AG Leipzig spricht in einem Klagehäufungsverfahren nur zum Teil die berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen HUK-COBURG Allg. Vers. AG, HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und HUK 24 AG zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 30.3.2017 – 110 C 9506/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch heute ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor, das 25 Seiten umfasst. In der dem Urteil zugrunde liegenden Klage wurden 14 Kürzungsfälle, die von der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, von der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. und von der HUK 24 AG vorgenommen wurden, zusammengefaßt und als Klagehäufung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Leipzig geltend gemacht. Obwohl der Kläger sämtliche gekürzte Sachverständigenkostenrechnungen als Beweis vorgelegt hatte, kürzt das erkennende Gericht die vorgelegten Beweise unter werksvertraglichen Gesichtspunkten, obwohl es sich um abgetretene Schadensersatzansprüche handelt. Die Abtretung der jeweiligen Schadensersatzansprüche der Geschädigten an den klagenden Sachverständigen ändern an dem Rechtscharakter der Forderung nichts und ändern insbesondere diesen nicht um (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rd-Nr. 22). Trotzdem prüft das Gericht die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten unter werkvertraglichen Gesichtspunkten auf ihre Angemessenheit und kürzt dann letztlich die durch die Rechnung konkret dargelegten Kosten, bei denen es sich um mit dem Unfall zusammenhängende und über § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile handelt, willkürlich auf der Grundlage des JVEG, obwohl das JVEG auf Privatsachverständige gar nicht anwendbar ist (vgl. § 1 JVEG sowie BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

Mit diesem Urteil erkennt man, was das unsägliche „Pinocchio-Urteil“ des BGH angerichtet hat. Völlig außer Acht gelassen wird der Gesichtspunkt, dass der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Etwaige Fehler, auch bei der Berechnung, gehen zu Lasten des Schädigers. Ein Auswahlverschulden wird man den Geschädigten im konkreten Fall auch nicht vorwerfen können. Der juristische Begriff des Vorteilsausgleichs ist dem erkennenden Gericht augenscheinlich auch unbekannt. Insgesamt handelt es sich um eine nicht mehr ausreichende juristische Leistung, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 110 C 9506/16

Verkündet am: 30.03.2017

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

1.    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

2.    HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

3.    HUK24 AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96440 Coburg
vertreten durch den Vorstand Detlef Frank

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht T.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 am 30.03.2017

für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 260,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

aus 38,27 EUR seit dem 01.11.2013,

aus 28,43 EUR seit dem 07.11.2013,

aus 110,40 EUR seit dem 07.01.2014

sowie

aus 83,87 EUR seit dem 31.07.2014

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 233,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

aus 31,27 EUR seit dem 12.10.2013,

aus 22,15 EUR seit dem 31.12.2013,

aus 87,31 EUR seit dem 18.01.2014,

aus 23,50 EUR seit dem 02.02.2013,

aus 36,90 EUR seit dem 28.11.2013

sowie

aus 32,34 EUR seit dem 25.04.2013

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.        Die Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an die Klägerin 151,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

aus 28,87 EUR seit dem 14.02.2013,

aus 38,29 EUR seit dem 18.01.2014,

aus 57,30 EUR seit dem 18.04.2013

sowie

aus 27,50 EUR seit dem 09.07.2013

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.        Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 210,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 08.01.2017 freizustellen.

5.       Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 288,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB  seit dem 08.01.2017 freizustellen.

6.        Die Beklagte zu 3.) wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 218,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB  seit dem 08.01.2017 freizustellen.

7.        Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt diese 3/4 selbst, 1/4 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) tragen die Beklagte zu 2.) und die Klägerin je zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) tragen die Beklagte zu 3.) und die Klägerin je zu 1/2.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und den Gerichtskosten trägt die Klägerin hiervon 40 % alleine. Die Beklagte zu 1.) trägt 25 %, die Beklagte zu 2.) weitere 25 % und die Beklagte zu 3.) 10 %.

8.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht und zwar im Hinblick auf folgende Geschädigte geltend:

• B. P. als Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 29.09.2013 in Höhe von 749,34 EUR abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 689,00 EUR, mithin in Höhe von 60,34 EUR;

•   G. S. als Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 04.10.2013 in Höhe von 788,38 EUR abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 734,00 EUR, mithin in Höhe von 54,38 EUR;

•    R. K. als Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 14.12.2013 in Höhe von 901,40 EUR netto abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 769,60 EUR netto, mithin in Höhe von 131,80 EUR netto
sowie

•   M. K. als Eigentümer des Fahrzeugs Pkw Mercedes Benz aus einem Unfallereignis vom 16.11.2013 in Höhe von 573,10 EUR abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 474,00 EUR, mithin in Höhe von 99,10 EUR

gegen die Beklagte zu 1.)

sowie den Geschädigten

•   S. S. als Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 21.09.2013 in Höhe von 540,86 EUR   abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 474,00 EUR netto, mithin in Höhe von 66,86 EUR;

•    H. B. als Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 14.10.2013 in Höhe von 597,26 EUR abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 540,00 EUR, mithin in Höhe von 57,26 EUR;

•   A. W. als Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 16.12.2013 in Höhe von 674,02 EUR abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 561,00 EUR, mithin in Höhe von 113,02 EUR;

•   M. R. als Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem behaupteten Unfallereignis vom 08.01.2013 in Höhe von 512,89 EUR abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 450,00 EUR, mithin in Höhe von 62,89 EUR;

•    I. Z. als Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 21.10.2013 in Höhe von 588,93 EUR abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 520,00 EUR, mithin in Höhe von 68,93 EUR

sowie

•   J. S. als Eigentumer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 02.04.2013 in Höhe von 715,79 EUR abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 655,00 EUR, mithin in Höhe von 60,79 EUR

gegen die Beklagte zu 2.)

sowie den Geschädigten

•   F. H. als Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 19.01.2013 in Höhe von 637,96 EUR abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 581,00 EUR, mithin in Höhe von 56,96 EUR;

•   M. S. als Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 29.11.2013 in Höhe von 540,26 EUR abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 474,00 EUR, mithin in Höhe von 66,26 EUR;

•   P. GmbH als Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 15.03.2013 in Höhe von 870,90 EUR netto abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 800,00 EUR netto, mithin in Höhe von 70,90 EUR netto

sowie

•   K. K. als Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … aus einem Unfallereignis vom 29.04.2013 in Höhe von 854,06 EUR abzgl. einer geleisteten Teilzahlung in Höhe von 793,00 EUR, mithin in Höhe von 61,06 EUR

gegen die Beklagte zu 3.)

Die Beklagten sind die jeweiligen Haftpflichtversicherer der Schädiger.

Die Beklagte zu 1.) wurde im Hinblick auf den Geschädigten P. zum 31.10.2013, im Hinblick auf den Geschädigten S. zum 06.11.2013, im Hinblick auf den Geschädigten K. zum 06.01.2014 sowie im Hinblick auf den Geschädigten K. zum 30.07.2014 zur Zahlung angemahnt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Die Beklagte zu 2.) wurde im Hinblick auf den Geschädigten S. zum 11.10.2013, im Hinblick auf den Geschädigten B. zum 30.12.2013, im Hinblick auf die Geschädigte W. zum 17.01.2014, im Hinblick auf den Geschädigten R. zum 01.02.2013, im Hinblick auf die Geschädigte Z. zum 27.11.2013 sowie im Hinblick auf den Geschädigten S. zum 24.04.2013 angemahnt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Die Beklagte zu 3.) wurde im Hinblick auf den Geschädigten H. zum 13.02.2013, im Hinblick auf die Geschädigte S. zum 17.01.2014, im Hinblick auf die Geschädigte P. GmbH zum 17.04.2013 sowie im Hinblick auf den Geschädigten K. zum 08.07.2013 angemahnt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Nebenkosten der Gutachten seien nicht überhöht.

Die Klägerin beantragt,

1.        die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an die Klägerin 345,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

aus 60,34 EUR seit dem 01.11.2013,

aus 54,38 EUR seit dem 07.11.2013,

aus 131,80 EUR seit dem 07.01.2014

sowie

aus 99,10 EUR seit dem 31.07.2014

zu zahlen.

2.        die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an die Klägerin 429,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

aus 66,86 EUR seit dem 12.10.2013,

aus 57,26 EUR seit dem 31.12.2013,

aus 113,02 EUR seit dem 18.01.2014,

aus 62,89 EUR seit dem 02.02.2013,

aus 68,93 EUR seit dem 28.11.2013

sowie

aus 60,79 EUR seit dem 25.04.2013 zu zahlen.

3.        die Beklagte zu 3.) zu verurteilen, an die Klägerin 255,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

aus 56,96 EUR seit dem 14.02.2013,

aus 66,26 EUR seit dem 18.01.2014,

aus 70,90 EUR seit dem 18.04.2013

sowie

aus 61,06 EUR seit dem 09.07.2013

zu zahlen.

4.        die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 210,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247  BGB seit  Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwälte … freizustellen.

5.        die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 288,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwälte … freizustellen.

6. die Beklagte zu 3.) zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 218,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwälte … freizustellen.

Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) beantragten,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben im Hinblick auf den Fall M. R. die Einrede der Verjährung, da der Unfall am 08.01.2012 eingetreten sei.

Desweiteren bestreiten die Beklagten die Wirksamkeit der Abtretungserklärung. Die Beklagten sind der Ansicht, die Abtretungen seien zu unbestimmt.

Darüber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, die Nebenforderungen seien überhöht. Für die Schadensbemessung sei die Regelung der JVEG gemäß § 287 ZPO heranzuziehen.

Die Klage ist den Beklagten am 07.01.2017 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgrunde:

Die Klage zu Ziffer 1. ist in Höhe von 260,97 EUR begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klage zu Ziffer 2. ist in Höhe von 233,47 EUR begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klage zu Ziffer 3. ist in Höhe von 151,96 EUR begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klageanträge zu Ziffer 4., 5. und 6. sind im vollen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz dem Grunde nach gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VVG, § 249 ff. BGB, § 398 BGB.

Die 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten aus den Verkehrsunfällen ist zwischen den Parteien bis auf den Fall K. K.e unstreitig. Im Hinblick auf den Fall K. K. hat die Beklagte zu 3.) aber schon dem Grunde nach auf die Sachverständigenkosten von 854,06 EUR 793,00 EUR gezahlt, so dass sie sich nicht mehr auf eine nur 50 %ige Haftung berufen kann.

Ebensowenig können die Beklagten einwenden, dass die Abtretungen zu unbestimmt seien. Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) haben bereits dem Grunde nach die einzelnen Sachverständigenhonorare bis auf geringe Teilbeträge im vollen Umfang beglichen. Eine Zahlung der Honorarforderung wäre nicht verständlich gewesen, wenn die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) ernsthafte Zweifel an den Abtretungserklärungen haben. Insofern können sie sich hier im Prozess gemäß § 242 BGB nicht mehr auf unwirksame Abtretungen berufen.

Ansprüche im Hinblick auf den Geschädigten R. sind nicht verjährt. Auf die substantiierte Klageerwiderung der Klägerin vom 28.02.2017, dass es sich bei der Darstellung des Unfalls unter Angabe des Datums 08.01.2012 um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, und vielmehr gemeint gewesen sei 08.01.2013, hat die Beklagte zu 2.)1 im Schriftsatz vom 16.03.2017 nicht mehr weiter reagiert, so dass das Vorbringen der Klägerin diesbezüglich als zugestanden gilt.

Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann zu ersetzen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadenersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars, dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallende Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)).

Der Geschädigte ist berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, NJW 2016, Seite 3092 ff. (3094)).

Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschiuss Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich über höht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Als Schätzgrundlage können die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe herangezogen werden (BGH, NJW 2016, Seite 3092 ff. (3095)).

Somit sind auf Grundlage der JVEG die Nebenkosten der Klägerin überhöht. Verlangt werden können lediglich Fahrtkosten von 0,70 EUR pro Kilometer, wobei hier nicht das JVEG herangezogen wird, sondern die ADAC-Autokostentabelle, da das JVEG nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die steuerlich absetzbaren Kosten nennt, Druck- und Schreibkosten in Höhe von 1,40 EUR pro Seite, Kopierkosten ohne Schreibkosten 0,50 EUR, Fotokosten 2,00 EUR, 2. und 3. Fotosatz 0,50 EUR, Porto/Versand/Telefon 15,00 EUR pauschal. Desweiteren können auch Abrufkosten und Kosten für die EDV-Fahrzeugbewertung (in Höhe von jeweils 20,00 EUR) verlangt werden (BGH, NJW 2016, Seite 3092 ff. (3093)).

Insofern können folgende Beträge verlangt werden:

1.) B. P.

Der Klägerin stehen hier noch 38,27 EUR zu.

Die Klägerin kann 12 Fotos á 2,00 EUR verlangen. Im Hinblick auf die Fahrtkosten 27 Kilometer á 0,70 EUR, im Hinblick auf die Schreibkosten 11 Seiten á 1,40 EUR.

Insofern ist die Rechnung in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                                =    525,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                   =      18,90 EUR
Fotokosten                                   =      24,00 EUR
Schreibkosten                               =      15,40 EUR
Porto/Telefon und Abrufkosten     =      28,00 EUR
Rechnungsbetrag netto                =    611,13 EUR
19% Mehrwertsteuer                    =    116,16 EUR
Rechnungsbetrag                         =  727,27 EUR.

Die Beklagte zu 1.) hat vorprozessual 689,00 EUR gezahlt, so dass noch 38,27 EUR offen sind.

2.) G. S.
Hier kann die Klägerin noch 28,43 EUR geltend machen.

Hier kann die Klägerin 7 Fotos á 2,00 EUR geltend machen, im Hinblick auf die Fahrtkosten 21 Kilometer á 0,70 EUR und im Hinblickauf die Schreibkosten 10 Seiten á 1,40 EUR.

Die Rechnung der Klägerin ist daher in folgenderHöhe begründet:

Grundgebühr                                =    570,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                   =     14,70 EUR
Portokosten                                  =     14,00 EUR
Schreibkosten                               =     14,00 EUR
Porto/Telefon u. Abrufkosten        =     28,00 EUR
Rechnungsbetrag netto                =   640,70 EUR
19 % Mehrwertsteuer                   =   121,73 EUR
Rechnungsbetrag                         = 762,43 EUR

Die Beklagte zu 1.) hat vorprozessual 734,00 EUR gezahlt, so dass noch 28,43 EUR offen sind.

3.) R. K.

Hier kann die Klägerin noch 110,40 EUR verlangen.

Der Klägerin stehen zu 19 Fotos á 2,00 EUR, im Hinblick auf die Fahrtkosten 26 Kilometer á 0,70 EUR, im Hinblick auf Schreibkosten 17 Seiten á 1,40 EUR.

Die Rechnung der Klägerin ist daher in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                                      =  750,00 EUR
Fahrtkosten                                        =    18,20 EUR
Fotokosten                                         =    38,00 EUR
Schreibkosten (hier Seite + Kopie)     =    23,80 EUR
Porto/Telefon                                      =    10,00 EUR
Abrufkosten                                        =    20,00 EUR
Restwertbörsenermittlung                  =   20,00 EUR
Rechnungsbetrag netto                     = 880,00 EUR

Hierauf hat die Beklagte zu 1.) 769,60 EUR gezahlt, so dass noch 110,40 EUR offen sind.

4.) M. K.

Die Klägerin kann hier noch 83,87 EUR verlangen.

Die Klägerin kann hier 9 Fotos á 2,00 EUR verlangen, 28 Kilometer á 0,70 EUR im Hinblick auf die Fahrkosten, 8 Seiten á 1,40 EUR Schreibkosten.

Insofern ist die Rechnung der Klägerin in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                                        =    370,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                           =      19,60 EUR
Fotokosten                                           =      18,00 EUR
Schreibkosten                                       =      11,20 EUR
Porto/Telefon                                        =      10,00 EUR
Abrufkosten                                          =      20,00 EUR
Gebühr Auto online                               =      20,00 EUR
Rechnungsbetrag netto                        =   468,80 EUR
19% Mehrwertsteuer                            =     89,07 EUR
Rechnungsbetrag                                 = 557,87 EUR

Die Beklagte zu 1.) hat hierauf 474,00 EUR gezahlt, so dass noch 83,87 EUR offen sind.

5.) S. S.

Die Klägerin kann hier noch 31,27 EUR verlangen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 12 Fotos á 2,00 EUR, für den 2. Fotosatz 12 Fotos á 0,50 EUR, für die Fahrtkosten 18 Kilometer á 0,70 EUR und im Hinblick auf die Schreibkosten 10 Seiten á 1,40 EUR.

Damit stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

Grundgebühr                                    =  340,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                       =    12,60 EUR
Fotokosten                                       =    24,00 EUR
Schreibkosten                                   =    14,00 EUR
Porto/Telefon u. Abrufkosten            =    28,00 EUR
2. Fotosatz                                       =    12,00 EUR
Rechnungsbetrag netto                    =  424,60 EUR
19% Mehrwertsteuer                       =     80,67 EUR
Rechnungsbetrag                            = 505,27 EUR

Die Beklagte zu 2.) hat vorprozessual 474,00 EUR gezahlt, so dass noch 31,27 EUR offen sind.

6.)  H. B.

Hier kann die Klägerin noch 22,15 EUR verlangen.

Die Klägerin hat Anspruch auf 8 Fotos á 2,00 EUR, für den 2. Fotosatz 8,00 EUR á 0,50 EUR, für die Fahrtkosten 18 Kilometer á 0,70 EUR, für die Schreibkosten 12 Seiten á 1,40 EUR.

Die Rechnung ist daher in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                                   =   395,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                      =     12,60 EUR
Fotokosten                                      =     16,00 EUR
Schreibkosten                                  =    16,80 EUR
Porto/Telefon und Abrufkosten        =     28,00 EUR
2. Fotosatz                                      =       4,00 EUR
Rechnungsbetrag netto                   =   472,04 EUR
19% Mehrwertsteuer                       =     89,75 EUR
Rechnungsbetrag                           =  562,15 EUR

Die Beklagte zu 2.) hat hierauf vorprozessual 540,00 EUR gezahlt, so dass noch 22,15 EUR offen sind.

7.) A. W.

Hier stehen der Klägerin noch 87,31 EUR zu.

Hier kann die Klägerin verlangen für 12 Fotos á 2,00 EUR, Fahrtkosten 20 Kilometer á 0,70 EUR und im Hinblick auf die Schreibkosten 12 Seiten á 1,40 EUR.

Die Rechnung ist daher in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                                 =  440,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                    =    14,00 EUR
Fotokosten                                    =    24,00 EUR
Schreibkosten                                =   16,80 EUR
Porto/Telefon                                 =    10,00 EUR
Abrufkosten                                   =    20,00 EUR
Restwertbörsenermittlung             =    20,00 EUR
Rechnungsbetrag netto                 =  544,08 EUR
19% Mehrwertsteuer                     =  103,51 EUR
Rechnungsbetrag                         = 648,31 EUR

Die Beklagte zu 2.) hat vorprozessual 561,00 EUR gezahlt, so dass noch 87,31 EUR offen sind.

8.) M. R.

Hier kann die Klägerin noch 23,50 EUR verlangen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 10 Fotos á 2,00 EUR, bei den Fahrtkosten 17 Kilometer á 0,70 EUR sowie bei den Schreibkosten 10 Seiten á 1,40 EUR

Die Rechnung ist daher in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                                 = 320,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                    =   11,90 EUR
Fotokosten                                    =   24,00 EUR
Schreibkosten                                =   14,00 EUR
Porto/Telefon u. Abrufkosten         =   28,00 EUR
Rechnungsbetrag netto                 = 397,90 EUR
19% Mehrwertsteuer                     =   75,60 EUR
Rechnungsbetrag                         = 473,50 EUR

Die Beklagte zu 2.) hat vorprozessual 450,00 EUR gezahlt, so dass noch 23,50 EUR offen sind.

9.) I. Z.

Hier kann die Klägerin noch 36,90 EUR verlangen.

Die Klägerin kann   hier 6 Fotos á 2,00 EUR, Fahrtkosten von 16 Kilometer á 0,70 EUR und Schreibkosten in Form von 12 Seiten á 1,40 EUR verlangen.

Die Rechnung der Klägerin ist daher in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                               =   380,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                  =     11,20 EUR
Fotokosten                                  =     12,00 EUR
Schreibkosten                              =    16,80 EUR
Porto/Telefon u. Abrufkosten       =     28,00 EUR
Restwertbörsenermittlung           =     20,00 EUR
Rechnungsbetrag netto               =   468,00 EUR
19% Mehrwertsteruer                  =    88,92 EUR
Rechnungsbetrag                        =  556,90EUR

Die Beklagte zu 2.) hat vorprozessual 520,00 EUR bezahlt, so dass noch 36,90 EUR offen sind.

10.) J. S.

Hier kann die Klägeriin noch 32,34 EUR verlangen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 14 Fotos á 2,00 EUR, bei den Fahrtkosten 18 Kilometer á 0,70 EUR, bei den Schreibkosten 10 Seiten á 1,40 EUR.

Die Rechnung der Klägerin ist daher in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                              =  475,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                 =    12,60 EUR
Fotokosten                                 =    28,00 EUR
Schreibkosten                             =    14,00 EUR
Porto/Telefon u. Abrufkosten      =    28,00 EUR
Restwertbörsenermittlung          =    20,00 EUR
Rechnungsbetrag netto              =  577,60 EUR
19 % Mehrwertsteuer                 =  109,74 EUR
Rechnungsbetrag                      = 687,34 EUR

Die Beklagte zu 2.) hat vorprozessual 655,00 EUR gezahlt, so dass noch 32,34 EUR offen sind.

11.) F. H.

Hier kann die Klägerin noch 28,87 EUR verlangen.

Im Hinblick auf die Fotokosten kann die Klägerin 8 Fotos á 2,00 EUR, bei den Fahrtkosten 35 Kilometer á 0,70 EUR und bei den Schreibkosten 10 Seiten á 1,40 EUR verlangen.

Die Rechnung der Klägerin ist daher in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                                =  430,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                   =    24,50 EUR
Fotokosten                                   =    16,00 EUR
Schreibkosten                              =    14,00 EUR
Porto/Telefon u. Abrufkosten       =    28,00 EUR
Rechnungsbetrag netto               =  512,50 EUR
19% Mehrwertsteuer                   =    97,37 EUR
Rechnungsbetrag                       = 609,87 EUR

Die Beklagte zu 3. hat vorprozessual 581,00 EUR gezahlt, so dass noch 28,87 EUR offen sind.

12.) M. S.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 8 Fotos á 2,00 EUR, bei den Fahrtkosten 15 Kilometer á 0,70 EUR und bei den Schreibkosten 10 Seiten á 1,40 EUR. Die Rechnung der Klägerin ist daher in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                              =   360,00 EUR
Fahrtkosten   pauschal               =     10,50 EUR
Fotokosten                                 =     16,00 EUR
Schreibkosten                             =    14,00 EUR
Porto/Telefon                              =     10,00 EUR
Abrufkosten                                =     20,00 EUR
Rechnungsbetrag netto             =   430,50 EUR
19 % Mehrwertsteuer                =     81,97 EUR
Rechnungsbetrag                      =  512,29 EUR

Die Beklagte zu 3.) hat vorprozessual 474,00 EUR gezahlt, so dass noch 38,29 EUR offen sind.

13.) P. GmbH

Die Klägerin kann hier verlangen 9 Fotos á 2,00 EUR, bei den Fahrtkosten 35 Kilometer á 0,70 EUR und bei den Schreibkosten 12 Seiten á 1,40 EUR.

Die Rechnung der Klägerin ist daher in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                                 =  770,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                    =    24,50 EUR
Fotokosten                                    =    18,00 EUR
Schreibkosten                                =    16,80 EUR
Porto/Telefon u. Abrufkosten         =    28,00 EUR
Rechnungsbetrag netto                = 857,03 EUR

Die Beklagte zu 3.) hat hierauf 800,00 EUR gezahlt, so dass noch 57,30 EUR offen sind.

14.) K. K.

Hier kann die Klägerin noch 27,50 EUR verlangen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 6 Fotos á 2,00 EUR, bei den Fahrtkosten 13 Kilometer á 0,70 EUR und bei den Schreibkosten 11 Seiten á 1,40 EUR.

Die Rechnung der Klägerin ist daher in folgender Höhe begründet:

Grundgebühr                                = 625,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                   =     9,10 EUR
Fotokosten                                   =   12,00 EUR
Schreibkosten                               =   15,40 EUR
Porto/Telefon u. Abrufkosten        =   28,00 EUR
Rechnungsbetrag netto                = 689,50 EUR
19% Mehrwertsteuer                   = 131,00 EUR
Rechnungsbetrag                        = 820,50 EUR

Die Beklagte zu 3.) hat hierauf 793,00 EUR gezahlt, so dass noch 27,50 EUR offen sind.

Im Hinblick auf Ziffer 4. der Klage stehen der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 210,60 EUR zu (voranwaltliche Tätigkeit im Fall P./S./K.).

Im Hinblick auf Ziffer 5. der Klage stehen der Klägerin 288,60 EUR zu und zwar für die vorgerichtliche Tätigkeit im Fall S./W./R. (39,00 EUR), Z./S. (39,00 EUR).

Im Hinblick auf Ziffer 6. der Klage stehen der Klägerin 218,40 EUR zu (außergerichtliche Tätigkeit H. = 39,00 EUR, S. = 70,20 EUR, P. GmbH = 39,00 EUR, K. = 70,20 EUR).

Die Zinsansprüche im Hinblick auf Ziffer 1. bis 3. der Klage ergeben sich aus § 286 Abs. 1 BGB, im Hinblick auf Ziffer 4., 5. und 6. der Klage aus § 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Streitwert 1.030,55 EUR.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG Leipzig spricht in einem Klagehäufungsverfahren nur zum Teil die berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen HUK-COBURG Allg. Vers. AG, HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und HUK 24 AG zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 30.3.2017 – 110 C 9506/16 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Übergangslos wird in den Entscheidungsgründen die Richtermeinung vertreten:
    „Als Schätzgrundlage können die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe herangezogen werden (BGH, NJW 2016, Seite 3092 ff. (3095)).“

    Woraus soll Veranlassung bestanden haben, um tragfähig auf § 287 ZPO abzustellen, wenn Rechnungen vorlagen und die Beklagten hinsichtlich ihrer Vorgehensweise und Beurteilung abstellen auf das HUK-Coburg-Tableau mit angeblich bundesweiten „Durchschnittswerten“ bei Unterstellung von „Routinegutachten“.
    Die „Bestimmungen“ des JVEG können aus bekannten Gründen eben nicht als geeignete Orientierungshilfe herangezogen werden, denn hier geht es um Restforderungen von Schadenersatzansprüchen bei einer Haftung von 100 % und auch nicht um eine fiktive Abrechnung. Auch hier hat das Gericht die pauschal erhobenen Einwendung bezüglich einer behaupteten Nichterforderlichkeit als schadenersatzrechtlich unerheblich nicht geprüft, wie auch nicht ein Auswahlverschulden und einen Verstoß der Unfallopfer gegen die Schadenminderungspflicht.

    G.v.H.

  2. Iven Hanske sagt:

    Willkürliche Rechtsbeugung, mag den Unsinn vom Dezernat 110 nicht lesen. Hab eine Richterin vergleichbar wegen Unterlassung und Schadensersatz leider verklagen müssen, damit Sie aus Ihren Versicherungsschlaf aufwacht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert