AG Leipzig mit Kostenbeschluss vom 15.12.2009 zulasten der HUK-Coburg – 107 C 9164/09 -.

Hallo Leute, nachfolgend noch  ein etwas älterer Kostenbeschluß der Amtsrichterin der 107. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Leipzig, der die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG betraf. Die HUK-Coburg hat sich zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreites bereit erklärt. So etwas gibt es auch. Die HUK-Coburg fürchtete wohl ein umfangreiches gut begründetes Streiturteil. Aber zur Beruhigung der HUK-Coburg sei mitgeteilt, dass  auch dieser etwas zum Schmunzeln anregende Kostenbeschluß hier im Blog veröffentlicht wird.

 Amtsgericht
Leipzig

107 C 9164/09

Erlassen am: 15.12.2009

In Sachen

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG
vertr. durch den Vorstand
Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

– Beklagte

erlässt das Amtsgericht Leipzig am 15.12.2009 durch Richterin am Amtsgericht als weitere Aufsicht führende Richterin …, folgenden

BESCHLUSS

1. Die Beklagte trägt nach Erledigung die Kosten des Rechtstreits gemäß § 91a ZPO.

2. Der Streitwert wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beklagte hat sich ausdrücklich zur Kostenübernahme bereiterklärt.

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8 Antworten zu AG Leipzig mit Kostenbeschluss vom 15.12.2009 zulasten der HUK-Coburg – 107 C 9164/09 -.

  1. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Willi Wacker,
    das ist ja verwunderlich, dass die Huk sich für die Übernahme der Kosten bereit erklärt hat. Hat sie denn nicht an die ach so oft bemühte Versichertengemeinschaft gedacht? Oder hat sie die Veröffentlichung des kompletten Urteils hier im Blog befürchtet? Es ist ihr aber aufgrund deiner bemerkenswerten Autorentätigkeit nicht gelungen, dass die Angelegenheit verheimlicht werden konnte. Oder sollte etwa der Rechtsstreit und das vollständige Urteil unter den Teppich gekehrt werden? Jetzt steht der Kostenbeschluß zum Schmunzeln hier im Blog. Prima.
    Servus aus dem Chiemgau
    Euer Alois

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Alois,
    in der Tat könnte man fast glauben, dass die HUK-Coburg nicht mehr an ihre Versichertengemeinschaft gedacht, als sie sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt hat. Sonst wird bis zum Letzten gestritten und gekämpft, das ist man ja der Versichertengemeinschhaft schuldig, und jetzt erklärt man sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft zur Übernahme der gesamten Rechtsstreitkosten bereit, da ist doch was im Argen. Aber bei der HUK-Coburg zählt die Versichertengemeinschaft immer nur dann, wenn es auch der HUK-Coburg nützt. Hier hatte sie offenbar einen Nutzen darin, dass das streitige Urteil nicht veröffentlicht wurde. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Vermutlich schlummern noch mehr dieser Schmunzelbeschlüsse im Lande. Sie warten nur darauf, an die Redaktion zu der angegebenen Adresse im Impressum gesandt zu werden. Also traut Euch.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Babelfisch sagt:

    Ich habe bislang kein System für die Tatsache erkannt, dass einige Rechtsstreite von der HUK mit Vehemenz geführt werden und in anderen, völlig identischen Sachverhalten der lapidare Satz kommt „…..sehen wir von der Durchführung des Rechtsstreits ab und gehen davon aus, dass der Kläger den Rechtstreit für erledigt erklärt oder die Klage zurücknimmt. Für den Fall der Erledigungserklärung teilen wir bereits jetzt mit, dass wir die Kosten des Rechtsstreits tragen und im Falle einer Klagrücknahme, dass wir keinem Kostenantrag stellen werden ….“. In diesen Fällen nehme ich die Klage nicht mehr zurück, erstens, weil die HUK dann noch Geld spart und zweitens, weil ich so manchem Richter dann noch die richtige Handhabung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erklären darf ….

    Die Tatsache der Durchführung des Rechtsstreits könnte von der Entscheidung des jeweiligen Sachbearbeiters bei der HUK abhängen, wer weiß …..

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    guten morgen,

    von diesen beschlüssen habe ich auch einige.

    der grund, warum sich die HUK zur kostenübernahme bereit erklärt, ist ein ganz einfacher: die gerichtskosten reduzieren sich auf 1 gebühr, wenn das gericht keine sachlich begründete 91a-entscheidung treffen muss (1231 KV GKG). für die entstehen nämlich 3 gerichtsgebühren.

    hier stehts: http://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage1.html

    und gleichzeitig vermeidet man so noch den satz, dass die klage bis zum erledigenden ereignis begründet war.

    das vorgehen der HUK, welches schon jahre praktiziert wird, ist der kostengünstigste weg zur erledigung des verfahrens, wenn der kläger die klage nicht zurücknimmt.

  5. Mister L sagt:

    @ Babelfisch

    Schadensachbearbeiter in den Geschäftstellen haben bei der HUK dahingehend keine Entscheidungsgewalt. Die Entscheidung hierüber kommt aus Coburg, wo entsprechende Mitarbeiter diese Angelegenheiten der einzelnen Niederlassungen weiter bearbeiten.

    Mir ist aufgefallen, dass dies oft vom VN der HUK (z.B. Firma) abhängt, den mann ggfs. nicht verärgern/verlieren möchte.

  6. Andreas sagt:

    Aber mich würde auch mal interessieren, ob es ein System gibt, ob und wieviel gekürzt wird.

    Ich habe Fälle, in denen gar nichts gekürzt wird, obwohl das Honorar „kürzungsfähig“ wäre. Dann kommt einen Tag später vom gleichen SB bei fünf Euro geringerem Honorar bei gleicher Schadenhöhe eine Kürzung und drei Wochen später bei wieder vergleichbaren Randbedingungen wird nicht mal ein Teil bezahlt.

    Und das, obwohl die HUK weiß, dass ich bei dieser Gesellschaft generell alles einklage und seien es die letzten 5 Euro und 2 Cent…

    Viele Grüße

    Andreas

  7. Alois Aigner sagt:

    Ja mei Andreas,
    bei gut angesehenen Versicherten, z.B. Firmen, die man nicht verlieren will, wird ordentlich reguliert, bei anderen eben gekürzt auf Teufel komm raus. Was derjenige denkt, der nur die Kfz-Versicherung bei der HUk hat, ist den Verantwortlichen egal, wenn der gegebenenfalls verklagt wird. Dafür wird ja auch der RA. durch die HUk gestellt. Da kann man dem VN immer noch Honig um den Bart schmieren. Die eigenen Versicherten bewußt unwissend halten, das ist die Devise. Das kann man allerdings bei gut informierten VN nicht machen, also wird da auch von Anfang an nicht gekürzt.
    Servus
    Alois Aigner

  8. wildschütz jennerwein sagt:

    Es hängt meiner Erfahrung nach auch vom Geschädigten und dessen (vermuteter) sozialer Stellung ab. Daraufhin wird dessen „Wehrhaftigkeit“ eingeschätzt.
    Fast immer wird bei ausländisch klingenden Anspruchstellern mit älteren Autos gestrichen auf Teufel komm raus.

    Ich habe auch schon bei Fahrzeugen von Richtern und Staatsanwälten des hiesigen Landgerichtes Privatgutachten erstattet. So schnell konnte ich gar nicht schauen wie diese Schäden nebst Sachverständigenhonorar vollständig bezahlt waren. Da hatte keiner den Schneid zu irgendwelchen Abzügen.

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