AG Köln verurteilt den bei der VHV Versicherten zur Zahlung des von der VHV nicht regulierten Schadensersatzes in der Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.1.2016 – 274 C 157/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor wir ab Donnerstag wieder eine neue Leipziger Urteilsreihe beginnen, stellen wir Euch hier ein Urteil aus Köln zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der VHV Versicherung versicherten Unfallverursacher vor. Wieder einmal sah sich die eintrittspflichtige VHV-Versicherung nicht in der Lage, vollständigen Schadensersatz bei vollständiger Haftung zu leisten. Wieder einmal musste der Geschädigte mit anwaltlicher Hilfe den Unfallverursacher persönlich in Anspruch nehmen. Wieder einmal wurde der Unfallverursacher dafür verurteilt, was die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten verweigerte, nämlich vollständigen Schadensersatz zu leisten. Wir halten das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Köln für eine prima Entscheidung ohne Bezug auf BVSK. Die Ergebnisse der BVSK-Befragungen muss ohnehin kein Geschädigter kennen (vgl. BGH VI ZR 225/13). Lest selbst das Urteil des AG Köln und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

274 C 157/15

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn I. A. aus K.

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. und P. aus A.

gegen

Herrn M. J. B. aus K. (Versicherungsnehmer der VHV-Versicherung)

Beklagten,

hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 04.01.2016
durch die Richterin am Amtsgericht W.

für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2015 zu zahlen.

2.   Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren gem. § 495 a ZPO angeordnet und der Beklagtenseite Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen ab Zustellung zu der Anspruchsbegründung Stellung zu nehmen. Die Anspruchsbegründung ist dem Beklagten am 12.12.2015 zugestellt worden, so dass die Frist unter Berücksichtigung von § 222 Abs. 2 ZPO bis zum 28.12.2015 lief. Innerhalb der Frist ist eine Stellungnahme nicht bei Gericht eingegangen, so dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die von der Klägerseite vorgebrachten Tatsachen als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind. Das bedeutet, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von dem einseitigen Klägervortrag auszugehen hat.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 470,01 EUR gem. § 7 Abs. 1 StVG.

Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers haftet der Beklagte dem Grunde nach vollständig für die ihm entstandenen Schäden, die aus dem Verkehrsunfallereignis resultieren, das sich am 07.04.2015 in Köln ereignet hat.

Der Kläger kann von dem Beklagten weitere 230,87 EUR an Sachverständigenkosten verlangen.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher die Kosten des Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind. Dagegen entfällt eine Ersatzpflicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten (Verschweigen von Vorschäden) unbrauchbar ist oder ihn ein Auswahlverschulden trifft (Grüneberg in: Palandt, 71. Aufl. 2012, § 249 BGB, Rn. 58).

Vorliegend war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung erforderlich, was sich bereits aus der Höhe der ermittelten Reparaturkosten ergibt. Dass das Gutachten unbrauchbar ist oder aber den Kläger ein Auswahlverschulden trifft, ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grund sind von dem Beklagten die angefallenen Sachverständigenkosten in vollem Umfang (745,18 EUR) zu erstatten. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten nicht erforderlich waren, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten bislang nicht vorgetragen. Abzüglich der außergerichtlich gezahlten 514,31 EUR ist der Beklagte verpflichtet noch weitere 230,87 EUR an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten des Weiteren einen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 239,14 EUR. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers handelt es sich bei den Reparaturkosten in Höhe von 1.899,32 EUR netto um die erforderlichen Kosten, um den unfallbedingt entstandenen Schaden zu beseitigen. Dadurch, dass von der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten außergerichtlich lediglich in Höhe von 1.660,18 EUR reguliert wurden, besteht zu Gunsten des Klägers noch, eine Forderung in Höhe von 239,14 EUR.

Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 470,01 EUR

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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