AG Homburg verurteilt im Rechtsstreit gegen die VHV-Versicherung und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner nur zu einem Teil der restlichen Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 14.11.2016 – 4 C 233/16 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein kritisch zu betrachtendes Urteil aus Homburg (Saar) zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV sowie deren Versicherungsnehmer mit missbräuchlicher Anwendung des § 287 ZPO sowie des § 249 BGB vor. Ein gelegentlicher Leser unseres Blogs hat sich jetzt anderenorts über meine jüngsten Vorworte zu den Urteilen geäußert. Er hat seinen Beitrag mit „Willi Wacker will es wissen“ überschrieben. Damit meint er meine Änderung der Rechtsauffassung zum § 249 BGB und zum § 287 ZPO. Offensichtlich ist ihm (und seinen Hintermännern) das ein Dorn im Auge, dass ich der Ansicht folge, dass die Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall über § 249 I BGB zu bestimmen sind. Diese Ansicht hatte auch bereits das AG Idstein vertreten, der auch andere Gerichte mittlerweile gefolgt sind. Wenn der VI. Zivilsenat des BGH, worauf er mich hinweist, die sich aus der Beauftragung des Sachverständigen ergebende Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung nicht als Schaden ansieht, widerspricht das der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 59, 148, 149 f; BGH NJW 1986, 581, 582 d; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244, 245 Kap. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht in der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung gerade einen Schaden. Dieser Schaden entsteht daraus, dass der Geschädigte berechtigt ist, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens, das Umfang und Höhe des Schadens beweissichernd dokumentiert, zu beauftragen. Ob hiermit ein vernünftiges Gutachten in Auftrag gegeben wird, darauf kommt es nicht an. Wenn der VI. Zivilsenat des BGH in der Beauftragung des Sachverständigen eine Wiederherstellung durch den Geschädigten sieht und damit über § 249 II BGB prüft, so verkennt er die Position des Sachverständigen. Der ist nämlich Erfüllungsgehilfe des Schädigers (siehe dazu BGHZ 63, 182 ff für den Werkstattinhaber und OLG Naumburg DS 2006, 283 ff für den Sachverständigen; vgl. aber auch Himmelreich-Halm, Kap. 6. Rn. 227; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Mithin wird der Sachverständige  im Rahmen der Wiederherstellung durch den Schädiger als dessen Gehilfe gemäß § 278 BGB tätig. Diese Überlegungen hat auch das erkennende Amtsgericht in Homburg an der Saar verkannt. Lest aber selbst das Urteil des AG Homburg vom 14.11.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare zu dem Urteil ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

4 C 533/10(10)

Amtsgericht Homburg

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

1. …

2.VHV

Beklagte

hat das Amtsgericht Homburg
durch die Richterin am Amtsgericht K.
im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO
am 14.11.2016
für Recht erkannt:

1.   Unter Abweisung der Klage im Übrigen, werden die Beklagten verurteilt als Gesamtschuldner an die … Kfz-Sachverständigengesellschaft mbH, vertr. d. d. Geschäftsführer … , …,  134,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2016 zu zahlen.

2.   Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 28%, die Beklagten als Gesamtschuldner 74 %.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 511 Abs. 2 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem zuerkannten Umfang begründet.
Die Klägerin hat auf Grund des Unfallereignisses vom 19.02.2016 in Homburg gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in der zuerkannten Höhe.

Rechtsgrundlage sind §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG.

Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses vom 19.02.2016 in Homburg, die zwischen den Parteien außer Streit ist, umfasst auch die zur Feststellung der Schadenshöhe aufgewandte Sachverständigenkosten, soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Dies entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2007, 1451 ff.).
Da dem Geschädigten die Auswahl der Mittel zur Schadensbehebung zusteht, ist er berechtigt, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Ermittlung des eingetretenen Fahrzeugschadens zu betrauen. Da er hierbei die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, hat er sich in die Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots zu bewegen. Dies bedeutet dass der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die Kosten vom Schädiger erstattet verlangen kann, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mansch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Sohadensbeseitigung ansehen würde, wobei die spezielle Situation des Geschädigten und dessen individuelle Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind (BGH a. a. O.). Wird das Wirtschaftlichkeitsgebot durch den Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen gewahrt, steht es weder dem Schädiger, noch dem Gericht im Rahmen des Schadensersatzprozesses zu, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a. a. O., BGH Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, BGH Urteil vom 20. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -). Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung erfordert es jedoch nicht, dass der Geschädigte zugunsten des Schädigers spart oder sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH a. a. O.). D.h., dass der Geschädigte, anders als bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, nicht verpflichtet ist, sich vor Beauftragung eines Sachverständigen über die üblichen oder durchschnittlichen Vergütungen der Sachverständigen im örtlich zugänglichen Bereich zu informieren, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Geschädigte darf sich vielmehr damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen wird nicht verlangt (BGH a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommen Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Höhe der von dem Sachverständigen gestellten Rechnung und deren Übereinstimmung mit der ihr zugrunde liegenden mit dem Geschädigten getroffenen Preisvereinbarung bilden bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen Betrages“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nur wenn sich aus den zwischen dem Geschädigten und dem beauftragten Sachverständigen getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der von dem Sachverständigen gestellten Rechnung die Indizwirkung bezüglich der Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen, kommt unter Umständen im Rahmen der Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO eine Kürzung der berechneten Sachverständigenkosten in Betracht (BGH a.a.O., OLG Saarbrücken, Urteil vom 8.5.2014 – 9 O 251/11 -). Mithin darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, es sei denn für ihn als Laie ist erkennbar, dass der von ihm gewählte Sachverständige sein Honorar unter Verstoß gegen § 313, 316 BGB bestimmt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder er selbst grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Vergütungsabrechnung ignoriert oder sogar verursacht (LG Saarbrücken Urteil vom 29.8.08 – 13 S 108/08 -; Urteil vom 29.8.2008 – 13 S 112/06 -; Urteil vom 10.2.2011 – 13 5 109/10 -; Urteil vom 10.2.2011 – 13 S 26/11).

Das im vorliegenden Fall von der Klägerseite geforderte Sacftverständigenhonorar hält sich bezüglich des Grundhonorars im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, denn eine willkürliche Festsetzung oder Überhöhung ist nicht fettstellbar.

Der Umstand, dass sich die Abrechnung des Grundhonorars an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennendem Gerichts, welche der Beklagten aus einer Vielzahl von vor dem erkennenden Gericht geführten und durch Urteil entschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist. Die ständige Rechtsprechung steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, als auch derjenigen der zuständigen Berufungskammer des LG Saarbrücken (BGH a.a.O.; LG Saarbrücken a.a.O.). Gegen eine erkennbare Überhöhung des in Ansatz gebrachten Grundhonorars spricht bereits der Umstand, dass sich dieses innerhalb des Preiskorridors bewegt, den die BVSK Honorarbefragung, für den Zeitraum 2015 erbracht hat. Die in Rechnung gestellte Grundvergütung liegt innerhalb des Honorarkorridors, in dem bezogen auf die Schadenshöhe zwischen 50 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar abrechnen, Der Honorarkorridor in der Befragung 2015 liegt bei einer Schadenshöhe von 769,65 € netto im Bereich zwischen 252,00 € und 388,00 €. Berechnet wurden 287,00 €.

Die von der Klägerseite begehrten Nebenkosten sind dagegen nur teilweise erstattungsfähig. Der VI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – die neueste Rechtsprechung der 13. Kammer des Landgerichte Saarbrücken vom 19. Dezember 2014 (- 13 S 109/14 -, – 13 S 41/13 -) bezüglich der Kfz-Sachverständigenkosten – insbesondere Nebenkosten – bestätigt. Nach den zitierten Entscheidungen hält die 13. Kammer des Landgerichts eine Vergütung von Nebenkosten dann nicht für überhöht, wenn sie nach den Regelungen des JVEG angesetzten Vergütungen nicht um mehr als 20 % überschreitet. Darüber hinausgehende Beträge sind dagegen erkennbar überhöht, so dass die betreffenden Nebenkosten nur in Höhe der im JVEG wiedergegebenen Werte erstattungsfähig sind (LG Saarbrücken a. a. O.).
Hierbei findet eine unmittelbare oder analoge Anwendung der Regelungen des JVEG statt, sondern dieses Regelwerk dient lediglich als Ausgangsbasis für eine nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Sohadeneschätzung.
Für Druckkosten s/w mit Schreibkosten ist demnach pro Seite sin Betrag in Höhe von 1,40 € angemessen mit der Folge einer Obergrenze von 1,68 €. Kopiekosten s/w ohne Sohreibkosten sind in Höhe von 0,50 € pro Seite zu vergüten, so dass die Obergrenze 0,60 € beträgt. Fotokosten sind in Höhe von 2,00 €/Foto zu erstatten, so dass sich eine Obergrenze von 2,40/Foto ergibt. Für weitere Fotosätze wird ein Betrag in Höhe von 0,50 €/Foto mit einer Obergrenze von 0,60 €/Foto als angemessen angesehen.

Abweichend davon sind allerdings Fahrkosten bis zu 0,70 €/km noch als erforderlich anzusehen, wobei maximal 50 km erstattungsfähig sind, da ein Geschädigter im hiesigen örtlichen Bereich im Umkreis bis 25 km ohne Weiteres einen geeigneten Kfz-Sachverständigen ausfindig machen kann.
Der Ansatz einer Pauschale für Porto, Versandkosten etc. von bis zu 15,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden (LG Saarbrücken a. a. O.).
Fremdleistungen, die der Sachverständige im Rahmen der Gutachtenerstellung in Anspruch genommen und die ihm berechnet wurden, sind stets als erforderlich anzusehen und mithin erstattungsfähig (LG Saarbrücken a. a. O.).

Übertragen auf den vorliegenden Streitfall bedeutet dies, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung von Nebenkosten in Höhe von netto 82,44 € hat.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

•   Fahrtkosten                                          36 km á 0,70 €                      25,25 €
•   Druckkosten mit Schreibkosten         8 Seiten á 1,68 €                      13,44 €
•   Druck ohne Schreibkosten              24 Seiten á 0,60 €                      14,40 €
•   1. Satz Fotokosten                              4 Stck. á 2,40 €                        9,60 €
•   2./3. Fotosatz                                      8 Stck. á 0,60 €                        4,80 €
•   Porto, Telefon, E-Mail, Fax                    pauschal                                15,00 €.

Abzusetzen waren die Kostenpositionen „Restwertanfragen“ (20,00 €) und „EDV Abrufgebühr (Audatex)“ (20,00 €). Ob es sich hierbei um Fremdkosten handelt, die dem Sachverständigen bezogen auf den konkreten Schadenfall meinerseits berechnet wurden und die damit grundsätzlich erstattungsfähig wären, kann mangels eines entsprechenden Vortrages der Klägerin und mangels entsprechender Nachweise nicht beurteilt werden.

Es ergeben sich danach erstattungsfähige Sachverständigenkosten in Höhe von 369,44 € netto. Zuzüglich Umsatzsteuer (70,19 €) beträgt das als erforderlich anzusehende Honorar 439,63 €.
Abzüglich der vorgerichtlich erbrachten Zahlung in Höhe von 306,15 € verbleibt der zuerkannte Betrag.

Der Zinsanspruch der Klägerin beruhts auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Homburg verurteilt im Rechtsstreit gegen die VHV-Versicherung und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner nur zu einem Teil der restlichen Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 14.11.2016 – 4 C 233/16 (10) -.

  1. Johannes R. sagt:

    Der Anfang der Entscheidungsgründe klingt noch gut, dann verfällt das Gericht aber dem Schadensschätzungsirrsinn, den die Freymann-Kammer und der VI. ZS. des BGH verzapft haben, nämlich Schätzung nach JVEG + 20.
    Allerdings hat der BGH auch eine Preiskontrolle untersagt. Hierin liegt ein Widerspruch.
    Es wird also blind dem LG Saarbrücken und dem BGH gefolgt, statt selbst mal zu denken.
    Grüße aus dem Thüringer Wald

  2. Scouty sagt:

    @Willi Wacker,
    zwar bin ich kein Jurist, kann aber dennoch deinen Urteilsanalysen folgen, da fast für jederman verständlich dargestellt und brauchbar. Der seichte Angriff darauf mit Infragestellungen sowie die Art und Weise dieser „Darbietung“ kannt Du mit dieser Erkenntnis ablegen unter: Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom und meistens stinken diese schon widerlich, wie das krampfhafte Bemühen um Beifall durch Anbiederung zeigt.

    Der Verfasser ist offenbar ein Verfechter der sanften Verblödung und war für mich schon von Anfang an auffällig. Nun wurde er wohl wieder auf die Bühne beordert, denn was du in letzter Zeit zu Recht ausgeleuchtet hast, war wohl für einige Herrschaften zu starker Toback. Deshalb: Genau weiter so!-

    Scouty

  3. Toni K. sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    die Entscheidungsgründe beginnen bereits mit einer abwegigen Beurteilung, wenn es dort heißt:

    „Da er hierbei die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, hat er sich in die Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots zu bewegen.“

    Was sind denn wohl für diese Richterin die „Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots“? Dazu war doch hier auf captain-huk. de ein Beschluss des IX. BGH-Zivilsenats wie folgt nachzulesen:

    „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.

    Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).

    Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.

    Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das DOPPELTE überschritten wird.“

    Aber kann der Geschädigte denn diese unbekannten Kosten „beeinflussen“, wenn solche Kosten überhaupt noch nicht feststehen, was der Regelfall ist?

    Und was ist bezüglich der Abrechnungsmodalitäten für den Nebenkostenaufwand? Soll er etwa mit dem von ihm beauftragten Sachverständigen darüber feilschen, was die Höhe der Fahrtkosten oder Art und Umfang der Fotokosten angeht ?

    Tatsächlich kann er die Höhe der noch nicht absehbaren Gutachterkosten überhaupt nicht beeinflussen, was jedoch nicht im Vorstellungsbereich der Versicherungen liegt, die rechtswidrig entstandene Gutachterkosten mit pauschalen und damit schadenersatzrechtlich nicht erheblichen Einwendungen in schon krimineller Art und Weise kürzen unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Macht und ihrer Beziehungen zur Justiz ex post nicht plausibel und damit auch nicht gesetzeskonform kürzen.
    Toni K.

  4. virus sagt:

    – Verfassungswidrige, rechtswidrige Schadensersatzkürzung und 28 % der Kosten für das vom VHV-Versicherer aufgezwungene Verfahren.
    – Eine große Fuhre Mist, die die Richterin dem Kläger vor die Füße kippte.

    – AFD nach BILD-Wählerumfrage bei über 50 %, CDU/CSU bei 19 % und SPD bei 11 %, Grüne bei 2 %.
    – BILD löscht die Umfrage.

  5. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Die Entscheidungsgründe dieses Urteils des AG Homburg sind unnötigerweise wiederum von sommerlich umherschwirrenden Hornissen durchlöchert, wie bereits angesprochen. Auch mit nur einem Teilanerkenntnis der dem Geschädigten gekürzten Gutachterkosten wird hier wiederum das Unfallopfer durch die Richterin K. des AG Homburg zu einem nicht verständigen und nicht wirtschaftlichen denkenden Mensch diskriminiert, obwohl die Richterin nach Lage der Dinge das Unfallopfer überhaupt nicht kennt. Wie kommt ein Deutsches Gericht unter Mißachtung gegen das Grundgesetz dazu in einer geradezu leichtfertigen Art und Weise seine tatsächliche Aufgabenstellung so in den Hintergrund zu befördern? Und wo hat diese Richterin denn nach den Entscheidungsgründen der spezielle Situation des Geschädigten und seinen individuellen Erkenntnismöglichkeiten Rechnung getragen? Man sucht danach in diesem Urteil vergebens.

    Das Wirtschaftlichkeitsgebot bezieht sich erkennbar auf die Berechtigung zur Beauftragung eines Sachverständigen und damit sind wir bei der Erforderlichkeit, was offenbar immer wieder verwechselt wird. In VI ZR 67/06 ist nämlich aufgeführt, dass weder das Gericht noch der Schädiger im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle auch bei den Sachverständigenkosten durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Diesen Rahmen wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht, denn er selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben und zu beweisen. Da der Geschädigte regelmäßig die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten nicht beeinflussen kann, sind grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht.

    Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich schließlich im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens beim Geschädigten. Daher ist auch allein dessen Sicht bei der Beurteilung maßgeblich (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az. 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267).

    Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58). Von der Begrenzung nach einem „Wirtschaftlichkeitsgebot“ ist da nichts zu lesen, was auch angesichts der gekürzten Beträ#ge um ein Vielfaches höher anzusetzen wäre nach dem schon zuvor angesprochenen Beschluss des BGH.

    Vielmehr verpflichtet die Vorschrift des § 249 BGB den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen, also bei einer Haftung von 100 % auch 100 % Schadenersatz zu leisten.

    Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen. Dennoch ist genau das in dem vorliegenden Ureil des AG Homburg durch die Richterin K. geschehen.
    Dann finden sich in den Enscheidungsgründen zwar noch einmal richtige Überlegungen wire folgt:

    „Der Geschädigte darf sich vielmehr damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen wird nicht verlangt (BGH a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommen Sachverständigen genügt.
    Man könnte ergänzen: …, denn ein Auswahlverschulden ist ebenso nicht festzustellen, wie ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.“

    Danach stürzt sich die Richterin K. jedoch auf das spezielle BGH-Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – ohne die speziellen Hintergründe zu berücksichtigen und beschränkt sich überdies auf eine werkvertragliche Sichtweite mit schadenersatzrechtlich nicht veranlasster Überprüfung der Rechnungshöhe nach Einzelpositionen, was nicht den Erfordernissen des § 287 ZPO entspricht, wenn eine Rechnung vorliegt. So ist es denn auch nicht verwunderlich, dass sie die Augabenstellung gründlichst mißversteht und den judikativen Pflichenkreis verwechselt mit legislativen Beurteilungskriterien. Das ist deshalb besonders bedauerlich, weil ansonsten in diesem Urteil von vielen passgenauen Ansatzpunkten gesprochen wird, diese letztendlich aber im Ergebnis keine Berücksichtigung finden. Wie kann das sein?

    R-REPORT-AKTUELL

  6. Hirnbeiss sagt:

    @R-REPORT-AKTUELL says:
    20. Juni 2017 at 21:59

    „Das ist deshalb besonders bedauerlich, weil ansonsten in diesem Urteil von vielen passgenauen Ansatzpunkten gesprochen wird, diese letztendlich aber im Ergebnis keine Berücksichtigung finden. Wie kann das sein?“

    Hi,
    weil zahlreiche Richter/innen Jura nicht mehr studieren, sondern das Nötigste auswendig lernen ohne dogmatisch mit Sinn und Verstand das Recht umzusetzen. Damit sind sie absolut überfordert.
    Das Ergebnis sind Richter/innen welche von Gefühlen, Launen und Willkür geleitet werden, dafür aber kritiklos Urteile von Richterkollegen abschreiben, weil das eigene erforderliche Wissen fehlt.

  7. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @Hirnbeiss

    Gute Antwort!-

    R-REPORT-AKTUELL

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