AG Hanau verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.10.2014 – 39 C 240/14 (19) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute veröffentlichen wir auch noch ein Urteil aus Hanau zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG. Da hat sich der Richter aber sehr viel Mühe gegeben, um der HUK-Coburg mitzuteilen, dass sie wieder einmal Schiffbruch erlitten hat. 5 Seiten bei einen Streitwert von 50 Euro? Respekt! So kann es auch gehen! Völlig zu Recht hat der Richter auf die BGH-Urteile VI ZR 67/06 (= DS 2007, 144) und VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947) sowie auf das Urteil des OLG Naumburg  4 U 49/05 verwiesen. Lest aber selbst und gebt auch zu diesem Urteil bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen: 39 C 240/14 (19)

Urteil
I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK 24 AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Hanau durch den Richter am Amtsgericht S. im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 01.10.2014 für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2014 zu zahlen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.  Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Sachverständigenhonorar in Höhe von 50,01 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. 398 S. 2 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.02.2014 in Hanau gemäß Rechnung vom 15.02.2014 über 575,01 € abzüglich der erbrachten Teilzahlung, nach deren Verrechnung die zugesprochene Hauptforderung verblieb. Die Beklagte haftet für den Verkehrsunfall als Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges zu 100 %. Der Kläger hat im Auftrag des Geschädigten ein Sachverständigengutachten über die Schäden an dessen Pkw erstellt. Der Geschädigte hat seinen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch an den Kläger abgetreten. Die wirksame Auftragserteilung und Abtretung ergeben sich aus dem vorgelegten Dokument „Auftrag und Abtretungserklärung“ vom 12.02.2014, wobei die Abtretung als hinreichend bestimmt erscheint und ein Verstoß gegen das RDG nicht ersichtlich ist. Hieraus ergeben sich die Vereinbarungen des Klägers mit dem Geschädigten.

Der Geschädigte darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und kann von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen.
Mit diesen Grundsätzen ist, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, nicht zu vereinbaren, die dem Geschädigten vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes zu kürzen. Dies würde die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkennen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten allerdings noch nicht (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90).

Der tatsächlich aufgewendete Betrag ist nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Nach diesen Grundsätzen kommt es im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob eine zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach „billigem Ermessen“ gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

Es ist einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten. „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln. Der Schädiger ist insoweit nicht rechtlos gestellt, da er sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen und zum Beispiel im Wege der Aufrechnung geltend machen kann. Dann ist es jedoch Sache des Schädigers, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist. Auch im Hinblick auf Nebenkosten gelten obige Grundsätze entsprechend (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05,  Rn. 50 ff.).

Nach obigen Grundsätzen kann der Kläger die Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten von der Beklagten verlangen. Der Kläger ist seiner Darlegungslast durch die Vorlage der Abrechnung über die Sachverständigenkosten nachgekommen. Aus der mit dem Geschädigten getroffenen Vereinbarung ergeben sich keine Umstände, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen; es wurde vereinbart, dass sich das Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe berechnet. Eine Abweichung in der Rechnung von den vertraglichen Vereinbarungen über die Abrechnung ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man von einer Überhöhung der Rechnung des Klägers ausginge, ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte erkennen konnte, dass der Kläger Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Dies gilt auch für die Nebenkosten im maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung. Deshalb ist von keiner Pflicht des Geschädigten aus § 254 Abs. 2 BGB auszugehen, die dahin geht, die Zahlung des ausstehenden Honorars verweigern zu müssen.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass den Geschädigten ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen traf. Auch eine geradezu willkürliche Festsetzung des Honorars oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt gemessen an den oben dargestellten Maßstäben nicht vor. Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die von dem Sachverständigen angesetzte Grundvergütung netto für das Gutachten beläuft sich auf ca. 17.41 % der von ihm ermittelten Reparaturkosten netto zuzüglich Wertminderung. Die Grundvergütung netto insgesamt zuzüglich der Nebenkosten netto insgesamt beträgt ca. 21,30 % der Reparaturkosten netto zuzüglich Wertminderung. Die Nebenkosten netto insgesamt belaufen sich auf ca. 22,33 % der Grundvergütung netto insgesamt. Diese Verhältnisse der einzelnen Werte zueinander stellen nach Auffassung des Gerichts kein die Erstattungsfähigkeit ausschließendes Missverhältnis dar. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige neben den Reparaturkosten zur Beurteilung des Vorliegens eines Totalschadens auch den Wiederbeschaffungswert ermitteln musste. Eine Preiskontrolle hinsichtlich der einzelnen Positionen der Nebenkosten hatte nach obigen Grundsätzen im hiesigen Prozess ebenfalls zu unterbleiben. Dem konkreten Anfall dieser abgerechneten Positionen war ebenso nicht nachzugehen, auch weil der Geschädigte sich diesen Forderungen unstrittig ausgesetzt sieht. Auch der Wechsel der Abrechnungsmodalität zwischen pauschaler Grundvergütung und konkreten Nebenkosten erscheint nicht als willkürlich im Sinne obiger Ausführungen und steht deshalb dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Eine Abrechnung nach dem konkreten Zeitaufwand kann dem Sachverständigen nicht aufgegeben werden. Die einzelnen Positionen der Nebenkosten erscheinen nicht als willkürliche doppelte Abrechnung von Positionen, die bereits von der Grundvergütung erfasst sind. Vor diesem Hintergrund ist in diesem Verfahren auch von keinem Mitverschulden des Geschädigten oder einem durchgreifenden Einwand der Beklagten nach § 242 BGB auszugehen.

Der Durchführung einer Beweisaufnahme, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, bedurfte es nicht, weil das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Anknüpfungstatsachen zu einer Entscheidung in der Lage war, § 287 ZPO.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung wendet die Rechtsprechung des BGH auf einen konkreten Einzelfall an.

Das Urteil konnte nach entsprechendem Hinweis und Ablauf aller Stellungnahmefristen im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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