AG Hannover urteilt zu den restlichen, vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.9.2012 – 543 C 7187/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Hannover zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung hatte, obwohl sie zu 100 Prozent haftete, nur einen Teil der Sachverständigenkosten vorgerichtlich reguliert, obwohl den Versicherungen allesamt bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, dass auch eventuell überhöhte Sachverständigenkosten in voller Höhe zu ersetzen sind. Der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige ist nämlich nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Fehler desselben gehen daher grundsätzlich nicht zu Lasten des Unfallopfers. Das Prognoserisiko eines falschen Gutachtens geht eindeutig zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung. Ebenso wie die Werkstatt ist der Sachverständige vielmehr Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Trotz dieser Kenntnis kürzen die Versicherer nach wie vor rechtswidrig die Sachverständigenkosten. Das angerufene Gericht hat den entsprechenden Versicherer in dem konkreten Fall aber zutreffend auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Denn bei einem Ausgleich der vollen Gutachterkosten ist der Schädiger nicht rechtlos. Ihm steht der vom Gericht dargestellte Weg des Vorteilsausgleichs zur Seite. Im konkreten Fall war der sogar von Seiten des Klägers angeboten  worden. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hat den Weg – aus unverständlichen Gründen – nicht eingeschlagen. Die Konsequenz war, dass sie bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt wurde.  Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine schöne Woche hin zum 1. Advent.
Willi Wacker

Amtsgericht
.                                                                                                             Verkündet am 18.09.2012
Hannover

Geschäfts-Nr.:
543 C 7187/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte

wegen Forderung aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 543
auf die mündliche Verhandlung vom 03.09.2012
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 289,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Fertigung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 289,19 Euro aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Die Beklagte haftet zu 100 % für den Verkehrsunfall vom xx.05.2012 in Isernhagen, der von dem bei der Beklagten versicherten PKW Opel Vivaro, amtliches Kennzeichen … verursacht wurde.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der gesamten Kosten des Gutachtens des Sachverständigen , die dieser mit Schreiben vom 22.05.2012 in Höhe von 860,19 Euro dem Kläger in Rechnung gestellt hat. Dieses Sachverständigengutachten hat der Kläger nach dem Verkehrsunfall eingeholt, um seinen Schaden beziffern zu können. Er hat die Rechnung des Sachverständigen beglichen.

Die Kosten des Sachverständigengutachtens waren für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob das Gutachten brauchbar ist oder die Kosten überhöht sind. Der Kläger als Geschädigter ist so zu stellen, wie er ohne den Verkehrsunfall gestanden hätte. In diesem Falle hätte er kein Sachverständigengutachten eingeholt und hätte den Sachverständigen auch nicht bezahlt.

Es ist dem Kläger als Geschädigten nicht zumutbar, vor Beauftragung des Sachverständigen verschiedene Angebote für Gutachten einzuholen. Die Begutachtung und eventuelle Reparatur seines Fahrzeuges muss kurzfristig erfolgen, denn ansonsten läuft der Geschädigte Gefahr, gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen.

Auch musste der Kläger sich nicht vom Sachverständigen auf die Vergütung verklagen lassen. Der Sachverständige hat ein Gutachten erstellt und der Kläger als Laie kann dessen Qualität nicht beurteilen.

Die Beklagte hat die Möglichkeit, sich vom Kläger – wie bereits von diesem angeboten – seine Rechte aus §§ 315 Abs. 3, 812 BGB gemäß § 255 BGB abtreten zu lassen.

Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 290, 288, 247 BGB. Soweit die Beklagte vorprozessual 571,– Euro an den Kläger gezahlt hat, befand er sich insoweit im Annahmeverzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 93 ZPO. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 571,- Euro mit Schriftsatz vom 03.08.2012 sofort anerkannt. Sie hat insoweit auch keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben, denn sie hat bereits unter dem 16.06.2012 diesen Betrag an den Kläger gezahlt.

Der Kläger war nicht berechtigt, die Zahlung gemäß § 266 BGB zurückzuweisen. Zwar handelte es sich objektiv um eine Teilleistung, deren Annahme durfte der Kläger aber gemäß Treu und Glauben nicht verweigern. Aus den Angaben der Beklagten konnte der Kläger erkennen, dass die Beklagte – rechtsirrig – meinte, die gesamte Forderung beglichen zu haben. Der Kläger hat kein schützenwertes Interesse daran, diese Teilleistung zurückzuweisen. Auch die zweifache Geltendmachung der Hebegebühr durch seinen Rechtsanwalt benachteiligt den Kläger nicht, denn er kann diese Kosten von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers ersetzt verlangen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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12 Antworten zu AG Hannover urteilt zu den restlichen, vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.9.2012 – 543 C 7187/12 -.

  1. Roland R. sagt:

    Hei Willi,
    zutreffend hat die Richterin aus Hessen der Klage stattgegeben. Der Schädiger, der meint, das Gutachten sei unbrauchbar oder die Kosten für das Gutachten seien zu hoch, kann diese Einwände nicht im Schadensersatzprozess erfolgreich erheben. Er muss die vollen Sachverständigenkosten als Schadensersatz zahlen. Er ist aber nicht rechtlos. Er ist, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Die Abtretung des vermeintlichen Bereicherungsanspruchs war bereits der Versicherung angeboten. Diese hat das Angebot nicht angenommen – wie dumm von der Versicherung. Das Ergebnis war dann, dass die Versicherung zur Zahlung des vorher rechtswidrig gekürzten Betrages verurteilt wurde. Eine insoweit richtige Entscheidung.
    Grüße aus Hessen

  2. Knurrhahn sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    im Vorspann zu diesem Urteil des AG Hannover wird u.a. ausgeführt:“ Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung hatte, obwohl sie zu 100 Prozent haftete, nur einen Teil der Sachverständigenkosten vorgerichtlich reguliert, obwohl den Versicherungen allesamt bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, dass auch eventuell überhöhte Sachverständigenkosten in voller Höhe zu ersetzen sind.“

    Das ist sicherlich eine richtige Einschätzung. Eine Reihe von Versicherungen halten sich nach wie vor auch daran, andere weniger und wiederum andere überhaupt nicht. Aber die regulierungskritische Beleuchtung und Kommentierung ist auf einem guten Wege , wie auch dieses Urteil uns das mal wieder deutlich macht, wenn es da heißt:

    „Die Kosten des Sachverständigengutachtens waren für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob das Gutachten brauchbar ist oder die Kosten überhöht sind.

    Der Kläger als Geschädigter ist so zu stellen, wie er ohne den Verkehrsunfall gestanden hätte.“

    In Kenntnis des § 249 BGB kann es da wohl kaum noch Fragen, viel weniger aber noch Infragestellungen geben.Letztere sind bekanntlich beschränkt auf einen Bausatz von Täuschungsmanövern und das lassen sich erfreulicherweise nun auch die Gerichte in der BRD immer weniger andienen.

    Dann nachfolgend auch wieder goldrichtig:

    „Es ist dem Kläger als Geschädigten nicht zumutbar, vor Beauftragung des Sachverständigen verschiedene Angebote für Gutachten einzuholen. Die Begutachtung und eventuelle Reparatur seines Fahrzeuges muss kurzfristig erfolgen, denn ansonsten läuft der Geschädigte Gefahr, gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen.“

    Also auch in diesem Urteil nichts mit einer Beweisverpflichtung des Klägers in irgendeiner Form, wie beispielsweise von der HUK-COBURG und von der BRUDERHILFE gebetsmühlenartig unzutreffend und irrtumserregend vorgetragen.

    Und dann gibt es auch noch ein Schmankerl oben drauf:

    „Auch musste der Kläger sich nicht vom Sachverständigen auf die Vergütung verklagen lassen. Der Sachverständige hat ein Gutachten erstellt und der Kläger als Laie kann dessen Qualität nicht beurteilen.“

    Hier hat die Richterin die Ausgangslage zutreffend gewürdigt und verdeutlicht, dass der regelmäßig wohl auch mit Vorsatz unbeachteten Position des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und auch in der Folgezeit eine besondere Bedeutung zukommt bezüglich der Schadenersatzverpflichtung. Ein ganz wichtiger und auch richtiger Ansatzpunkt, wie ich meine, der auch in den Entscheidungsgründen, so dargestellt werden kann, dass die Beklagte diesen Punkt überhaupt nicht berücksichtigt hat, wie übrigens die HUK-Coburg und noch einige andere Versicherer auch nicht, die meinen, dass ihre Sicht ex post wichtiger und richtige sowie alleinig maßgeblich sei.

    Auch in diesem Urteil hat das Gericht klar gestellt, dass der Versicherer keineswegs rechtlos dar steht und in diesem Zusammenhang ausgeführt:

    „Die Beklagte hat die Möglichkeit, sich vom Kläger – wie bereits von diesem angeboten – seine Rechte aus §§ 315 Abs. 3, 812 BGB gemäß § 255 BGB abtreten zu lassen.“

    Wenn doch letztlich alles so klar an der Argumentation einiger Versicherer ist, dann fragt sich auch der unbedarfte Leser, warum diese Versicherer auf eine solche Möglichkeit verzichten ? Ungeachtet dessen und um des lieben Friedens willen, diese Möglichkeit der Schadloshaltung deshalb immer wieder fleißig ansprechen und anbieten, weil sie ja möglicherweise doch noch nicht überall bekannt ist.-

    Mit freundlichem Gruß

    Euer Knurrhahn

  3. J. Cortez sagt:

    Hallo, Roland R.
    wieso Amtsrichterin aus Hessen ?
    J.Cortez

  4. Klaus L. sagt:

    @ Roland R.
    Das, was die Amtsrichterin in Hannover, nicht in Hessen, lieber Roland R., ins Urteil geschrieben hat, haben Imhof und Wortmann bereits in ihrem Beitrag in der DS 2011, 149 ff einer breiten Leserschaft kundgetan. Die Früchte aus dem hervorragenden Aufsatz in der DS sieht man erfreulicherweise heute in Urteilen, wie dem obigen.

  5. Roland R. sagt:

    Hei J. Cortez,
    ich hatte gerade ein Urteil des AG Gießen zugesandt erhalten. Das liegt bekanntlich in Hessen. Ich war so von dem Urteil fasziniert, dass ich glatt das AG Hannover mit dem Gericht in Hessen verwechselt habe. Das Urteil des AG Gießen werde ich der Redaktion auch noch einreichen.
    Trotzdem schöne Grüße aus Hessen.

  6. Automietfreund sagt:

    @Knurrhahn: Sie sprechen an, was den Versicherern bekannt sein müsste und doch die Gerichte immer wieder klären müssen. Die Ursache ist uns allen hinlänglich bekannt. Es liegt an der geringen Freude der Geschädigten zur Klage, ausgelöst durch die immer noch überwiegende Blauäugigkeit der Reparaturbetriebe. Sie meinen meist, einen Anwalt braucht es für diesen Fall ja nicht „weil die Sache ja klar sei“ oder „es lohnt sich nicht“.

    So fiel mir ein Schreiben wegen Mietwagenkosten in die Hände. Ein Sachbearbeiter der DAdirekt an den Mietwagen-Anwalt:

    „Wir wiederholen nochmals, dass wir an unserer Abrechnung festhalten und es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen. Wir machen dies deshalb, weil die Zahl der von uns geführten Prozesse so gering ist, dass es betriebswirtschaftlich noch nicht einmal darauf ankommt, ob wir diese Prozesse gewinnen oder nicht.“ Was er sicherlich dabei gemeint hat: “ … bei der hohen Zahl von Fällen, in denen wir kürzen und nie wieder etwas hören.“

    Was kann man daraus lernen?:
    Die Quote der Fälle, in denen es die Geschädigtenseite ernst meint, ist viel zu niedrig. Und es lohnt sich schon deshalb, den Kampf aufzunehmen, weil die Versicherer kürzen um des Kürzens willen, egal ob sie meinen, Recht zu haben. Sie kürzen also anscheinend auch dann, wenn sie befürchten müssten, eine Klage zu verlieren. Der Schlüssel gegen die Übermacht der Rechnungskürzungen liegt also darin, sich immer öfter nicht damit zufrieden zu geben, sondern zu klagen und sich in der reibungslosen Zusammenarbeit mit einem klagefreudigen Anwalt zu üben.

  7. Roland R. sagt:

    Hei Automietfreund,
    das von Dir zitierte Schreiben der DA-direkt – Versicherung zeigt doch die Arroganz der Kfz-Versicherer. Sie meinen mit derartigen Schreiben Unfallopfer einschüchtern zu können. Bei dem einen oder anderen mag das auch glücken. Da aber häufig, wenn nicht sogar ständig die (restlichen) Mietwagenkosten abgetreten sind, liegt es doch an den Mietwagenunternehmen selbst, dem arroganten Treiben der Versicherungen Einhalt zu gebieten. Diese verfügen doch über mehr finanzielle Mittel als die bedauerlichen Unfallopfer, die wegen der geringeren Mietwagenkosten nach Fraunhofer neben dem Unfallschaden an sich mit seinen Unannehmlichkeiten auch noch teilweise auf ihren Mietwagenkosten sitzen bleiben sollen. Also Mietwagenunternehmen schließt euch zusammen und geht reihenweise gegen die beratungsresistenten Versicherungen vor. Das hilft ungemein und hat überdies auch noch erzieherische Effekte. Was bei den Mietwagenfirmen möglich ist, ist leider bei den Unfallopfern selbst nicht möglich. Bei den unberechtigten Kürzungen hilft ihnen kaum einer. Wer traut sich schon zum Anwalt, wenn er keine Rechtsschutzversicherung hat?

    Wenn aber die Mietwagenunternehmer zusammen gegen die Versicherungen vorgehen, ist schon einmal viel gewonnen. Vielleicht lernen die Versicherungen dann auch, was es heißt, rechtswidrig zu regulieren. Wenn dieser Erziehungsprozess gefruchtet hat, dann sind vielleicht die Versicherungen ob der betriebswirtschaftlichen Verluste auch bereit, bei dem normalen Unfallopfer nach Recht und Gesetz zu regulieren. Also nehmt den Kampf auf und klagt jede Mietwagenkostenkürzung ein.

  8. Babelfisch sagt:

    @Roland R.:

    M.E. sind nicht die Versicherer der Dollpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von gekürzten Mietwagenkosten. Denen ist alles egal: der Geschädigte, deren Anwälte, die Versicherungsnehmer, ihre eigenen Anwälte, alles egal! Was nicht egal ist, ist die Jahresbilanz.

    Das Problem sind Richter, die meinen, dass auf die Geschädigten auch noch draufgeschlagen werden muss. Die Gerichte holen sich „Sachverständige“ zur Klärung von Fragen, die das Gericht zu beantworten hat und sagt den Geschädigten hinterher (!), wie die es hätten richtig sehen müssen. Das soeben veröffentlichte Urteil des AG HH-St. Georg halte ich daher für deswegen so wichtig, weil endlich einmal derjenige in den Fokus gerät, der den Schutz der Rechtsprechung am nötigsten hat: der Geschädigte.

    Mit welcher Arroganz und Dreistigkeit einige Richter meinen, die berechtigten Interessen der Geschädigten zugunsten der jedes Maß verlierende Streichorgien der Versicherer vernachlässigen zu dürfen und zu müssen, macht nur noch sprachlos.

    Zitat aus einem aktuellen Urteil des AG HH-Harburg:

    „Soweit Nebenkosten geltend gemacht werden, hätte sich dem Auftraggeber aber aufdrängen müssen, dass sie z.T. unangemessen hoch sind.
    Das gilt für die Kosten für ein Foto im 1. Fotosatz von € 2,45 und im 2. Fotosatz von € € 1,80. Da die Gutachtenerstellung mit dem Grundhonorar abgegolten ist, kann es sich nach allgemeinem Verständnis insoweit nur um Druckkosten handeln, die weit über den allgemein bekannten Kosten von bis zu € 0,50 liegen. Eine Differenzierung zwischen 1. und 2. Satz ist nicht nachvollziehbar. Angemessen wären also € 8,00 (16 x €0,50) gewesen.
    Die Erhebung einer Kommunikationspauschale“ an sich ist inhaltlich unverständlich, sie ist durch die von der Beklagten jedoch in Höhe von € 20,00 zugestandenen, analog der Gebührenpauschale eines Anwalts.
    Soweit eine Beteiligung an den Fahrtkosten vereinbart wurde, ist dies aus Sicht des Kunden nicht zu bemängeln. Dass der Weg des Sachverständigen zum zu begutachtenden Wagen hin nicht Teil der Gutachtenkosten ist, ist aus Sicht des Kunden nachvollziehbar ebenso wie der Umstand, dass es sich nicht nur um den Preis allein für die Nutzung des KFZ handelt, denn der Sachverständige selbst tätigt den Weg in seiner Arbeitszeit. Den Ansatz von € 1,08 /km darf der Kunde für angemessen halten. Im vorliegenden Fall ist auch nur dieser Betrag zu ersetzen, also € 4,32 für je 2 angefangene Kilometer pro Stecke. Das Missverhältnis zur Pauschale von € 30,00 hätte der Kunde erkennen müssen.“

    Selbstverständlich wurde die beantragte Berufung nicht zugelassen!!! Dieser Richterin wünsche ich in einer Woche eine defekte Waschmaschine, eine defekte Spülmaschine und eine defekte Heizung. Mal sehen, ob die feine Dame bei einer Anfahrtpauschale jedes Reparaturbetriebes in Höhe von 65,00 € dann auch meint, dass sie als Kundin dies nicht zu zahlen hat. Dann soll sie ihre Waschmaschine selbst zum Bastler schleppen. Maaan, maaan, maaan!!

  9. Karle sagt:

    Gutachterbüros haben doch zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet?

    Wenn also der Geschädigte die Fahrtkosten des Gutachters einsparen will, dann müsste er zu den üblichen Geschäftszeiten beim Sachverständigenbüro „antraben“.

    Bei Vollzeitbeschäftigten bedeutet dies zum Einen „Verdienstausfall“ und zum Anderen fallen auch für den Geschädigten Fahrtkosten zu und vom Sachverständigenbüro an, die ohne das Schadensereignis nicht auf ihn zugekommen wären. Sind also alles Folgekosten des Verkehrsunfalles und demnach Schadensersatz.

    Das betrifft aber nur die fahrbereiten und noch verkehrssichere Fahrzeuge.

    Bei den nicht fahrbereiten oder nicht verkehrssicheren hat der Geschädigte, will er die Fahrtkosten des Sachverständigen „einsparen“, nur die Möglichkeit, das Fahrzeug per Abschleppfahrzeug vorzuführen. An- und Abfahrt liegen, je nach Entfernung, bestimmt bei 200 – 300 Euro und sind demnach wieder Schadensersatz. Genauso wie der Verdienstausfall des Geschädigten während dieser Aktion.

    Was die meisten „Fahrtkosten-Richter“ nämlich nicht berücksichtigen ist, dass sich viele Sachverständige bei ihren „Hausbesuchen“ nach den Terminwünschen ihrer Auftraggeber richten. Besichtigungen laufen demnach auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (abends, Samstags oder auch mal an Sonn- und Feiertagen – ohne irgendwelche Zuschläge). Auch der Ort der Besichtigung richtet sich in der Regel nach dem Wunsch des Geschädigten. Oftmals wird das Fahrzeug dann an der Arbeitsstelle des Geschädigten besichtigt, was letztendlich dem Schädiger Kosten einspart (kein Verdienstausfall).

    Die Einen rechnen pauschal ab, andere kilometergenau. Das ist aber Sache der Betriebskostenkalkulation des Sachverständigen und unterliegt nicht der Kontrolle des Gerichts. Schon gar nicht im Schadensersatzprozess!!

    Richter, die trotz BGH-Rechtsprechung das Sachverständigenhonorar im Schadensersatzprozess auf Angemessenheit überprüfen, sind schlichtweg unfähig. Richter, die Nebenkosten wie z.B. Fahrtkosten kürzen oder gar herausstreichen sind alle nicht ganz dicht. Mit freundlichen Grüßen an alle „Angemessenheitsrichter“.

  10. Ra Imhof sagt:

    @ Karle
    leider nicht ganz!
    Der Zeitaufwand für Fahrten zum SV,in die Werkstatt,auf der Suche nach einem Ersatzfahrzeug fallen leider nur unter die allgemeine Unkostenpauschale und sind nicht gesondert zu ersetzen.(vgl.BGH NJW 76,1256).
    Ich entnehme u.a. daraus das Recht des Geschädigten,einen SV herbeirufen zu dürfen und dessen Fahrtkosten zu liquidieren.Gilt auch für Hol- und Bringkosten, die bei der Anmietung eines Mietwagens entstehen.

  11. Karle sagt:

    @RA Imhof

    Davon anbgesehen, dass die Formulierung in dem BGH-Urteil (NJW 1976, 1256) schadensersatzrechtlich wohl daneben liegt und entsprechender Reform bedarf, ergibt sich daraus nicht, dass der Schaden, z.B. für die Vorführung des Fahrzeugs beim Gutachter zu den üblichen Geschäftszeiten, nicht zu ersetzen wäre.

    Gemäß BGH – VI ZR 98/75 – hat der private Geschädigte zwar keinen Anspruch auf den Zeitaufwand

    „Zuzustimmen ist zunächst dem Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, daß bei einem Schaden, den ein Privatmann erleidet, regelmäßig kein Anspruch für Ersatz des Zeitaufwands besteht, der ihm durch außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung seines Entschädigungsanspruchs erwächst.“

    wobei damit wohl aber der Zeitaufwand in der Freizeit gemeint ist? Bei der Arbeitszeit sieht die Sache m.E. etwas anders aus. Da entsteht ein konkreter und nachweisbarer Schaden (Verdienstausfall), den es zu kompensieren gilt (Schadensersatz). Das Gleiche gilt für die Abschleppkosten, wenn man das nicht fahrbereite Fahrzeug beim Gutachter vorführen soll.

    Amtsrichter scheinen das ähnlich zu interpretieren, da man des öfteren zum Thema Unkostenpauschale lesen kann, dass Kosten, die über die Kostenpauschale hinausgehen, nur erstattet werden, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Das dürfte beim Verdienstausfall und bei den Verbringungskosten zum Gutachter per Fahrzeugtransporter wohl ohne weiteres der Fall sein?

    Eines ist natürlich allen klar. Sofern der Geschädigte diesen Fall entsprechend durchzieht, kommt sofort das Argument der Schadensminderungspflicht, wonach es günstiger gewesen wäre, den Gutachter kommen zu lassen. Wobei wir wieder beim Thema Fahrtkosten des Sachverständigen gelandet sind, die demzufolge als Schadensersatz zu erstatten sind.

  12. Ra Imhof sagt:

    @Karle
    ich stimme Ihnen zu,50 % der Richter möglicherweise aber nicht.

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