AG Leipzig urteilt mit nicht nachvollziehbarer Begründung zu den notwendigen Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung mit Urteil vom 5.2.2013 – 103 C 7954/12 -.

Hallo verehrte Captain.-Huk-Leserinnen und -Leser,

obwohl das Amtsgericht Leipzig bisher fast fest in Geschädigtenhand war, veröffentlichen wir heute noch zur Abwechslung mal ein – zugegebenermassen älteres – Negativurteil zu den Kosten der Reparaturbestätigung aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Um es vorweg zu sagen: Es handelt sich um ein Urteil, das man ganz schnell wieder vergessen sollte. In diesem Rechtsstreit ging es um die Kosten der Reparaturbestätigung. Diese Reparaturbestätigung dient bekanntlich als Beweis dafür, dass sachverständigerseits dokumentiert wird, dass die vormals beschädigte Stelle am Unfallfahrzeug ordnungsgemäß repariert worden ist, um späteren Einwänden der Versicherung entgegen treten zu können, wenn z.B. noch einmal genau diese Stelle am Fahrzeug erneut durch einen Unfall betroffen sein sollte. Bekanntlich werden alle Schäden, die fiktiv abgerechnet werden, von den Versicherungen zentral in der sogenannten HIS-Datei gespeichert. Schon allein aus Dokumentationsgründen sind daher diese Reparaturbestätigungen durch Kfz-Sachverständige notwendig. Die dadurch entstehenden Kosten sind unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundene Vermögensnachteile (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Sachverständigenkosten sind von dem Schädiger nicht nur zur Feststellung und Dokumentation des Schadens, der Schadenshöhe und des Schadensumfangs, sondern auch zur Dokumentation der ordnungsgemäßen, sach- und fachgerechten Reparatur zu ersetzen. Die von dem erkennenden Gericht aus den Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte übernommene Begründung, die Reparaturbestätigung sei nicht von der eintrittspflichtigen Versicherung verlangt worden und daher von dieser auch nicht zu ersetzen, ist schlichtweg falsch. Es kommt nicht auf die werkvertragliche Beauftragung an, sondern es geht um Schadensersatz. Wenn die – unsinnige – Argumentation der HUK-COBURG richtig wäre, dann gäbe es wohl auch keine Gutachterkosten für die Erstellung des Schadensgutachtens, sofern die Versicherung kein Gutachten verlangt? Es gäbe auch keine Reparaturkosten, wenn die Versicherung keine Reparatur verlangt? Analog natürlich auch keine Anwaltskosten, Abschleppkosten usw….. Schon allein diese Beispiele zeigen, wie unsinnig die Argumentation der Versicherer in der Frage der Erstattungspflicht zu den Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung ist. Da diese ältere Rechtsprechung des AG Leipzig mittlerweile durch andere Gerichte überholt ist, sollte man dieses Negativurteil schnell vergessen. Es soll aber immerhin beweisen, dass dieser Blog, entgegen der immer wieder –  gerade von der HUK-COBURG – vorgebrachten Argumentation, nicht unbedingt versicherungsfeindlich ist, denn hier werden auch Urteile zugunsten der Versicherer veröffentlicht, wie das nachfolgende Urteil zeigt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 103 C 7954/12

Erlassen am: 05.02.2013

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse Kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., Querstraße 16, 04103 Leipzig, v.d.d.Vorstand d.v.d.d.Vst.vors.

– Beklagte –

wegen Gutachterkosten

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht B. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 05.02.2013

für Recht erkannt:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert: 30,00 Euro

Tatbestand:

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

(verkürzt: § 495 a ZPO)

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 7 StVG kein Anspruch auf Ersatz der Kosten von 30,00 Euro für die Reparaturbestätigung des Sachverständigenbüros … gemäß Rechnung vom 23.01.2012 zu.

Bei den Kosten für die Erstellung dieser Reparaturbestätigung handelt es sich nicht um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition im Hinblick darauf, dass die Beklagte außergerichtlich zu keinem Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung gebeten hat (vgl. AG Saarlouis vom 12.06.2012, Az.: 28 C 482/12 m.w.N.).

Die Erteilung eines weiteren, kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung an ein Sachverständigenbüro stellt sich in neuer Rechtsprechung unterinstanzlicher Gerichte überwiegend dann nicht als erstattungsfähige Position dar, sofern dies ohne Aufforderung seitens der beklagten Haftpflichtversicherung erfolgte. Auch wenn die Klägerin behauptet, dass der Unfallgeschädigte sich dafür entschieden hat, die Klägerin mit einem Reparaturnachweis zu beauftragen, ist hierdurch nicht automatisch ein ersetzbarer Unfallfolgeschaden entstanden. Insoweit hat die Beklagte die Notwendigkeit der gutachterlichen Stellungnahme sowie die Erforderlichkeit bestritten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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