AG Menden verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 57/07)

Mit Urteil unbekannten Datums (jedenfalls nach dem 08.10.2008) hat das Amtsgericht Menden (3 C 57/07) die KRAVAG-Logistic Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten iHv 401,02 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von weitern 401,02 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten aus § 7 StVG, § 823 BGB; gegenüber der Beklagten zu 1) i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVersG aufgrund eines Unfallereignisses vom xx.xx.2007, für welches die Beklagten unstreitig zu 100 % einstandspflichtig sind.

Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin. Die Abtretung vom xx.xx.2007 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 4 d. A.) ist wirksam. Die Forderungshöhe ist bestimmbar. Die Abtretung ist auch nicht wegen Umgehung des § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetzes nichtig. Der Tatbestand dieser Norm ist nicht erfüllt. Die Klägerin besorgt keine fremde Rechtsangelegenheit des Zedenten. Sie besorgt eine eigene Angelegenheit. Es kommt ihr bei der Geltendmachung der Forderung im Wesentlichen auf die Verwertung der durch die Abtretung eingeräumten Sicherheiten an (zu dieser Frage Bundesgerichtshof, NJW 2006, 1726; so auch Landgericht Arnsberg, Urteil vom 02.12.2008, 5 S 70/08).

Die Klägerin kann (weitere) 401,02 nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € von den Beklagten verlangen.

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07 m. w. N.). Die vom Kläger gemachten Mietwagenkosten bewegen sich in diesem Rahmen.

Der Zedent – und damit nach Abtretung die Klägerin – hat die Schadenshöhe darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (BGH a. a. O.). Damit ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für Umstände, die dazu führen, dass der Zedent die Anmietung zum vereinbarten Preis trotz fehlender Nachfrage für erforderlich halten durfte, obwohl er bei anderen Autovermietern nicht nach günstigeren Preisen gefragt hat.

Dieser Darlegungslast hat die Klägerin entsprochen. Unter Vorlage des Mietformulars hat sie dargetan, dass der geltend gemachte Gesamtbetrag, d. h. der Betrag einschließlich der vorgerichtlich erfolgten Zahlungen der Beklagten, unterhalb eines Betrages auf Grundlage der sogenannten Schwacke-Liste 2007 für das Postleitzahlengebiet „589″ in der Mietwagengruppe 4 zuzüglich eines 25 prozentigen Aufschlages auf den Nettotagesmietpreis liegt (Schriftsatz der Klägerseite vom 15.05.2008, S. 3; Blatt 80 d. A.).

Die Rechenmethode ist von der Beklagten nicht bestritten. Aufgrund der Formulierung „Preis laut Vereinbarung m. d. Versicherung“ durfte der Zedent davon ausgehen, dass eine Abrechnung auf Grundlage eines von der Versicherung oder zumindest der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmaßstabes erfolgt. Konkrete Tatsachen, die auf einen erhöhten Preis hindeuteten, waren für den Zedenten nicht ersichtlich.

Das Gericht hält die Anwendung der Schwacke-Liste 2007 für geeignet zur Ermittlung eines angemessenen Marktpreises für Mietfahrzeuge. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 11.03.2008 (VI ZR 164/07) dargestellt, dass im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf Grundlage des gewichteten Mittels der Schwacke-Mietpreislisten, auf das Postleitzahlengebiet des Geschädigten bezogen, ermittelt werden kann. Dies gilt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch für die aufgrund des Unfalltages anzuwendende Schwacke-Liste 2007. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.10.2008 (VI ZR 308/07) dargestellt, dass die Schwacke-Mietpreislisten Schätzgrundlage dem. § 287 ZPO sein kann, aber nicht muss. Dies insbesondere, wenn im konkreten Fall, auf den konkreten Mietpreis bezogen, Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufzeigen. Solche Einzelfallbezogenen Mängel haben die Beklagten im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. Eine Auswirkung der allgemein gehaltenen Einwendungen der Beklagten gegen die Schwacke-Liste (2006) auf den hiesigen Fall liegt nicht vor. Soweit die Beklagten beispielhaft geltend machen, die Schwacke-Preise bildeten lediglich Angebotspreis und nicht Marktpreise ab, überzeugt diese Argumentation nicht. Auch ein Geschädigter ist nicht gehalten, zu verhandeln. Wollte man den Unfallgeschädigten nicht nur auferlegen, Alternativpreis einzuholen – was aus vorangestellten Gründen nur bei Erkennbarkeit überhöhter Preise überhaupt erforderlich ist -, sondern darüber hinaus noch fordern, dass die angebotenen Preise durch die Unfallgeschädigten noch „heruntergehandelt“ werden, würde der Aufwand im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB weit überspannt. Es kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Einheitstarif der Klägerin um einen Tarif handelt, der zwar als „normal“ bezeichnet ist, tatsächlich aber aufgrund der Preisgestaltung eher einen „Unfallersatztarif“ darstellt. Für die Erforderlichkeit, auf die es gem. § 249 Abs. 2 BGB ankommt, ist nicht die Bezeichnung des Tarifs, sondern der tatsächlich dargestellte Rechnungsbetrag entscheidend. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Angemessenheit verwiesen werden.

Die – unter 25 % liegende – Erhöhung des sich aus der Schwacke-Liste 2007 ergebenden Normaltarifs hält den rechtlichen Angriffen der Beklagtenseite stand. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite (Seite 6 des Schriftsatzes vom 16.06.2008, Blatt 98 d. A.) hat die Klägerseite den prozentualen Zuschlag nicht nur „unter Bezugnahme auf diverse Kostendeterminanten“ behauptet. Vielmehr hat die Klägerseite konkret und unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Zedent nebst dessen Ehefrau dringend auf sofortige Wiederherstellung der Mobilität angewiesen gewesen seien und weder die Möglichkeiten noch den Willen gehabt hätten, durch die Vorlage einer Kreditkarte zwecks Sicherung der Mietpreisforderung den Zugang zum Normaltarif „ohne Aufschlag“ zu erreichen (Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 15.05.2008, Blatt 79 d. A.). Dieser konkrete Vortrag ist ohne Widerspruch der Beklagtenseite geblieben.

Die rechnerische Richtigkeit der Einzelposten, zu welcher sich die Klageforderung ergibt, wird von den Beklagten nicht bestritten, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

Ein Abzug für ersparte Aufwendungen, welche von der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig in Höhe von 10 % angesetzt wird, ist entbehrlich, da ein Fahrzeug einer niedrigeren Leistungsklasse (Fahrzeuggruppe 4 statt Fahrzeuggruppe 5) angemietet worden ist.

Ein Verstoß gegen § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Für diese Obliegenheitsverletzung ist die Beklagtenseite darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass im konkreten Fall an dem konkreten Tag für die konkrete Zeitspanne ein günstigeres Angebot erreichbar gewesen wäre. Darüber hinaus wird auf obige Ausführungen zu § 249 Abs. 2 BGB verwiesen.

Soweit das AG Menden.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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