteilung vorgenommen. Klar und deutlich hat das Gericht auch bei fiktiver Schadensabrechnung in diesem Fall die Verbringungskosten zugesprochen, da die Verbringungskosten auch bei der Durchführung der Reparatur in der Fachwerkstatt, in der der Geschädigte immer seinen Wagen hat reparieren und warten lassen, angefallen wären, weil die Fachwerkstatt keine angeschlossene eigene Lackiererei besitzt. Lest selbst das Urteil des AG Schwerin vom 1.4.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
16 C 353/14

Amtsgericht Schwerin

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen
1)   …
– Beklagter –

2)   Continentale Sachversicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Helmut
Posch, Max-Brauer-Allee 44, 22785 Hamburg
– Beklagte –

hat das Amtsgericht Schwerin durch die Richterin am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 für Recht erkannt:

1.        Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 122,50 € nebst Zinsen hieraus im Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von  den  Kosten  des  Rechtsstreits  haben  der Kläger 9/10  und  die  Beklagten  als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen.

3.)     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.400,91 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 03.08.2014 standen der Kläger mit seinem Mercedes mit amtlichem Kennzeichen …
und die Beklagte zu 1. mit seinem Toyota Yaris mit amtlichem Kennzeichen … dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2. war, nebeneinander vor der rotes Licht zeigenden Ampel auf der Pampower Straße von Schwerin Süd herkommend an der Kreuzung mit der B 106. Der Kläger stand auf der linken Abbiegerspur und der Beklagte zu 1. rechts daneben. Beide wollten nach links auf die Umgehungsstraße abbiegen. Nach Umschalten der Ampel auf Grün fuhren beide an und im Verlaufe des Abbiegevorgangs kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Der hintere Radlauf des Fahrzeugs des Beklagten kollidierte mit dem Fahrzeug des Klägers vorne links.

Nach einen vom Kläger eingeholten Gutachten eines Sachverständigen betragen die Raparaturkosten 1.871,27 € netto einschließlich darin enthaltener 120,00 € an Verbringungskosten. Für das Gutachten berechnete der Sachverständige 529,55 € an Honorar. Die Beklagte zu 2. leistete insgesamt Zahlungen von 1.149,91 € auf den geltend gemachten Schaden.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit seinem Auto bei dem Abbiegevorgang noch im Kreuzungsbereich nach links gezogen und habe so die Kollision allein verursacht.

Dar Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.400,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.550,82 € vom 22.08.2014 bis zum 21.09.2014 und aus 1.400,91 € seit dem 22.09.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebet Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger habe das Fahrzeug des Beklagten im Kurvenbereich beim Abbiegen beim Wechseln auf die rechte Spur angefahren.

Es ist Beweis erhoben worden durch persönliche Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1. gemäß § 141 ZPO sowie durch Vernehmung der Zeugin … . Wegen des Inhaltes
ihrer Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2015 Bezug genommen.

Es ist ein schriftliches unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … eingeholt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein weiterer Schadensersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalles vom 03.08.2014 in Höhe von 125,50 € gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 VVG zu.

Unstreitig haften die Beklagtem für die Unfallschäden in Höhe einer Haftungsquote nach §§ 17 Abs. 1, 3 StVG von 50 %. Zu den zu ersetzenden Schäden gehören auch die Verbringungskosten von 120,00 €, denn der Kläger hat unbestritten ausgeführt, dass er sein Fahrzeug regelmäßig von der Fachwerkstatt Autohaus … instandsetzen lässt und dass diese über keine Lackierwerkstatt verfügt. Unter diesen Umständen sind auch bei fiktiver Abrechnung die Verbringungskosten als zur Reparatur aufzuwendende Kosten zu ersetzen. Die Wertminderung von 125,00 € haben die Beklagten nicht bestritten. Lediglich die behaupteten höheren Rapataturkosten sind von ihnen pauschal bestritten worden. Zusammen mit den unstreitigen Reparaturkosten von 1.745,27 € und der Nutzungspauschale sowie den Kosten des Sachverständigengutachtens steht dem Kläger unter Berücksichtigung der geleisteten .Zahlungen von 1.149,91 € noch der zugesprochene Betrag zu.

Dem Kläger stehen Prozesszinsen auf den zugesprochenen Betrag ab Klagezustellung wie
zugesprochen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.

Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten auf den gesamten ihm zustehenden Schadensbetrag sind dem Kläger in Höhe der zugesprochenen 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2.300 VV RVG zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer neben den Proesszinsen auch hierauf zu ersetzen.

Die weitergehende Klage ist unbegründet.

Die Haftung der Beklagten ist auf 50 % der Unfallschäden beschränkt. Nach §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG haften die unfallbeteilgten Fahrzeughalter untereinander nach dem Maße des Anteils an der Schadensverursachung. Ist eine Unfallverursachung einem Fahrer nicht mehr zuzuordnen als dem anderen, haften beide je zur Hälfte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, welches der beiden Fahrzeuge beim Abbiegen ausgeschwenkt ist. Der Sachverständige konnte keiner der beiden Unfallabläufe eine größere Wahrscheinlichkeit zusprechen. Möglich wären nach seinen Feststellungen beide Varianten ebenso wie die dritte Möglichkeit; dass beide Fahrzeuge von der Ideallinie beim Abbiegen abwichen. Zwar haben der Kläger und auch die Zeugin … bei ihrer Befragung ausgesagt, der Beklagte habe sein Fahrzeug nach links gezogen, dem steht jedoch die gegenteilige Aussage des Beklagten zu 1. gegenüber. Für deren Richtigkeit spricht, dass der Kläger und nicht er einen Anlass hatte, die Spur zu wechseln, da die linke Fahrspur vor der Einmündung auf die B 106 endet und nur die rechte Fahrspur auf die Umgehungsstraße führt. Zudem hat der Beklagte angegeben dass er den Verlauf der Spuren kennt, da er dort regelmäßig entlangfährt. Letztlich lässt sich deshalb nicht mit hinreichender Bestimmtheit feststellen, welcher behauptete Unfallablauf zutreffend ist.

Inwiefern dem Kläger ein Anspruch auf 50 % von weiteren 6,00 € Reparaturkosten zustehen sollten, ist nicht weiter dargelegt. Der Kläger hat das eingeholte Sachverständigengutachten seiner Klage nicht beigefügt. Üblicherweise werden solche Kosten von Fachwerkstätten nicht in Rechnung gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “Verbringungskosten” zum Download >>>>>

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