AG HH-Barmbek verurteilt Halter des bei der Zurich versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (811b C 211/11 vom 01.04.2012)

Mit Urteil 01.04.2012 (811b C 211/11) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Halter des bei der Zurich Insurance plc versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 288,11 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen RA-Kosten und den Kosten einer Halterauskunft verurteilt. Das präzise Urteil kommt ohne BVSK-Honorarumfrage oder Gesprächsergebnis o. ä. aus.

Die Zurich Insurance plc fischte im trüben Teich der Honorarkürzungen, in dem der Hecht eigentlich die HUK-Coburg ist. Auch die Zurich Insurance plc bzw. der Halter erlitt Schiffbruch, obwohl anwaltliche Schützenhilfe aus Köln angefordert war. Diese Schützenhilfe erschöpfte sich im Wesentlichen in dem Vortrag, dass der Sachverständige verpflichtet sei, ein transparentes und kostengünstiges Gutachten zu erstellen, dieses sei nur durch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zu erreichen. Gehts noch?

Aus den Urteilsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 515,46 Euro nach einem Verkehrsunfall. Die Alleinhaftung des Beklagten aus dem Unfallereignis ist unstreitig. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten, die Zurich Insurance plc, hat vorgerichtlich 216,35 Euro auf den vorgenannten Betrag gezahlt,

Die Klage auf Zahlung weiterer 288,11 Euro zzgl. 5,10 Euro (Kosten der Halterabfrage) ist beründet. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung in dieser Höhe. Der Unfallgeschädigte hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die in Rechnung gestellten Kosten des Sachverständigen (Rechnung vom 03.05.2011, Anl. K3) in voller Höhe (§§ 823 BGB, 7,17,18 StVG).

Der Unfallgeschädigte hat bei Erteilung des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens eine Honorarvereinbarung zu den in der Honorartabelle (Anlage K 1) niedergelegten Sätzen geschlossen. Der Kläger/ Sachverständige hat auf Basis der Anlage K 1 abgerechnet (vgl. Rechnung gem. Anl. K3).

Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist hier der Fall.

Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers bei der Beauftragung eines Sachverständigen nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen in voller Höhe verlangen.

Ein Auswahlverschulden des Unfallgeschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen/ des Klägers ist nicht zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedene Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen, ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein.

Die vorgelegte und vereinbarte Honorar-Gebührentabelle (netto nach Reparaturkosten) nebst darin ausgewiesenen Nebenkosten ist vom Inhalt her nicht, willkürlich oder derart sachfremd, dass der Unfallgeschädigte die veranschlagten Kosten hinterfragen und Vergleichsangebote hätte heranziehen müssen.

Das Grundhonorar nebst Nebenkosten sind gemäß der vorgelegten Honorarliste berechnet worden. Unabhängig von der Frage, ob die vereinbarten Gebühren tatsächlich unüblich hoch sind, steht nach diesseitiger Auffassung jedenfalls fest, dass es für den Unfallgeschädigten bei Abschluss der Honorarvereinbarung keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben hat, von einer Unverhältnismäßigkeit des vereinbarten Honorars auszugehen. Auch bei der Betrachtung der Nebenkosten kann nicht von einer evidenten Überhöhung ausgegangen werden, die dem Unfallgeschädigten, dem Zedenten, hätte auffallen müssen.

Da die Versicherung des Beklagten lediglich 216,35 Euro auf die Sachverständigenkosten gezahlt hat, verbleibt eine Restforderung von jedenfalls 288,11 Euro. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 u. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte muss den Kläger wegen des Verzuges mit der Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten auch von den, der Höhe nach zutreffend berechneten, außergerichtlichen Anwaltskosten (ohne USt. / 39,00 Euro) freihalten.

Die Kosten der Halterabfrage (5,10 Euro) sind als notwenige Kosten zur Ermittlung des Halters zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG HH-Barmbek.

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7 Antworten zu AG HH-Barmbek verurteilt Halter des bei der Zurich versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (811b C 211/11 vom 01.04.2012)

  1. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Der Honorar-Schuss ging für die Zurich bei uns eh nach hinten los. Vor deren Ausflug in dieses Reich habe ich tatsächlich Geschädigten gesagt, dass eine Regulierung bei der Zurich unproblematisch sei, was dazu geführt hat, dass nicht jeder Schaden per Anwalt reguliert wurde (meine Anwälte mögen mir vergeben).

    Dann kamen drei Kürzungen und seitdem wird jeder Geschädigte entsprechend aufgeklärt. Selbst jetzt noch, obwohl keine Kürzungen mehr zu verzeichnen sind.

    Tja, ein solches Verhalten hallt nach…

    Grüße

    Andreas

  2. Scouty sagt:

    Dipl.-Ing. Andreas Hoppe
    Donnerstag, 05.04.2012 um 20:46

    „Der Honorar-Schuss ging für die Zurich bei uns eh nach hinten los.“

    Das ist doch die Versicherung,welche „nach Marklage“ (ist das etwa ein Trick ?) kürzt und reguliert.

    Mfg

    Scouty

  3. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Genau, nach Marktlage, aber auf meine schriftliche Anfrage wie denn die Marktlage ermittelt wurde, ist man mir dort noch immer die Antwort schuldig geblieben…

    Viele Grüße

    Andreas

  4. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    AG HH-Barmbek verurteilt Halter des bei der Zurich versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten

    Donnerstag, 05.04.2012 um 18:53 von Babelfisch

    Hallo, Babelfisch,

    in der Tat ist es zunächst bemerkenswert,dass dieses präzise Urteil ohne Hinweis auf die BVSK-Umfrage oder das sattsam bekannte „Gesprächserebnis“ auskommt, gleichwohl aber auch nichts vermissen lässt, was schadenersatzrechtlich von Bedeutung ist, wie nachfolgend angesprochen. Deshalb dazu einige kurze Anmerkungen ergänzend.-

    Aus den Entscheidungsgründen:

    1)…“Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist hier der Fall.“

    Anmerkung zu 1): Hier ist die Frage der Erforderlichkeit nach meinem Verständnis richtig zugeordnet worden.

    Schadenersatzrechtlich ist damit einzig und allein erheblich, ob die Sachverständigenkosten unter den dabei maßgeblichen Randbedingungen zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB gehören, wie vom BGH mehrfach verdeutlicht . Zu den maßgeblichen Randbedingungen zählt jedoch nicht das, was die Beklagte themaverfehlend hier in einer Art ex post –
    Betrachtung auf ein falsches Gleis zu rangieren versuchte, um vom beurteilungsrelevanten Sachverhalt
    abzulenken. Gemeint ist die abzuklärende Frage bezüglich eines Auswahlverschuldens oder eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht, denn um etwas Anderes geht es letztlich doch nicht.

    2)…“Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers bei der Beauftragung eines Sachverständigen nicht „jeden beliebigen Preis“ vereinbaren.“

    Anmerkung zu 2): Hat er ja nicht und kann er auch nicht, den der individuell zu erbringende Arbeitsaufwand steht erst fest, wenn die Arbeit an der Erstellung eines verkehrsfähigen Beweissicherungs-Gutachtens nach den sogenannten Mindestanforderungen abgeschlossen ist, weil dann erst die Schadenhöhe als maßgebliche Bezugsgröße für das Grundhonorar ermittelt worden ist. Selbst bei einer Abrechnung nach Zeitauwand wäre das nicht anders.

    Es geht also nur immer um eine entscheidungserhebliche und deshalb schadenersatzrechtlich zuordnungsfähige Situation zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt, wie

    — “ v o r Erteilung des Gutachtenauftrages“….

    — “ b e i der Beauftragung eines Sachverständigen“.

    Auch unter diesen Randbedingungen ist deshalb verständlich, dass der BGH ex post die Nachprüfung ausgeschlossen hat

    und

    selbst die Regulierungsverpflichung für ein „überhöhtes“
    Honorar nicht in Frage gestellt hat.

    3) …“Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt.“

    Anmerkung zu 3):Er kann praxisnah überhaupt keine Marktforschung betreiben, denn dazu müsste vor Erteilung des Gutachtenauftrages die Schadenhöhe bekannt sein, wie auch der Umfang und die Qualität der beweissichernden Tatsachenfeststellung. Außerdem würde dabei fälschlicherweise zu unterstellen sein, dass alle Sachverständigenbüros in gleicher Angelegenheit und gleichermaßen unabhängig ein Beweissicherungs-Gutachten gleicher Güte und mit gleichen Ergebnissen erstellen würden.

    4) …“Unabhängig von der Frage, ob die vereinbarten Gebühren tatsächlich unüblich hoch sind, steht nach diesseitiger Auffassung jedenfalls fest, dass es für den Unfallgeschädigten bei Abschluss der Honorarvereinbarung keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben hat, von einer Unverhältnismäßigkeit des vereinbarten Honorars auszugehen.“

    Anmerkung zu 4): Abgesehen von dem Schönheitsfehler mit der Wortwahl „Gebühren“ ist hier ein m.E. shr wichtiger Punkt angesprochen worden und zwar wiederum mit Beachtung der entscheidungserheblichen Zeitkomponente „b e i“ Abschluss der Honorarvereinbarung, womit ja lediglich die Abrechnungsmodalitäten gemeint sein können, da „b e i“ Abschluß der Honorarvereinbarung ja noch keineswegs die maßgebliche Bezugsgröße, die Schadenhöhe, fest steht, wie auch unter dem Strich nicht der Nebenkostenaufwand.

    Fazit: Dieses Urteil macht wieder einmal besonders deutlich, dass die themaverfehlende Betrachtung „ex post“
    unter werkvertraglichen Gesichtspunkten mit der Frage zur „Angemessenhei“ und „Ortsüblichkeit“ mit einer schadenersatzrechtlich zu treffenden Entscheidung nicht in Einklang zu bringen ist, wie auch nicht der insoweit unverständliche Hinweis auf ein möglicherweise anders lautendes Ergebnis in einem Prozess, der überhaupt noch nicht stattgefunden hat. Hier ergibt sich ein aufklärungsbedürftiger Widerspruch und primär wiederum
    unter Beachtung der zeitlich entscheidungserheblichen Betrachtungsweise in der Relation „ex ante“ / „ex post“,
    denn vor dem Ergebnis ist nicht gleich nach dem Ergebnis und ein Nachwort hat nun einmal nicht die Bedeutung eines Vorworts. Manchmnal scheint es mir, als würden wir in der Sache viel zu kompliziert denken und uns über Dinge ereifern, die es tatsächlich nicht wert sind. In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern dieses Blogs ein besinnliches und entspanntes Osterfest.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  5. Scouty sagt:

    Dipl.-Ing. Andreas Hoppe
    Freitag, 06.04.2012 um 12:31

    Genau, nach Marktlage, aber auf meine schriftliche Anfrage wie denn die Marktlage ermittelt wurde, ist man mir dort noch immer die Antwort schuldig geblieben…

    Also Andreas Hoppe,

    ein provokativ ausgerichteter Boykott mit evtl. sogar noch angestrebter Rufschädigung.-

    Gruß

    Scouty

  6. Glöckchen sagt:

    Hallo
    Die Versicherungsnehmer erwarten für ihr Geld völlig zu Recht,dass ihnen im Schadensfall jegliche finanzielle Last durch ihre Versicherung abgenommen wird.
    Systematisches,vorstandsangewiesenes Kürzen von Schadenspositionen stellt eine eklatante Verletzung der Pflichten dar,die die Versicherung aus §100 VVG zu beachten hat und führt dazu,dass sich der Versicherungsnehmer vor Gericht verantworten muss,wenn er von seinem Schadensersatzgläubiger verklagt wird.
    Das kommt gut an ,denn solche Zivilverfahren sind öffentlich. Es kann also gut sein,dass die 4.Klasse der Dorfschule,oder die eigene Nachbarin im Zuhörerraum sitzt,wenn sich der Versicherungsnehmer vor Gericht verantworten muss,weil seine Versicherung den Schaden des Geschädigten nicht nach Recht und Gesetz reguliert hat.
    Schöne Aussichten,oder?
    Mir wäre es bereits peinlich,wenn mein Name auf dem Sitzungsaushang des Amtsgerichtes für jedermann sichtbar öffentlich angeschlagen wäre(ach guggemol aan,do schteht jo de Schorsch,was der wohl ausgefresse hat?).
    Es soll auch immer öfter vorkommen,dass Unfallverursacher bei der Polizei nachträglich noch wegen der beim Unfall begangenen Ordnungswidrigkeit angezeigt werden,nur weil die Versicherung bei der Schadensregulierung unverschämt agiert,lügt und verzögert oder rechtswidrig kürzt.
    Zu der Strafe in Form des Rabattverlustes kommen dann noch die öffentliche Anprangerung durch die zivilrechtliche Klage sowie ein teures Bussgeldverfahren eventuell mit Punkten in Flensburg hinzu,weil meine tolle Versicherung als günstig erschien,sich im Schadensfall dann aber als billg erwies.
    Es muss daher dringend immer mehr vorallem in sozialen Netzwerken öffentlich gemacht werden,wer die rechtswidrig und moralisch verwerflich agierenden Versicherer sind,damit sich die Versicherungsnehmer zunehmend selbst vor solchen Firmen schützen können.
    Hi scouty,eine Demaskierung ist kein Boykott,sie hat Ihn aber vielleicht zu Folge.
    Wenn die Schaafsherde 5% gescheiter würde,als sie momentan noch ist,dann könnte sich der Schäfer nurnoch die Kugel geben.
    Könnte HIER bitte jemand die Markterhebung der Fa.Psephos veröffentlichen;soweit ich mich noch erinnere,erreichte die HUK nur einen der letzten Plätze in dieser Umfrage unter Verkehrsrechtsanwälten.
    Klingelingelingelts?

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