AG Herne-Wanne lehnt Honorartableau der HUK-COBURG ab und verurteilt kurz und knapp die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 13.2.2017 – 13 C 325/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lerserschaft,

von Stade an der Elbe geht es in unserer Urteilsreise weiter nach Herne-Wanne am Rhein-Herne-Kanal. Wir veröffentlichen für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG Versicherte. Diesem Rechtsstreit, den der Kläger – anwaltlich gut beraten – nur gegen den Unfallverursacher persönlich führte, trat die HUK-COBURG als Streithelferin der beklagten Schädigerin bei. Das half aber weder der Beklagten noch der HUK-COBURG. Das erkennende Gericht konnte kurz, knapp und richtig entscheiden. Allerdings ist ein Wermutstropfen zu beklagen. Das erkennende Gericht verwendet den falschen Begriff der „Sachverständigengebühren“, obwohl es solche nicht gibt. Da ist das Gericht den Schriftsätzen der von der HUK-COBURG bestellten Rechtsanwälte wohl aufgesessen, in denen ständig die Rede von „Gebühren“ ist, obwohl der Sachverständige nicht zur Erhebing von Gebühren berechtigt ist. Dieser falsche Begriff wird aber auch von der HUK-COBURG verwandt, um damit den Eindruck einer einheitlichen „Kostenberechnungsordnung“ bei Sachverständigen zu erwecken. Ansonsten handelt es sich um eine erfreulich klare Entscheidung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

13 C 325/16

Amtsgericht Herne-Wanne

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn T. A. aus H.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte des Klägers:
Rechtsanwälte I. & P. aus A. ,

gegen

Frau Y. K. aus H. ( bei der HUK-COBURG Versicherte) ,

Beklagte,

Streithelferin (Beklagte):
HUK COBURG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Prozessbevollmächtigte der Beklagten:
Rechtsanwälte D. E. & P. aus B.,

hat das Amtsgericht Herne-Wanne
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
13.02.2017
durch die Richterin am Amtsgericht H.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 151,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gem. § 495 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 151,57 EUR aus dem Verkehrsunfall vom 22.06.2016 gemäß § 249 BGB.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die von dem Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit halten. Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, dass er einen „zu teuren“ Sachverständigen beauftragt hätte und sich dementsprechend ein Auswahlverschulden anspruchsmindernd entgegen halten lassen müsste.

Die von dem Sachverständigenbüro … verlangten Gebühren (gemeint sind: Sachverständigenkosten, Anm. des Autors ) liegen innerhalb der Werte der VKS/BVK-Honorarumfrage. Die Beklagte kann den Kläger nicht mit Erfolg auf ein Honorar-Tableau ihres Haftpflichtversicherers verweisen, da dies dem Kläger nicht bekannt gewesen sein dürfte und im Übrigen nicht festgestellt werden kann, dass die Werte des HUK-Honorartableaus die Bedingungen am Sachverständigenmarkt zutreffender wiedergeben als die VKS/BVK-Honorarumfrage. Im Übrigen kommt im vorliegenden Fall der Rechnung des Sachverständigen auch nach dem Vortrag der Beklagten Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten zu, da der Kläger diese Rechnung ausweislich der zur Akte gereichten Quittung ausgeglichen hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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5 Antworten zu AG Herne-Wanne lehnt Honorartableau der HUK-COBURG ab und verurteilt kurz und knapp die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 13.2.2017 – 13 C 325/16 -.

  1. Ruhri sagt:

    Hallo Willi,
    auch im Ruhrgebiet können die Richter Schadensersatzrecht. Es fällt auf, dass wieder mit guter anwaltlicher Hilfe geklagt wurde. So muss es gehen. Bringt weiter solche Urteile.
    es grüßt Euer Ruhri

  2. Coburger Mohr sagt:

    Diese praxiserfahrene Richterin H. des AG Herne-Wanne hat mit den unsusbtantiierten Behauptungen der Beklagtenseite kurzen Prozess gemacht und dazu klarsichtig sowie zutreffend in den Entscheidungsgründen ausgeführt:“ Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, dass er einen „zu teuren“ Sachverständigen beauftragt hätte und sich dementsprechend ein Auswahlverschulden anspruchsmindernd entgegen halten lassen müsste.

    Die von dem Sachverständigenbüro … verlangten Gebühren (gemeint sind: Sachverständigenkosten, Anm. des Autors ) liegen innerhalb der Werte der VKS/BVK-Honorarumfrage.

    Die Beklagte kann den Kläger nicht mit Erfolg auf ein Honorar-Tableau ihres Haftpflichtversicherers verweisen, da dies dem Kläger nicht bekannt gewesen sein dürfte und im Übrigen nicht festgestellt werden kann, dass die Werte des HUK-Honorartableaus die Bedingungen am Sachverständigenmarkt zutreffender wiedergeben als die VKS/BVK-Honorarumfrage.“

    Coburger Mohr

  3. SV Ruhr sagt:

    Wieder hat ein Gericht erklärt, was von dem Honorartableau der HUK-Coburg zu halten ist, nämlich nichts. Diese Tabelle taugt zu gar nichts und ist noch nicht einmal das Papier wert, auf dem sie gedruckt ist. Ab in den Müll.

  4. H.U. sagt:

    @ SV Ruhr
    Die Behauptung der HUK-Coburg, dass Beträge oberhalb des HUK-Coburg-Tableaus nicht erforderlich seien, ist schon ein Bubenstück, das jeder Richterin und jedem Richter ins Auge fallen sollte. Wie unprofessionell diese Behauptung auch dem Grunde nach ist, zeigt bereits die Tatsache, dass dabei die Umstände des Einzelfalls ausgeblendet werden, wie beispielsweise Art und Umfang sowie Qualität der beweissichernden Tatsachenfeststellung. Reisezeiten werden nicht berücksichtigt und der Megatrick ist die Bezugnahme auf die Netto-Schadenhöhe ohne MwSt. bezogen auf ein Pauschalhonorar (Grundhonorar mit Nebenkosten) brutto, also incl. MwSt. Allein die sich daraus ergebende Differenz ist bereits eine Mogelpackung, die man schlichtweg als versuchten Betrug unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtposition einordnen kann. Ein Fall für die Staatsanwaltschaft und das Bundeskartellamt. Die damit verbundenen Nötigung und Diskriminierung zur erwarteten Anpassung an die versicherungsseitigen Vorstellungen hat strafrechtlichen Charakter und dieser Umstand gilt für das gesamte Kartell, bei dem als als Drahtzieher der GDV eine maßgebliche Rolle spielen dürfte. Was meint Ihr?

    H.U.

  5. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @H.U. Beträge/Bewertungen finden sich nur in dem Prognosebereich eines Schadengutachtens. Ein verkehrsfähiges Beweissicherungsgutachten ist aber weitaus mehr, denn der Beleg für den geltend gemachten Anspruch ergibt sich erst aus der qualifizierten und individuellen Beweissicherung, die bekanntlich von der prognostizierten Schadenhöhe unabhängig ist. Bereits vor diesem Hintergrund ist eine alleinige Bezugnahme für die Gutachterkosten nach der Schadenhöhe nicht nachvollziehbar, wenn Art und Umfang der beweissichernden Tatsachenfeststellung erst die Grundlage für die sich daran anschließenden Prognosen möglich machen. Schon von daher ist die Unterstellung eines „Routinegutachtens“ mit einem durchschnittlichen Pauschalbetrag für den Aufwand ein absolutes No-Go., zumal schadenersatzrechtlich werkvertragliche Beurteilungskriterien keine Rolle spielen. Dennoch dürfte auch das HUK-COBURG-Tableau wohl eher mit der Absicht verbunden sein, in Streitfälle die Gerichte zu bewegen, überhaupt eine Prüfung ex post nach werkvertraglich ausgerichteten Kriterien durchzuführen (BVSK-Honorarbefragung/VKS/BVK-Honorarbefragung/JVEG/Schätzung gem. §287 ZPO) obwohl aus guten Gründen der BGH einer solchen „Überprüfung“ für die Schadenersatzverpflichtung nicht das Wort geredet hat und selbst überhöhte Beträge als der Schadenersatzverpflichtung unterliegend verdeutlicht hat. Damit sind nach Auffassung vieler Gerichte auch der HUK-Coburg Vers. nur solche Einwendungen möglich, die auch gegen den Geschädigten geltend gemacht werden könnten.

    R-REPORT-AKTUELL

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