AG Kandel verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.12.2008 (2 C 367/08) hat das AG Kandel die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 445,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Auch das AG Kandel erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage und legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 249 BGB einen An­spruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe.

Die Haftung zwischen den Parteien ist unstreitig. Die Beklagte ist über die bereits erfolgte Zahlung hinaus verpflichtet, der Klägerin den weiteren Schaden in Höhe von 455,97 EUR im Hinblick auf die Anmietung eines Fahrzeugs zu ersetzen.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann durch den Kläger als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangt werden. Hierzu gehört auch der Ersatz derjenigen Mietwagenkosten die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem auf dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH. Urteil vom 24.06.2008, VI  ZR 234/07). Dabei verstößt der Geschädigte jedoch nicht allein deswegen gegen seine Pflicht zur Schadengeringshaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif angemietet hat, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem „Normaltarif“ höhreren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistung des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Bei der Scnadensberechung nach § 287 ZPO hat der Tatrichter die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in vollem Umfang nachzuvollziehen, vielmehr kann sich die Prüfung im Lichte des § 287 ZPO darauf beschränken ob spezifische Leistungen bei der Vermietung ein Unfallgeschädigter allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Als Berechnungsgrundlage kann hierbei nach der Rechtsprechung des BGH der Schwacke-Mietwagenpreisspiegel hinsichtlich des PLZ-Gebiets des Geschädigten herangezogen werden (Urt. des LG Landau vom 12.11.2007, 1 S 232/06). Darüber hinaus ist gerechtfertigt, den auf der Grundlage des Automietpreisspiegels errechneten Betrag um eine Pauschale von 20 % zu erhöhen, um den besonderen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Unfallersatztarif Rechnung zu tragen. Hierbei besteht ein erhöhtes Forderungsausfallrisiko. Eine Forderungsfinanzierung ist erforderlich, erhöhte Kfz.-Vorhaltekosten und weiteres.

Im vorliegenden Fall errechnet sich bzgl. des Fahrzeugs in der maßgeblichen Gruppe 3 im PLZ-Gebiet 767 bei der Mietdauer von 14 Tagen folgende erstattungsfähige Summe: 918.- EUR zuzüglich 20 % Zuschlag 183,60 somit 1.101,60 EUR sowie 272.- EUR Haftungsfreistellungskosten und Zustellungs- und Abholungskosten ist Höhe von 25 — EUR insgesamt somit 1.353,52 EUR. Die Mietwagenkostenabrechnung der Firma A.  liegt unter diesen Kosten, so dass der hier beantragte Restbetrag 445,97 EUR vollumfänglich begründet ist.

Dem Einwand, dass es sich bei dem Schwacke-Mietwagenpreisspiegel um überhöhte Mietwagentarife handelt, was durch die wissenschaftliche Studie des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation Stuttgart belegt werden wurde, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.

Zwar wird hinsichtlich des P’LZ-Gebieis 76 geltend gemacht, dass aus der sich an der Schwacke-Klassifikation für den zweistelligen Posileifzahlenbeieich orientierenden Internet-Erhebung in Tabelle 4 zu Ziff. 3.4. des Frauenhofer Marktpreisspiegels ein Mittelwert der Kosten von 489,45 EUR ergibt. Auch hatten im Internet die Firma Europcar bzw. der Firma Avis, für diesen Zeitraum und die Dauer der Anmietung 628,30 EUR brutto bzw 619,30 brutto verlangt, jedoch sieht das Gericht keine Veranlassung von seiner Begründung abzuweichen. Die Studie des Fraunhofer Instituts bezieht sich ersichtlich nur auf ein- bis zweistellige PLZ-Gebiete. Auf diese Art und Weise ist eine regionale Marktbetrachtung nicht möglich. Denn dies ergibt einen Zusammenschluss eines großen, zum Teil auch ländlichen Gebietes, was sich vom Landkreis G. über den Landkreis Südliche Weinstraße über B. bis B. einschließlich der Stadt K. erstreckt. Auch ist davon auszugehen., dass zum überwiegenden Teil auf Internetangebote großer Vermieter zurückgegriffen wird, so dass letztlich durchgreifende Vorteile gegenüber der Schwackeerhebung nicht zu sehen sind. Diese wurde aber unstreitig von dem Bundesgerichtshof als Grundlage anerkannt. Auch die Heranziehung von Internettarifen läßt keine andere Beurteilung zu.

Die Anmietung erfolgte noch am gleichen Tag. Das Fahrzeug war unstreitig total beschädigt. Es wird durch die Beklagte nicht bestritten, dass der Kläger dringend auf Mobilität angewiesen war und in beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann, trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen sei. Im vorliegenden Fall ist von einer Eil- oder Notsituation auszugehen. Der Kläger hat dargelegt, dass er dringend auf sein Fahrzeug angewiesen war. Dies wurde durch die Beklagte nicht bestritten. Im Hinblick darauf ist die Beklagte beweisbelastet, darzulegen, dass es dem Geschädigten nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich war, das Fahrzeug günstiger anzumieten. Die Beklagte macht keine Ausführungen inwieweit die von ihr genannten Internettarife ohne Vorlage einer Kreditkarte erfolgen konnten oder ob es sich insoweit ebenfalls um Unfallersatztarife gehandelt hat. Im Hinblick auf diese Konstellation ist die Klage vollumfänglich begründet.

Soweit das AG Kandel.

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