Amtsrichterin des AG Bonn entscheidet mit überzeugender Begründung zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.2.2012 – 106 C 247/11 -.

Hallo verehrte Caprain-Huk-Leser,

zum heutigen Karfreitag gebe ich Euch als interessante Lektüre noch ein Sachverständigenkostenurteil aus abgetretenem Recht aus Bonn bekannt. Hier konnte der erkennenden Amtsrichterin nicht vorgemacht werden. Das Schadensersatzrecht war ihr bekannt. Sie konnte unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung zutreffend entscheiden. Lest selbst und gebt dann Eure Kommentare ab.
Allen Lesern  die besten Wünsche zu den Osterfeiertagen.

Euer Willi Wacker

106 C 247/11

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

g e g e n

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bonn

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.02.2012

durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird/werden verurteilt, an den Kläger 134,59 EUR (in Worten: einhundertvierunddreißig Euro und neunundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpurikten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat/haben die Beklagte zu tragen

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB in Höhe von 134,59 EUR.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, insbesondere ist die Abtretung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten durch die Geschädigte … nicht unwirksam. Die Geschädigte hat lediglich den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abgetreten, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist.

Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung ist auch nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig, da die Einziehung der dem Geschädigten zustehenden Sachverständigenkosten dem Kläger nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist: Es handelt sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung zum Berufsbild des Klägers gehört.

Für den Schadensersatzanspruch des Klägers ist danach entscheidend, ob der Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand. Dies ist vorliegend der Fall.

Die volle Haftung der Beklagten für die der Geschädigten durch das Unfallgeschehen vom 08.07.2011 in Bonn entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Der Schädiger muss nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an den Geschädigten den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens einen sachverständigen Dritten beauftragt, sofern die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (stdg. Rspr., vgl. BGH-Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 unter II. 1. = Rn. 11; BGH-Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NZV 2005, S. 139 unter II. 5. a; BGH-Urteil vom 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, S. 953 unter B. m.w.N.; Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 58 m.W.N.). Daran bestehen hier keine Zweifel.

Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig, und notwendig halten durfte. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH NJW 2005, 3131). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des eschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = Juris Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08, juris Rn.11; LG Bonn, Urt. vom 28.09.2011, 5 S 148/11).

Die von der Geschädigten getroffene Auswahl des Klägers als Sachverständigen im vorliegenden Fall hat nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen.

Der Kläger rechnet vorliegend gemäß der Honorartabelle des BVSK 2010/2011 ab, die eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Kläger war für die Geschädigte dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das Gutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VersR 2007, 560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW 2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige dem Auftraggeber. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2006, 2472). Die vom Sachverständigen insoweit unter dem 08.07.2011 berechnete Vergütung ist mit 467,79 EUR netto bei einem Reparaturaufwand von 2.671,17 EUR netto der Höhe nach als übliche Vergütung nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Betrag, der sich aus der BVSK-Tabelle 2010/2011 ergibt, und ist jedenfalls nicht evident überhöht (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 88; OLG Nürnberg, VRS 103, 321; LG Bonn, Urt. vom 15.05.2011, 5 S 148/11).

Ein Auswahlverschulden fällt der Geschädigten ebenfalls nicht zur Last. Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = juris Rn.17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07= juris Rn. 72). Die Gegenmeinung berücksichtigt insofern nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen.

Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 52).

Auch die übrigen Rechnungsposten begegnen keinen Bedenken. Die Nebenkosten können grundsätzlich neben der pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht werden (BGH-Urteil vom.04.04.2006, X ZR 122/05, NJW 2006, S. 2472). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit weiterer Einzelpositionen ist zwar, dass gerade die Nebenforderungen von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst werden und im vorliegenden Schadensfall auch tatsächlich angefallen sind. Der Kläger hat zu den einzelnen Positionen seiner Rechnung ausreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere auch dazu, dass Fahrtkosten angefallen sind, und die Beklagte ist dem nicht mehr konkret entgegengetreten.

Ein Verstoß der Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass der Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.

Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, weil sie sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche der Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa in Verbindung mit §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der Aufrechnung geltend machen kann (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn.54; OLG , Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74). Dabei ist es allerdings Sache des Haftpflichtversicherers, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte – auch auf Hinweis des Gerichts – die Aufrechnung mit ihr von der Geschädigten abgetretenen Erstattungsansprüchen gegen den Kläger nicht erklärt.

Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 467,79 EUR hat die Beklagte vorgerichtlich 333,20 EUR gezahlt, so dass dem Kläger ein restlicher Anspruch in Höhe von 134,59 EUR zusteht.

Der Zinsanspruch folgt aus §§280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1 S.1 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO. Im Übrigen hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn als Berufungskammer des Amtsgericht Bonn am 28.09.2011 in 5 S 148/11 einen ähnlich gelagerten Fall entschieden.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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