AG Langenfeld verurteilt bei einem Fiktivfall die LVM in Münster zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 6.8.2013 – 13 C 152/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus dem Rheinland zur fiktiven Abrechnung und zur Frage der zumutbaren Verweisung bekannt. Dabei sind zwei Gesichtspunkte zu beachten: Konnte und durfte der geschädigte Kfz-Eigentümer mit Wohnsitz in Leverkusen für seine fiktive Schadensabrechnung die Preise und Konditionen einer markengebundenen  Reparaturwerkstatt aus Düsseldorf zugrundelegen und durfte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung bei scheckheftgepflegtem BMW-Fahrzeug, nachgewiesen durch Inspektionen einer Leverkusener Fachwerkstatt,  eine Verweisung auf eine Alternativwerkstatt im 22 Kilometer entfernten Köln vornehmen? Auch die Frage der Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 II BGB war gefragt. Lest bitte das Urteil des AG Langenfeld selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch die Kanzlei Lothar Schriewer aus Düsseldorf.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

13 C 152/12                                                                                Verkündet am 6. August 2013

Amtsgericht Langenfeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

die Landwirtschaftlicher Versicherungsverein a.G., vertr. d. d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Langenfeld
im schriftlichen Verfahren am 8. Juli 2013
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.458,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2012 zu zahlen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von durch außergerichtlicher Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung in Höhe von 755,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2012 hat Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsselthaler Str. 49, 40211 Düsseldorf.

3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 63 Prozent und die Beklagte zu 37 Prozent.

5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am xx.06.2012 ereignete sich in Hilden auf der Benrather Straße ein Unfall, an dem das Fahrzeug des Klägers beteiligt war sowie das Fahrzeug des Herrn … mit dem amtlichen Kennzeichen ME-… , das bei der Beklagten haftpflichtversichert war.

Das klägerische Fahrzeug parkte ordnungsgemäß in Hilden auf der Benrather Straße, Fahrtrichtung Zentrum, in Höhe Hausnummer 39. Bei der Vorbeifahrt streifte das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug die linke Seite des Fahrzeuges des Klägers. Mit Schreiben vom 18.06.2012 wurden die Ansprüche des Klägers geltend gemacht und die Beklagte wurde aufgefordert, 16.573,94 Euro zu zahlen.

Die Beklagte glich die Schadensposition Sachverständigenkosten, Wertminderung und Kostenpauschale aus. Auf die Reparaturkosten in Höhe von 14.170,38 Euro leistete die Beklagte 10.260,24 Euro.

Der Pkw des Klägers, Marke BMW 530 d war im Zeitpunkt des Unfalls ca. 3 Jahre und 9 Monate alt (Erstzulassung 29.09.2008) und wies eine Laufleistung von ca. 63.000 Kilometern auf.

Der Kläger trägt vor, er sei Erstbesitzer des Fahrzeuges und das Fahrzeug sei stets zur Wartung und Inspektion bei einem BMW Vertragshändler in Leverkusen gewesen. Es seien notwendige Reparaturkosten in Höhe von 14.170,38 Euro angefallen. Er müsse sich nicht auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen. Im hiesigen Raum gäbe es keinen BMW Händler mit eigener Lackiererei. Die von der Beklagtenseite angebotene und aufgezeigte Reparaturmöglichkeit sei nicht hinnehmbar, da die Reparaturwerkstatt nicht den Qualitätsanforderungen genügen würde, wie sie bei einer markengebundenen Fachwerkstatt existieren würde.

Der Kläger beantragt,

1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.910,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.07.2012 zu zahlen;

2.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 807,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt …

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Firma B. , eine nicht markengebundene Werkstatt, sei in der Lage Reparaturen gleichwertig durchzuführen.

Dem Kläger sei auch zumutbar, diese Werkstatt, Entfernung zum Wohnsitz des Klägers 22,3 Kilometer, aufzusuchen und die Reparatur dort durchführen zu lassen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.11.2012 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 08.05.2013 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, 249 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.458,77 Euro.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten zu 100 Prozent ist zwischen den Parteien aufgrund des Unfallgeschehens unstreitig.

Der Kläger ist berechtigt, die notwendigen Kosten zur Reparatur geltend zu machen.

Er kann sich jedoch nicht auf die für ihn dargelegten Kosten der Fachwerkstatt in Düsseldorf berufen, denn sein Wohnsitz ist in Leverkusen. Er verhält sich grundsätzlich auch widersprüchlich, wenn er – bei der hier vorgenommenen fiktiven Abrechnung – seinen Schadensersatzanspruch auf Stundenverrechnungsätze einer Werkstatt stützt, die doch mehr als 22 Kilometer von seinem Wohnsitz entfernt liegt, und andererseits es für unzumutbar erachtet, auch eine Werkstatt in Köln in einer Entfernung von ca. 22 Kilometern verwiesen zu werden.

Er kann allenfalls Kosten einer Fachwerkstatt aus seinem Wohnort verlangen und nicht deutlich überhöhte Kosten einer Werkstatt aus einer anderen Stadt. Andernfalls wären Tür und Tor geöffnet, sich die Stundenverrechnungssätze irgendeiner Fachwerkstatt in Deutschland herauszusuchen und diese – für seinen Wohnsitz unter Umständen überhöhten Preise – geltend zu machen. Bei fiktiver Abrechnung muss sich der Geschädigte auf die Kosten der am Wohnsitz befindlichen Werkstatt beschränken; andernfalls liegt hier ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.

Zu diesen entsprechenden Kosten einer Fachwerkstatt am Wohnort trägt der Kläger nichts vor.

Der Kläger muss sich aber auch nicht auf die von der Beklagten benannte Firma B. GmbH verweisen lassen.

Bei einer größeren Stadt wie Leverkusen mit Markenwerkstätten und etlichen markenungebundenen Werkstätten muss sich der Geschädigte nicht auf eine Werkstatt außerhalb seines Stadtgebietes verweisen lassen, schon gar nicht, wenn sie wie hier 22,3 Kilometer vom Wohnsitz entfernt liegt.

Im Ergebnis sind daher die Reparaturkosten der Höhe nach zu schätzen.

Das Gericht schätzt auf Basis der Angaben des Sachverständigen im Gutachten vom 08.05.2013 gem. § 287 ZPO die angemessenen Reparaturkosten.

Der Sachverständige benennt die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze (Blatt137 Gerichtsakte) für den Großraum Köln/Leverkusen, also damit auch für den Wohnsitz des Klägers. Die durchschnittlichen Stundenlöhne geben im Rahmen der Schätzung eine ausreichende Grundlage. Zugunsten des Geschädigten wird zudem ein Aufschlag von 5 Prozent hinzugerechnet, um dem gerecht zu werden, dass es sich lediglich um durchschnittliche Sätze handelt.

Daraus folgt die nachfolgende Berechnung, wobei gemäß den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen eine AW Prüfaufwand für die Prüfung der Antriebswelle in Abzug zu bringen ist. Der Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht, da davon auszugehen ist, dass der Sachverständige L. vom Inhalt seines Gutachtens nicht abweichen wird. In diesem Punkt bliebe es letztlich offen, ob diese Position in Ansatz zu bringen ist, was zu Lasten des Klägers geht.

Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens, der nachvollziehbar ausführt, dass die Fachwerkstatt Leverkusen, zu der der Kläger seinen Pkw auch schon zur Inspektion und Wartung gebracht hat (vgl. Wartungsheft) weil sie eine Lackiererei selbst besitzt. Verbringungskosten fallen daher nicht an.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen und der Gutachten, die zur Gerichtsakte gereicht wurden außergerichtlicher Art ergibt sich nachfolgende Berechnung:

357 AW Karosserie x 102,57 € : 12 =         3.055,92 Euro

158 AW Mechanik x 99 € : 12 =                  1.303,50 Euro

131 AW Lack x 146,81 € : 12 =                   1.602,68 Euro

Summe:                                                       5.962,10 Euro
Aufschlag von 5%: = insgesamt                  6.260,21 Euro

Aufgrund der unstreitigen Zahlungen der Beklagten verbleibt eine Restforderung in Höhe von 1.458,77.

Dieser Betrag ist seitens der Beklagten an den Kläger zu entrichten.

II.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Der Antrag zu 2 ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 Euro auf Grundlage des Streitwertes von 14.122,57 Euro.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Ziffer 11, 711, 709 ZPO.

Streitwert: 3.910,14 Euro.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Anmerkung:

Seitens der Beklagten wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt. Diese wurde nicht begründet und Mitte November wieder zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Urteilsliste „Fiktive Abrechnung“ zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Langenfeld verurteilt bei einem Fiktivfall die LVM in Münster zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 6.8.2013 – 13 C 152/12 -.

  1. RA Rheinland sagt:

    Der vom Gericht bestellte Sachverständige dürfte aber völlig neben der Spur liegen. Er benennt in seinem Gutachten die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze (Blatt137 Gerichtsakte) für den Großraum Köln/Leverkusen, also damit auch für den Wohnsitz des Klägers in Leverkusen. Die durchschnittlichen Stundenlöhne geben im Rahmen der Schätzung eine ausreichende Grundlage, meint der erkennende Amtsrichter des AG Langenfeld im Rheinland. Dabei wird das Urteil des BGH vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02 – völlig verkannt. Denn mit diesem Urteil (BGHZ 155, 1ff.) hat der BGH entschieden, dass die durchschnittlichen Stundensätze nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentieren. Der Geschädigte darf auch bei der fiktiven Schadensabrechnung seiner Schadensberechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt seiner Region zugrunde legen. Inwieweit in Leverkusen, immerhin Großstadt, dort markengebundene Fachwerkstätten vorhanden sind, ist mir nicht bekannt. Der Sachverständige hätte daher die Stundensätze der nächstgelegenen Markenfachwerkstatt zugrunde legen müssen. Das Gutachten widerspricht damit der BGH-Rechtsprechung. Ebenso dann auch die Berücksichtigung des Gutachtens in den Urteilsgründen des Gerichts. Ich finde, dass es kein gutes Urteil mit Nachmacheffekt ist.

  2. Rudi Ratlos sagt:

    Hei Willi,

    warum der Schadensgutachter Preise der Düsseldorfer Markenfachwerkstatt zugrunde gelegt hat und nicht die Preise der markengebundenen Fachwerkstatt aus Leverkusen, bei der der Kläger die Inspektionen laut Scheckheft durchgeführt hat, bleibt leider offen. Kannst du dazu was sagen?
    Komisch ist es schon, dass der geschädigte Kfz-Eigentümer, der in Leverkusen wohnt, in dem Schadensgutachten Preise der BMW-Werkstatt aus Düsseldorf einsetzen lässt. Hat der Kläger vielleicht seinen Zweitwohnsitz in Düsseldorf?

    Eine Verweisung von Leverkusen nach Köln (22,3 Km Entfernung) ist unzumutbar. Das ist doch eine klare Aussage! Da die alternative Werkstatt in Köln nicht mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist, kam es auf die Gleichwertigkeit dieser vom Schädiger benannten Werkstatt nicht mehr an. Der Beklagte hätte im Übrigen die Gleichwertigkeit beweisen müssen. Die schlichte Behauptung reicht im Fall des Bestreitens nicht aus. Aber wie gesagt, darauf kam es nicht mehr an, da die Verweisung für den Geschädigten ohnehin unzumutbar war.

    Warum hat der Gutachter nicht die Werte der BMW-Fachwerkstatt aus Leverkusen angenommen? Gut, die Fachwerkstatt besitzt eine eigen Lackiererei. Damit wären dann tatsächlich Verbringungskosten entfallen. Diese können natürlich nicht fiktiv abgerechnet werden, wenn sie konkret auch nicht anfallen würden. Das kann aber eigentlich nicht der Hauptgrund gewesen sein. Kannst du da Näheres angeben?

    Insgesamt habe ich bei diesem Urteil und dem darin geschilderten Sachverhalt so etwas Bauchschmerzen. Zu viele Fragen sind offen.

  3. Mister L sagt:

    Hallo Rudi Ratlos,

    zu Deinen Fragen möchte ich dir antworten.
    Der Unfall hatte sich in Düsseldorf zugetragen.
    Hierbei wurde das Fahrzeug derart beschädigt, dass es nicht mehr fahrfähig war.
    Was nun die Verbringungskosten betrifft, wurden diese vom Unfallort zur Werkstatt (welche auch immer) in die Kalkulkation mit aufgenommen. Denn diese fallen nun mal an.
    Nicht ansatzweise standen im Gutachten Verbringungskosten zu einer externen Lackiererei.
    Übrigens: Die BMW-Niederlassung in Düsseldorf verfügt ebenfalls über eine eigene Lackiererei, sodass bei einer (Vergleichs-) Reparatur dort auch keine Verbringungskosten angefallen wären.
    Da zum Unfallort die BMW-Niederlassung in Düsseldorf wesentlich näher lag, der Geschädigte sich tagsüber (beruflich bedingt) in Düsseldorf aufhält und die Löhne zwischen Düsseldorf und Leverkusen nur leicht differieren, wurdem im Gutachten „Düsseldorfer Werte“ eingetragen.
    Ich hoffe, ich konnte hiermit etwas Licht in die Sache bringen.

  4. Rudi Ratlos sagt:

    Hei Mister L.,

    dann waren das gar keine Verbringungskosten im engeren Sinne, sondern Abschleppkosten vom Unfallort zur Werkstatt. Unter Verbringungskosten sind landläufig die Transportkosten der Werkstatt zum Lackierer und zurück gemeint. Diese fallen natürlich nicht an, wenn die Werkstatt eine angeschlossene eigene Lackiererei besitzt.

    Bei dieser Konstellation hatte der Geschädigte Anspruch auf Abschleppkosten von Düsseldorf nach Leverkusen zur dortigen BMW-Fachwerkstatt. Dort wurden ja auch die Inspektionen usw. durchgeführt, wie das Scheckheft ausweist.

    Warum wurde das nicht im Sinne des Geschädigten vorgetragen?

  5. Mister L sagt:

    Hallo Rudi Ratlos,

    richtig. Es waren reine Abschleppkosten zur Werkstatt, die auch der Gerichtssachverständige falsch gedeutet hat. Automatisch hat er hier wohl Verbringungskosten in eine externe Lackiererei angenommen, obwohl dies niergends geschrieben stand. Aber dieser Sachverständige ist ein anderes Thema…
    Was deine weitere Annahme zum Transport nach Leverkusen auf Grund der Servicehefteinträge betrifft, bin ich nicht ganz bei Dir. Hier ist sicherlich auf den Einzelfall abzustellen.
    Ein Service in einer bestimmten Markenwerkstatt bedeutet sicherlich nicht automatisch, dass immer alle später notwendigen Arbeiten dort ausgeführt werden müssen bzw. diese immer als Referenz herangezogen werden kann.
    Man stelle sich einmal vor, ein Fahrzeug erhielt seinen Service immer in Hamburg. Der neue Besitzer (er hatte noch keine Veranlassung zu einem erneuten Service), wohnt in Frankfurt. Auf dem Weg in den Süden, wird sein Fahrzeug in München fahruntüchtig beschädigt. Nach deiner Ansicht hätte er dann Anspruch auf Löhne und Nebenkosten der Service-ausführenden Werkstatt in Hamburg. Was so nicht stimmen kann.
    Auch hier wirkt sicherlich die Schadenminderungspflicht. Denn das Fahrzeug kann/könnte in der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt (BMW München), auch entsprechend der BGH-Rechtsprechung, fachgerecht repariert werden. Ich glaube noch nicht einmal, dass die Versicherung die Transportkosten nach Frankfurt übernehmen würde.
    Warum also sollten hier höhere Verbringungskosten und -zeit nach Leverkusen anfallen, wenn doch die BMW-Niederlassung in Düsseldorf „um die Ecke“ ist und der Geschädigte berufsbedingt, tagsüber zu den Öffnungszeiten der BMW-Niederlassung, sich sowieso in Düsseldorf befindet?
    Hier war bei der Gutachtenerstellung auf mehrere Faktoren einzugehen.
    Ich glaube, auch mit den Löhnen und Nebenkosten bei BMW in Leverkusen hätte sich der Geschädigte zufrieden gegeben. Aber hier hat der Gerichts-SV auf durchschnittliche Löhne in Leverkusen bzw. Köln abgestellt, auf die das Augenmerk seines Rechtsvertreters bei der Erwiederung gerichtet sein soll.
    Denn ob nun BMW in Düsseldorf oder Leverkusen; unterm Strich soll es doch bei BMW bleiben. Und keine „ortsüblichen“ Durchschnittslöhne aus Leverkusen und Köln. Oder?

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