AG Hannover verurteilt die HDI Direct Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (547 C 3356/10 vom 02.08.2010)

Mit Entscheidung vom 02.08.2010 (547 C 3356/10) wurde die HDI Direct Versicherung AG an ihrem „Heimatort“ durch das Amtsgericht Hannover, mit vergleichsweise kurzer aber schlüssiger Begründung,  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke an.

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HDI Direkt Versicherung AG, vertr. d. d. Vorst. Dr. H.-P. Roß, Wedekindstr. 22 – 24, 30161 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 547 im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO auf den Termin vom 19.07.2010 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte gemäß §§ 823, 249 BGB in Verbindung mit § 115 VVG aus abgetretenem Recht des Geschädigten … aus dem Verkehrsunfall vom 19.09.2009 in Nürnberg einen Schadensersatzanspruch in Höhe von noch 195,73 Euro.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Geltendmachung von Mietwagenkosten durch ein Mietwagenunternehmen ist zumindest als erlaubte Nebenleistung anzusehen. Zwar gehört die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zu dem Berufsbild des Mietwagenunternehmers, so dass bei den im Grunde nach streitigen Verkehrsunfällen die Regulierung keine zulässige Nebentätigkeit sein dürfte. Anders ist der Fall jedoch wie hier zu beurteilen, wenn die Haftungsfrage dem Grunde nach unstreitig ist und wenn, wie hier, ein Unfallgeschädigter seine Schadensersatzansprüche zur Geltendmachung an den Vermieter, beschränkt auf die Höhe der Mietwagenkosten, abtritt (vgl. auch Dreyer/Müiler, RDG Kommentar, zu § 5 Rn. 38),

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Maßgeblich ist der örtliche Markt zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges, wobei die Höhe des Normaltarifs nach § 287 ZPO geschätzt werden kann, wobei der Schwacke-Mietpreisspiegel grundsätzlich Schätzgrundlage sein kann. Danach sind die von der Klägerin zutreffend dargelegten Mietwagenkosten einschließlich Zustell- und Abstellgebühren mit 473,– Euro richtig dargelegt worden, so dass nach Abzug der Zahlung von 277,27 Euro der geforderte Betrag von 195,73 Euro offen ist. Gegen die Schätzgrundlage sind nur konkrete auf den Fall bezogene Einwendungen zulässig, wobei es erforderlich ist, mit konkreten Tatsachen zu belegen, dass sich die Mängel der Schätzgrundiage auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, NJW 2008, 1519). Derartige konkrete Einwendungen sind nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, da die von der Beklagten herangezogenen günstigeren Angebote anderer Autovermieter sich nicht auf den hier relevanten Zeitraum unmittelbar nach dem Unfall am 19.09.2009 beziehen. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass im konkreten Fall Abzüge wegen ersparter Eigenaufwendungen zu machen sind, da aus dem Schreiben der Klägerin vom 27.10.2009 an die Beklagte hervorgeht, dass zumindest eine Gruppe niedriger abgerechnet wird. Da nicht bestritten worden ist, dass das Mietfahrzeug angeliefert und abgeholt worden ist, sind auch die Zuschläge von jeweils 25,- Euro gerechtfertigt. Konkrete Tatsachen, die es für den Geschädigten zumutbar erscheinen lassen, das Fahrzeug selbst abzuholen und zurückzubringen, sind nicht vorgetragen worden. Dies wäre allenfalls der Fall, wenn der Geschädigte sehr dicht an der Mietstation wohnen würde, was nicht ersichtlich ist.

Die Zinsforderung ist nach §§ 286, 288 BGB begründet.

Weitere vorgerichtliche Nebenkosten sind nicht gerechtfertigt, zumal nach dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 20.10.2009 eine weitere außergerichtliche Zahlungsaufforderung nach Auffassung des Gerichts nicht erfolgversprechend und damit auch nicht erforderlich war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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