AG Köln verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des Restschadensbetrages, den die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht regulieren wollte, mit Urteil vom 16.2.2016 – 266 C 213/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Köln am Rhein. Hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Köln zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG – trotz einhundertprozentiger Haftung  – nicht vollen Schadensersatz geleistet . Wieder einmal musste daher gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung der Restschadensersatzes gegen den Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen werden. Und wieder einmal musste der bei der HUK-COBURG Versicherte das ausbaden, was die HUK-COBURG rechtswidrig angerichtet hatte. Zu Recht wurde der bei der HUK-COBURG Versicherte persönlich für den Restschaden verurteilt. Lest selbst das Urteil des AG Köln und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen sonnigen Nachmittag
Willi Wacker

266 C 213/15

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau A. S. aus O. ,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. & P. aus A. ,

gegen

Frau K. P. aus L. (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. S. aus K.,

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 266
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 16.02.2016
aufgrund der bis dahin eingegangenen Schriftsätze
durch die Richterin am Amtsgericht S.

f ü r   R e c h t   e r k a n n t

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 407,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO –

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in geforderter Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zu dem im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schaden gehören auch die für die Erstellung eines Schadensgutachtens angefallenen Sachverständigenkosten. Sachverständigenkosten sind immer dann erstattungsfähig, wenn sie sich nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten einschließlich des Gebots der Wirtschaftlichkeit im Rahmen des gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Wiederherstellung der beschädigten Sache Erforderlichen halten (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az: VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, 1451 = DS 2007, 144 ).

Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az: VI ZR 357/13). Der Geschädigte ist dabei nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für ihn möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az: VI ZR 357/13 = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90).

Die Darlegungslast obliegt im Rahmen des § 249 BGB dem Geschädigten. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung, da dies ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages darstellt. Dabei ist zu beachten, dass die Erforderlichkeit aus einer ex-ante Sicht zu bemessen ist (BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13 )

Diesen Anforderungen hat die Klägerin hier genügt. Sie hat die Rechnung vorgelegt sowie einen Beleg über die Zahlung der noch ausstehenden Sachverständigenkosten. Auch ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Sachverständigenhonorar nach der Schadenshöhe berechnet wird (LG Köln, Urteil vom 8.9.2015, Az: 11 S 302/14). Ferner bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kein wirksamer Vertrag zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen zustande gekommen sein sollte. Die Klägerin beauftragte unstreitig den Sachverständigen. Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss ist bei einem Werkvertrag nicht, dass die Kosten bereits im Voraus im Einzelnen beziffert werden.

Hiernach obliegt es dem Schädiger, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dass dies für den Geschädigten erkennbar war. Dabei ist als erforderlich nicht nur das anzusehen, was ortsüblich ist. Vielmehr kann auch ein objektiv überhöhtes Honorar bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung als erforderlich anzusehen sein, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung vom Geschädigten verlangt werden muss (LG Köln, Urteil vom 8.9.2015, Az: 11 S 302/14).

Beides ist hier nicht der Fall. Die vom Sachverständigen berechneten Preise lagen nicht für die Klägerin erkennbar über den üblichen Preisen. Zwar ist dem Beklagten insoweit Recht zu geben, dass die vom Sachverständigen berechneten Kosten hoch angesetzt sind. Dafür, dass für die Klägerin als Laien erkennbar war, dass es sich um erheblich überhöhte Preise handelte, liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Dabei ist zu beachten, dass allein der Umstand, dass die vom Gutachter abgerechneten Kosten und Nebenkosten die aus der BVSK-Tabelle ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, nicht die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen § 254 BGB rechtfertigt (BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az: VI ZR 225/13).

Ferner geht der Einwand des Beklagten, es seien keine Nebenkosten zu ersetzen, ins Leere. Es ist üblich, zusätzlich zu dem Grundhonorar Nebenkosten in Rechnung zu stellen. Selbst § 12 JVEG sieht den Ersatz derartiger Kosten als besondere Aufwendungen vor und auch die BVSK-Honorarbefragung berücksichtigt solche Nebenkosten. Dafür, dass zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen allein ein Grundhonorar vereinbart worden wäre, von dem alle Kosten umfasst wären, gibt es keine Anhaltspunkte.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 286ff BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert:   € 407,57

Entscheidung über die Zulassung der Berufung:

Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Köln verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des Restschadensbetrages, den die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht regulieren wollte, mit Urteil vom 16.2.2016 – 266 C 213/15 -.

  1. Diplom-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    Hallo, W.W.,
    Gut und wichtig, weil schadenersatzrechtlich wichtig:

    „Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss ist bei einem Werkvertrag nicht, dass die Kosten bereits im Voraus im Einzelnen beziffert werden.“……..,was faktisch auch unmöglich ist, weil u.a. die Schadenhöhe, wonach sich das Grundhonorar ergibt, überhaupt noch nicht feststeht.

    Aber auch die Summe der Nebenkosten kann gleichermaßen noch nicht beziffert werden, denn diese ist nicht von der Schadenhöhe abhängig, sondern von den jeweils individuellen Erfordernissen einer beweissichernden Tatsachenfeststellung für ein verkehrsfähiges Beweissicherungsgutachten nach den sog. Mindestanforderungen und das ist eben kein „Routinegutachten“, wie fälschlicherweise immer unterstellt wird.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  2. Ein Coburger sagt:

    …wieder ist der richtige Anwalt, der offenbar im Verkehrsschadensrecht Ahnung hat, gegen den VN der Huk-Coburg gerichtlich vorgegangen. Und man sieht, wenn richtig vorgetragen wird, dass dann der Erfolg gegen den VN der Huk-Coburg nicht lange auf sich warten läßt. So ist es richtig. Jetzt muss dem Beklagten noch eine Abschrift des Urteils vom Klägeranwalt zugesandt werden, damit dieser erfährt, dass seine Huk-Coburg doch nicht so einen guten Ruf hat, wie sie immer vorgibt.
    Grüße ins Rheinland

  3. Theo sagt:

    Frage an die Experten: Wie könnte ich als Versicherungsnehmer vermeiden, die von meiner Versicherung nicht erstatteten Kosten selbst zahlen zu müssen? Gibt es hierfür ein sinnvolles Szenario?

  4. Karle sagt:

    @Theo

    Sinnvolles Szenario? Ja das gibt es!

    Das Auto erst gar nicht beim Billigheimer zum super Schnäppchenpreis versichern! Geiz ist nämlich immer nur so lange geil, sofern kein Schaden produziert wird. Spätestens im Schadensfall weiß man dann, dass man auf die dummen Werbesprüche einer „Rattenfänger-Holzkasse“ reingefallen ist. Und für eigene Fehler bei der Auwahl muss man dann entsprechend geradestehen. Die einen bevorzugen Qualität – andere entscheiden sich eben für eine Billigprämie mit Nachschusspflicht. So ist das Leben.

    Darüber hinaus haftet der Schädiger grundsätzlich sowieso selbst zu 100% für sämtliche angerichtete Schäden. Der Direktanspruch an den Kfz-Haftpflichtversicherer ist nämlich nur ein zusätzliches RECHT des Geschädigten aber keine PFLICHT.

    Deshalb gibt es auch keinerlei Mitleid für Schnäppchenjäger, die im Schadensfall für die Regulierungsverweigerung ihrer Versicherung in Anspruch genommen werden. Inzwischen gibt es sogar Anwälte, die gar keine Lust mehr haben, sich mit bestimmten Versicherern um den letzten Cent herumzuschlagen und nehmen deshalb von Anfang an NUR den Schädiger in die Pflicht.

    Ist doch eine alte Weisheit. Wer billig kauft, kauft eben zweimal. So auch hier. Wer billig versichert ist, zahlt eben die Zeche am Schluss. Drum prüfe wer sich ewig bindet….

    Und um die nächste Frage gleich vorweg zu beantworten. Werbung für eine bestimmte Versicherung gibt es hier keine. Auf die (gekauften/manipulierten) Bewertungsportale ist auch kein Verlass. Wo man sich aber auf keinen Fall versichern sollte, kann man doch bestens auf dieser Plattform nachlesen. Hier deutlich auffällige Versicherer würde (werde) ich meiden wie der Teufel das Weihwasser.

    Auch in Sachen Versicherung ist letztendlich jeder seines Glückes Schmied!

  5. virus sagt:

    Hallo Theo, alles korrekt, was Karle dir geantwortet hat. Da jedoch immer mehr Versicherer sich der rechtswidrigen Schadenregulierung verschreiben, im Fall des Falles den Kürzungsbetrag aus eigener Tasche auslegen und einschl. Zinsen bei der nächsten Prämienzahlung verrechnen.

    Virus

  6. Glöckchen sagt:

    Hallo Theo
    Wenn Du statt deiner Versicherung für deren rechtswidrige Regulierungsverkürzung zahlst,dann geht der Schadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Dich über gem.§426 II BGB.
    Mit der nächst fälligen Prämienrechnung würde ich diesen Anspruch allerdings,ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben,nicht einfach verrechnen,denn dann riskierst Du deinen Versicherungsschutz.
    Wenn also jemand von Dir persönlich eine Zahlung fordert,die auch deine Versicherung leisten müsste,dann solltest Du sofort einen eigenen Anwalt einschalten.
    Übrigens:
    Nicht alle Versicherungsgesellschaften sind Mitglied im GDV (siehe Google).
    Ich würde eine Versicherung grundsätzlich bevorzugen,die nicht im GDV ist.
    Hilfreich auch: Beschwerdestatistik bei der Bafin—muss man sich auf deren HP etwas durchwursteln,weil gut versteckt/warum wohl?
    Ansonsten hilft nur:Nicht alle Risiken bei derselben Versicherung abdecken,sondern gut mischen wie bei einer Geldanlage!

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