Richterin des AG Velbert verurteilt im Rechtsstreit des Unfallopfers zur eintrittspflichtigen Versicherung VHV mit lesenswertem Urteil vom 13.7.2015 – 17 C 61/15 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 22,79 €.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

in diesem Fall müssen wir über ein Kürzungsverhalten der VHV Allgemeine Versicherung AG in Hannover berichten. Diese hatte die berechneten Sachverständigenkosten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen aus dem mittleren Ruhrgebiet um sage und schreibe 22,79 € gekürzt. Diese Kürzung ließ sich der Geschädigte nicht gefallen und klagte den gekürzten Betrag von 22,79 € bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Velbert ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die erkennende junge Richterin der 17. Zivilabteilung des AG Velbert verurteilte – zu Recht – unter Bezugnahme auf die einschlägigigen Urteile des BGH die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung des Betrages, den diese vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte. Lest selbst das Urteil aus Velbert und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

17 C 61/15

Amtsgericht Velbert

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn X.Y. aus V.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. H & D aus H.

g e g e n

die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Thomas Voigt, Constantinstraße 90, 30177 Hannover

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. G, N & C aus E.

hat das Amtsgericht Velbert im vereinfachten Verfahren gemäߧ 495a ZO ohne mündliche Verhandlung am 13.7.2015 durch die Richterin H. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313a I ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Schverständigenkosten gemäß § 7 I SuVG, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG in Höhe von 22,79 €.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Soweit die Beklagte meint, die Fahrtkosten sowie die Fotokosten des Sachverständigen seien überhöht, kann dies den geltend gemachten Anspruch nicht zu Fall bringen. Dass die Kosten des Sachverständigen dem Grunde nach erstattungsfähig sind, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Die vorliegend geltend gemachten Nebenkosten erachtet das Gericht für erstattungfähig und schließt sich dabei insoeit der im Urteil vom 22.1.2015 geäßerten Auffassung des Landgerichts Hamburg an (vgl. LG Hamburg Urt. v. 22.1.2015 – 323 S 7/14 – ).

Der Schdiger kann nur dann den Ausgleich der Sachverständigenkosten ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen aufdrängen musste, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ bzw. erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90; BGH NJW 2014, 3151, 3153). Bei der Beurteilung, ob erkennbar überhöhte Preise vorliegen, ist allerdings nicht maßgeblich auf die Einzelpositionen (z.B. Fahrtkosten etc.) abzustellen. Vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung der Honorarforderung zu erfolgen, da im Ergebnis die Gesamthöhe der Rechnung darüber entscheidet, ob tatsächlich ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Anderenfalls käme es angesichts der unteschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in den Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütun kommt (LG Hamburg – 323 S 7/14 -). Dass das gesamte Sachverständigenhonorar überhöht gewesen sein soll, trägt die Beklagte selbst nicht vor, mit der Folge, dass sie sich nicht isoliert gegen etwaig überhöhte Fahrt- und Fotokosten (Nebenkosten) wehren kann.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

der Streitwert wird auf 22,79 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

…. (Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung, von deren Veröffentlichung wir absehen)

Und nun bitte Eure Kommentare. 

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