Mietwagenkostenerstattung bei Eigenreparatur

Ein Geschädigter hat dann, wenn er den Schaden an seinem Wagen selbst repariert, nicht notwendigerweise Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die volle Dauer der Eigenreparatur. Dies hat das OLG Saarbrücken im Verfahren 5 W 154/08 – 58 entschieden.

In einem solchen Fall der Eigenreparatur erhält der Fahrzeugeigentümer die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen nur für denjenigen Zeitraum, den die Reparatur in einer Fachwerkstatt benötigt hätte.
Der Kläger hatte nach einem Unfall seinem allein haftenden Unfallgegner rund 1.600,00 € als Mietwagenkosten in Rechnung gestellt. Tatsächlich hatte er seinen Wagen selbst repariert und angegeben, für die Eigenreparatur 14 Tage benötigt zu haben. Diese Begründung war dem OLG Saarbrücken zu pauschal.
Der Kläger hätte zunächst konkret vortragen müssen, warum die tatsächliche Reparatur in Eigenregie 2 Wochen lang gedauert hat. Zum anderen hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, wie lange eine Fachwerkstatt für die gleiche Reparatur benötigt hätte, denn nur für diese Zeit würde nach Ansicht der OLG-Richter dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zustehen.


Das OLG Saarbrücken hat deshalb in dem genannten Beschlussverfahren ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Die Entscheidung des saarländischen OLG ist meiner Meinung nach nicht zu beanstanden und völlig richtig.
Zwar ist es einem Unfallopfer unbenommen, den ihm angerichteten Schaden selbst zu reparieren anstatt die Hilfe einer Fachwerkstatt in Anspruch zu nehmen. Wenn es aber dann zu einer Ausweitung des Schadens dergestalt kommt, dass über einen längeren als in einer Fachwerkstatt benötigten Zeitraum ein Mietwagen in Anspruch genommen werden muss, dann handelt es sich insoweit um eine Schadensausweitung, die auf der Dispositions- und Entschlussfreiheit des Geschädigten beruht und welche nicht mehr ausschließlich und alleine als mit dem Unfallschadensereignis selbst in ursächlichem Zusammenhang stehend begründet werden kann.

 Der Geschädigte hätte deshalb im Streitfall substantiiert darlegen müssen, weshalb er für die Eigenreparatur des ihm angerichteten Unfallschadens tatsächlich 14 Tage benötigt hat.
Etwa hätte der Geschädigte ausführen und darlegen müssen, dass vielleicht ein zur Reparatur benötigtes Ersatzteil nicht rechtzeitiger beschaffbar gewesen ist oder das sonstige, von ihm nicht steuerbaren Umstände zur Ausweitung der Reparaturzeit geführt haben. Hilfsweise hätte der Geschädigte substantiiert vortragen müssen, dass und wie lange eine Fachwerkstattreparatur gedauert hätte.
Wegen dieser offensichtlichen Unzulänglichkeiten im Vorbringen des Geschädigten gegenüber dem OLG Saarbrücken konnten die dortigen Richter nicht anders erkennen und mussten das Prozesskostenhilfegesuch des Geschädigten als unbegründet zurückweisen.

Fazit:
Der Geschädigte hätte in diesem Verfahren mehr und substantiierter vortragen müssen. Das Verfahren hätte dann einen anderen und für den Geschädigten günstigeren Verlauf genommen.
In jedem Fall hat der Geschädigte auch im Falle der Eigenreparatur seines Fahrzeuges Anspruch auf Erstattung derjenigen Mietwagenkosten für denjenigen Zeitraum, der für eine Fachwerkstattreparatur benötigt worden wäre.
Insoweit ist es völlig korrekt und es entspricht entgegen der Ansicht vieler Versicherer der herrschenden Rechtsprechung, dass dem Geschädigten im Falle der fachgerechten Eigenreparatur für den fiktiven Zeitraum einer alternativen Fachwerkstattreparatur der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten oder alternativ der Anspruch auf Erstattung des Nutzungsausfallschadens zusteht.

 

Mitgeteilt von Peter Pan im Januar 2009

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1 Antwort zu Mietwagenkostenerstattung bei Eigenreparatur

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    die Entscheidung der OLG-Richter geht m.E. in Ordnung. Bei den Unfallschaden-Folgeschäden gilt anders als bei dem direkten Unfallschaden die Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 BGB. Wenn in dem Schadensgutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Reparatur in einer Fachwerkstatt x Tage angegeben werden, und der Geschädigte selbst repariert, hat er – ordnungsgemäße Reparartur nach der Maßgabe des Gutachtens unterstellt – Anspruch auf x Tage Nutzungsausfallentschädigung, da der Gutachter sogar bei Reparatur in der Fachwerkstatt diesen Zeitraum angegeben hat und davon auszugehen ist, dass eine Privatperson nicht schneller arbeitet als ein Fachbetrieb.
    MfG
    Willi Wacker

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