AG Karlsruhe verurteilt die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer 33,41 €, nachdem vorgerichtlich bereits 661,31 € Sachverständigenkosten gezahlt wurden, mit gut begründetem Urteil vom 21.4.2015 – 5 C 667/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Karlsruhe vom 21. April 2015  zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Allgemeine Versicherung AG bekannt. In diesem Fall war es die VHV-Versicherung, die meinte, die berechneten Sachverstänigenkosten um 33,41 € eigenmächtig kürzen zu können. 661,31 € hatte die VHV bereits vorgerichtlich als Schadensersatz geleistet. Dass der gekürzte Betrag eine evidente Überhöhung der Sachverständigenkosten, berechnet in Relation zur Schadenshöhe, darstellen würde, hat die VHV nicht ernsthaft begründen können. Diese behauptete Überhöhung hätte auch niemals der Geschädigte, auf dessen Sicht es ankommt, erkennen können. Lest daher das Urteil des AG Karlsruhe selbst und gebt bitte Eure sachlichen Anmerkungen ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
5 C 667/15

Amtsgericht Karlsruhe

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Thomas Voigt, Constantinstr. 90, 30177 Hannover

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Karlsruhe durch den Richter H. am 21.04.2015 auf Grund des Sachstands vom 15.04.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

Urteil

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.04.2014 zu bezahlen.

2.         Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten i.H.v. 33,41 € gem. §§7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Die alleinige Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten ist unstreitig.

Der Klägerin stand ursprünglich ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 699,72 € zu, der in Höhe von 666,31 € bereits reguliert wurde, so dass noch ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 33,41 € verbleibt. Die Beklagte ist verpflichtet, diese Kosten zu ersetzen.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (BGH a.a.O.).

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags § 249 Abs. 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH a.a.O.). Erforderlich ist damit nach Rechtsprechung des BGH nicht nur, dass die vom Sacherständigen abgerechneten Preise über den üblichen Preisen liegen, sondern dass dies auch für den Geschädigten erkennbar war. Nach diesen Maßstäben führt der Einwand der Überhöhung des Sachveständigenhonorars daher nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zu einander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05).

Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Anspruchs des Geschädigten liegen hier nicht vor. Dies folgt schon daraus, dass für den Geschädigten nicht erkennbar war dass die vom Kläger verlangten Kosten über den üblichen liegen könnten, da das geltend gemachte Honorar nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe steht, dass dem Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 666,31 € bezahlt hat und diesen Betrag damit für angemessen hält. Der auch von der Beklagten für angemessen gehaltene Betrag wird lediglich um einen Betrag in Höhe von 33,41 € übertroffen. Bei einer solch geringen Abweichung ist nicht davon auszugehen, dass der Geschädigte hätte erkennen müssen, dass das Gutachterhonorar überhöht ist.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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