AG Lüneburg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (39 C 42/16 vom 17.05.2016)

Mit Urteil vom 17.05.2016 (39 C 42/16) hat das Amtsgericht Lüneburg die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 265,40 € zzgl. Zinsen sowie der Kosten für eine Halteranfrage verurteilt.

Positiv an diesem Urteil ist der Hinweis, dass es auf den Rechnungsendbetrag ankommt und das Gericht sich damit der sich immer mehr durchsetzenden Ansicht von Heßeler, NJW 2014, 1916 bzw. des LG Hamburg und LG Oldenburg anschließt. Weiter wird noch einmal deutlich hervorgehoben, dass sich durch die Abtretung des Anspruchs des Geschädigten an den Sachverständigen dieser Anspruch nicht verändert. Nur kurz wird die von Beklagtenseite ins Feld geführte BVSK-Umfrage 2015 zum Vergleich zur Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen, um sie dann zum Beleg der Widersprüchlichkeit des Vortrages der Beklagtenseite gegen diese zu verwenden. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 265,40 €.

Dass die Beklagte für die durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2015 verursachten Schäden dem Grunde nach zu 100 % einzustehen hat, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Die Zedentin als Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur BGH NJW 2009, 58). Hierzu gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

Die vorliegend mit 981,40 € berechneten Sachverständigenkosten stellen den Herstellungs­aufwand dar, den die Geschädigte für erforderlich halten durfte. Für die Frage, welcher Her­stellungsaufwand als erforderlich gelten kann, ist nicht nur auf die objektiven Gegebenheiten, wie Art und Umfang des Schadens abzustellen, sondern auch auf die Erkenntnismöglichkei­ten des Geschädigten. Hierbei ist der Geschädigte nicht gehalten, durch Marktforschung den günstigsten Sachverständigen zu ermitteln (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7, 10). Dies hat seinen Grund nicht zuletzt darin, dass sich die Höhe des Sachverständigenhonorars erst aus der Hö­he des noch zu ermittelnden Schadens ergibt mit der Folge, dass die tatsächlichen Kosten des Gutachtens zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschä­digten noch nicht vorhersehbar sind.

Nur dann, wenn es sich dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachver­ständigen durch Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Honorarvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt, können die Kosten des Sach­verständigen als nicht voll erstattungsfähig angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13 – juris; BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – juris). Entgegen der Auffas­sung der Beklagten ist bei dieser Betrachtung nicht auf Einzelpositionen des Sachverständi­genhonorars abzustellen, sondern auf dessen Gesamtbetrag. Nur die Berücksichtigung der Gesamthöhe der Sachverständigenkosten ermöglicht die Beurteilung, ob ein auffälliges Miss­verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (so auch LG Hamburg, Urt. v. 09.04.2015, 323 S 45/14). Gemessen an der von der Beklagten herangezogenen Honorarum­frage des BVSK 2015, deren Heranziehbarkeit einmal unterstellt, überschreitet die streitgegenständliche Sachverständigenrechnung mit einem Betrag von 981,40 € die dort genannten Höchstsätze von 919,26 € brutto um lediglich knapp 7 %. Diese verhältnismäßig geringfügige Überschreitung rechtfertigt es nicht, die Sachverständigenkosten als offensichtlich nicht erfor­derlich im Sinne des Schadensersatzes zu bewerten.

Aus dem Umstand, dass vorliegend nicht die Geschädigte, sondern die Klägerin selbst die restliche Honorarforderung beitreibt, folgt keine andere Bewertung. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Damit macht sie keinen eigenen Anspruch geltend, sondern eben einen Anspruch der Geschädigten, für dessen Beurteilung allein auf die Sicht der Geschädigten, bei der der Anspruch entstanden ist, abzustellen ist (ebenda).

Als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB kann die Klägerin ferner die Kosten der Halteranfrage in Höhe von 5,10 € ersetzt verlangen. Die Klägerin hat dargelegt, dass ihr die Person der Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs nicht bekannt war. Dass der Klägerin die Versicherung des Unfallverursachers bekannt war, steht der Erforderlichkeit der veranlassten Halteranfrage nicht entgegen, weil es dem Geschädigten angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung freisteht, ob er seine Ansprüche gegenüber dem Unfallgeg­ner direkt oder gegenüber dessen Versicherung geltend macht.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich mit dem Ausgleich der restlichen Schadensersatzforderung seit dem 05.11.2015 im Verzug, nachdem die Versi­cherung der Beklagten stellvertretend für diese mit Schreiben vom 04.11.2015 eine Ein­standspflicht abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbar­keit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Lüneburg.

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