AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (911 C 83/15 vom 17.07.2015)

Mit Urteil vom 17.07.2015 (911 C 83/15) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der von der Versicherung gekürzten 39,85 € zzgl. Zinsen sowie der Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Es bleibt zu hoffen, dass die im Ergebnis richtige Rechtsprechung im Hamburger Raum sowie im Umland sich weiter festigt.

Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung von restlichen € 39,85 als Schadensersatz infolge des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2014 betreffend das beschädigte Fahrzeug (amtl. Kennz. xx.xx.xxx) verlangen, für den die Beklagte dem Grunde nach voll haftet.

Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständi­genkosten im Rahmen von § 249 BGB (BGH, NJW 2014, 1947 m. Anm. Heßeler, NJW 2014, 1916), der das erkennende Gericht folgt, kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Haft­pflichtversicherung der Beklagten gezahlter € 520,- Erstattung der gesamten Kosten verlangen, wie sie seiner Rechnung vom 12. November 2014 (Anlage K4, Bl. 16 d.A.) zugrunde liegen.

Der ausgewiesene Rechnungsbetrag (€ 559,85 brutto) indiziert die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung. Umstände, die belegen, dass dieser (Gesamt-)Betrag nicht auch für den Geschädigten, also den Zedenten, der keine Marktforschung vor Beauftragung des Klägers be­treiben musste, deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, sind nicht ersicht­lich; auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (vgl. Heßeler, a.a.O., S. 1917). Die „Erkennbarkeit“ einer „erheblichen“ Überschreitung der üblichen Preise ist hier bei einem Ver­gleich mit der BVSK-Honorarbefragung 2013 (abrufbar im Internet unter der Adresse (http://www.bvsk.de/fileadmin/download/Honorarbefragung-2013-Neu.pdf) betreffend das Grund­honorar nicht ersichtlich. Danach rechnen 95% der BVSK-Mitglieder bei einem Schadensbetrag von bis zu € 2.250,- netto ein Grundhonorar von über € 327,- netto (HB I) und ebensoviel von un­ter € 391,- netto (HB III) ab. Das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von € 378,96,- netto liegt unterhalb dieses Korridors, weswegen schon deswegen für den Geschädigten keine An­haltspunkte für eine deutliche Überhöhung der gesamten Honorarforderung des Klägers erkenn­bar gewesen sind. Auf das von der Haftpflichtversicherung der Beklagten erstellte „Honorartableau“ (Anlage B2, Bl. 33 d.A.) kann es im hiesigen Zusammenhang nicht ankommen, weil dies einer alleinigen Bemessung des erforderlichen Aufwandes für die Schadensbeseitigung durch den Schädiger gleichkäme. Aber selbst wenn die darin enthaltenen Beträge maßgebend wären, müsste sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass die vom Kläger abgerechneten Beträge die „Tableau-Beträge“ auch nicht um bis zu 100% übersteigen – was aber hier maßgeblich wäre.

Darauf, dass der Kläger – wenn auch aus abgetretenem Recht – als Sachverständiger selbst den Ausgleich seiner eigenen Kosten verlangt und ggfs. gegenüber der Beklagten schadensersatz­pflichtig wäre, wenn er den Geschädigten nicht darüber aufgeklärt hätte, ggfs. ein überhöhtes Ho­norar abzurechnen (vgl. OLG Dresden, U. v. 19.02.2014 – 7 U 111/12, abrufbar unter BeckRS 2014, 06732 m.w.N.), kommt es hier nicht an, weil die Beklagte keinerlei erhebliche Gesichts­punkte dargelegt hat, aus denen überhaupt eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Klägers ge­genüber dem Geschädigten folgen könnte. Das von dem Kläger verlangte Honorar liegt nämlich nicht über den üblichen Abrechnungssätzen (s.o.), weswegen der Geschädigte – trotz der be­kannten gerichtlichen Auseinandersetzungen dazu – in rechtlicher Hinsicht nicht um eine Erstat­tung des gesamten Honorars durch die gegnerische Haftpflichtversicherung bangen musste. Auf die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass der gegnerische Versicherer Abzüge von seiner Honorar­rechnung vornehmen könnte, musste der Kläger den Geschädigten auch nicht hinweisen, wes­wegen die Beklagte dem Kläger einen entsprechende Einrede auch nicht entgegenhalten kann.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Auch kann der Kläger – aus abgetretenem Recht – die Kosten für die Halterabfrage verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Voll­streckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG HH-St. Georg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert