AG HH-Bergedorf verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiteren Sachverständigenhonorars (410a C 37/12 vom 30.03.2012)

Mit Urteil vom 30.03.2012 (410a C 37/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 195,03 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die HUK-Coburg hatte im Jahr 2010 die bekannten Kürzungen vorgenommen und sich auf das „Gesprächsergebnis BVSK- HUK-Coburg/Bruderhilfe 2009“ berufen. Damit konnte sie keinen Erfolg haben, wie dieses Urteil belegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch Zahlung in Höhe von weiteren EUR 195,03 aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG, §§ 249 ff., 398 BGB zu,

Die Kosten des von der Klägerin gefertigten Sachverständigengutachtens sind erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 – zitiert nach Juris).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, a. a, O.).

Bei Beschädigung einer Sache kann die Naturalrestitution grundsätzlich nach Wahl des Geschädigten entweder durch Reparatur oder durch Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache erfolgen. Wird die Reparatur gewählt, so ist dem Geschädigten ein Integrationszuschlag zu gewähren, d.h. die Reparaturkosten dürfen bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. Damit der Geschädigte nicht das Risiko trägt, unverhältnismäßige und nicht mehr erstattungsfähige Reparaturkosten zu veranlassen, ist die Einholung eines Gutachtens sowohl über die Reparaturkosten als auch den Wiederbeschaffungswert grundsätzlich für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig. Da dem Geschädigten die Auswahl überlassen ist, muss er sie nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vornehmen. Ein Totalschaden lag nicht offensichtlich vor. Der Geschädigte durfte auch ein Reparaturkostengutachten in Auftrag geben. Aus dem Schadensgutachten ergibt sich, dass die linke Tür des Kfz zu erneuern und das linke Seitenteil zu lackieren war, das Fahrzeug aber im unzerlegten und fahrbereiten Zustand war. Auch wenn das Fahrzeug bereits älter war und eine hohe Kilometerlaufleistung hatte, waren die Schäden des noch fahrbereiten Fahrzeuges nicht so hoch, dass eine Reparatur für den Geschädigten aus wirtschaftlichen Erwägungen vor einer sachverständlichen Untersuchung offensichtlich ausscheiden musste.

Die Beklagte kann nicht erfolgreich geltend machen, das Honorar des Sachverständigen sei überhöht.

Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, a. a. 0.).

Zwar hat der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot – im Rahmen des ihm Zumutbaren – den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können jedoch nur erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, Az. 1 -1 U 246/07, zitiert nach Juris).

Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Sachverständigenkosten evident überhöht sind und der Geschädigte dies hätte erkennen und beanstanden müssen oder ihn insofern ein Auswahlverschulden trifft. Ein Geschädigter weiß in der Regel nicht, wie teuer ein Sachverständigengutachten ist und wird erst dann ins Zweifeln kommen müssen, wenn zwischen Gutachtenkosten und Schaden ein erhebliches Missverhältnis vorliegt. Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen stellt für den durchschnittlich Geschädigten ein atypisches Ereignis dar, ihm sind die Preisstrukturen also nicht sehr geläufig. Es fehlen Tarifübersichten anhand derer sich der Geschädigte informieren könnte (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. 0.). Um diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen, muss dem Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen ein größerer Freiraum eingeräumt werden. Der Ge-schädigten muss sich erst dann ein Auswahlverschulden anlasten lassen, wenn ihm als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat und die Leistung zum Preis in einem groben Missverhältnis steht (vgl. hierzu OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05 – zitiert nach Juris).

Das ist hier nicht der Fall. Nach dem Gesprächsergebnis der BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe vom 01.11.2009 liegt der Bruttobetrag inklusive Nebenkosten bei EUR 242,00. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten verbleibt damit lediglich eine Differenz von EUR 74,09 zwischen dem Gesprächsergebnis und dem von dem Kläger geforderten Honorar. Das Sachverständigenhonorar überschreitet damit die von der Beklagten als angemessen akzeptierte Gebührenhöhe um ca. 30 %. Dies stellt noch kein so erhebliches Missverhältnis dar, dass ein Geschädigter den Eindruck haben müsste, der Sachverständige setze sein Honorar geradezu willkürlich fest. So hat das OLG Düsseldorf (a. a. O.) bei einer Überschreitung des Gesprächsergebnisses um 47 % eine evidente Überhöhung des Honorars noch verneint. Abgesehen hiervon kann das Gesprächsergebnis der BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe nicht zur Bemessung herangezogen werden, weil es eine für die Sachverständigen und die Regulierer rechtliche Bindungswirkung nicht erzeugen kann. Überdies spiegelt es die Verhältnisse des regionalen Marktes nicht verlässlich wieder.

Der Kläger und die Geschädigte haben wirksam eine Vergütungsvereinbarung getroffen, wonach neben einem pauschalierten Grundhonorar zusätzlich Nebenkosten u. a. für Anfahrt und Lichtbilder anfallen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche die Klägerin und die Geschädigte in den Vertrag einbezogen haben, ist die Höhe der Nebenkosten ausgewiesen und erläutert, dass das für das pauschalierte Grundhonorar die Nettoreparaturkosten als Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht werden. Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, a. a. 0.). Auch ist es nicht zu beanstanden, daneben weitere Einzelpositionen zu vereinbaren. Die Nebenkosten sind auch nicht offensichtlich überhöht.

Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, da es nicht auf die Üblichkeit der Vergütung ankommt, sondern auf die Frage einer evidenten Überhöhung (s. o.). Letztlich handelt es sich hierbei um eine rechtliche Einschätzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG HH-Bergedorf.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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