LG Arnsberg verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1-5 S 70/08 vom 02.12.2008)

Mit Urteil vom 02.12.2008 (1-5 S 70/08) hat das Landgericht Arnsberg ein Urteil des AG Werl aufgehoben und die HDI Privat Versicherung AG zur Zahlung von 781,64 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend, die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das AG Werl hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Geschädigte nicht zu wesentlich günstigeren Bedingungen ein Fahrzeug habe anmieten können. Das LG Arnsberg hält die Anwendung der Schwacke-Liste für geeignet zur Ermittlung eines angemessenen Marktpreises.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 784,61.

Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin, da die Abtretungserklärung vom 21.12.2006 wirksam ist.

Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt. Eine Bezifferung der Forderungshöhe war nicht notwendig. Denn es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit, wenn die gegenständliche Forderung bestimmbar ist.

Die Abtretungserklärung ermächtigt die Klägerin auch zur gerichtlichen Geltendma­chung. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Erklärung lasse angesichts ihres Wortlauts keine prozessuale, sondern lediglich eine außergerichtliche Geltendma­chung zu, dringt sie hiermit nicht durch. Die Abtretung besteht in der Übertragung des Vollrechts, auch wenn dies lediglich sicherungshalber geschieht. Eine Ein­schränkung enthält die Formulierung „Für die Geltendmachung meiner Schadenser­satzansprüche werde ich selbst sorgen“ nicht. Dieser Passus schließt seinem Zweck nach die Verpflichtung der Klägerin aus, die Forderung einzuklagen, nicht jedoch de­ren Berechtigung (§ 133 BGB).

Die Abtretung ist auch nicht wegen Umgehung des § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungs­gesetzes nichtig. Die Norm findet keine Anwendung. Denn die Klägerin besorgt keine Rechtsangelegenheit des Zedenten, sondern eine eigene Angelegenheit, da es ihr bei der Geltendmachung der Forderung im Wesentlichen um die Verwertung der durch die Abtretung eingeräumten Sicherheit geht (vgl. BGH VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726 ff.).

Die Klägerin kann EUR 784,61 von der Beklagten verlangen.

Die Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.669,57 inkl. Mehrwertsteuer sind in voller Höhe erstattungsfähig. Der Zedent durfte die Mietwagenkosten bei einem verständi­gen und wirtschaftlichen Denken in voller Höhe für erforderlich zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges halten.

Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für Umstände, die dazu führen, dass der Zedent die Anmietung zum vereinbarten Preis trotz fehlender Nachfrage bei an­deren Autovermietern nach günstigeren Preisen für erforderlich halten durfte. Hierbei geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Zedent darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Urteil des BGH vom 14.10.2008, VI ZR 308/07).

Dieser Darlegungslast hat sie genügt, indem sie anhand des Mietformulars dargetan hat, dass der vom Zedenten vereinbarte Tarif durch die Formulierung im Vertrags­formular vom 21.12.2006 „Preis It. Schwacke-Liste“ der Schwacke-Liste 2006 ent­sprochen hat, und die abgerechneten Positionen im Wesentlichen den gewichteten Durchschnittswerten der Schwacke-Liste 2006 entsprochen haben. Denn der Zedent durfte davon ausgehen, dass eine Abrechnung nach Schwacke-Liste für die Anmie-tung erforderlich war, da dies dem damaligen Stand der Rechtsprechung entsprach und keine konkreten Tatsachen, die auf einen überhöhten Preis hindeuteten, für den Zedenten ersichtlich waren.

Auch die Kammer hält die Anwendung der Schwacke-Liste 2006 für geeignet zur Ermittlung eines angemessenen Marktpreises für Mietfahrzeuge (vgl. Urteil des BGH vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, Bl. 115 d. A). Im Rahmen des tatrichterlichen Ermes­sens nach § 287 ZPO kann der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mit­tels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten er­mittelt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (Urteil des BGH vom 14.10.2008, VI ZR 308/07 m.w.N.). Die Kammer legt die Schwacke-Liste aus dem Jahr 2006 zugrunde, da Mietbeginn im Jahr 2006 war.

Soweit die Beklagte einwendet, in PLZ-Bereichen mit wenigen Stationen sei eine Verzerrung der Marktpreise möglich, hat sie nicht dargetan, ob dies im konkreten Fall so ist.

Wenn die Beklagte mutmaßt, aufgrund der Preissteigerungen der Schwacke-Liste 2006 zu 2003 liege der Verdacht nahe, dass Autovermieter Unfallersatztarife als Normaltarife angemeldet hätten, kann dieser Aussage aufgrund ihres spekulativen Charakters nicht gefolgt werden. Eine Preissteigerung ist der Liste im Übrigen nicht durchgängig zu entnehmen. Der Mietpreisspiegel enthält auch Fälle von Preissen­kungen. Teilweise weist die Liste auch nur moderate und im Hinblick auf die allge­meine Teuerungsrate ohne weiteres nachvollziehbare Preissteigerungen aus.

Auch der Kritik, bei fast allen Werten Siege der von Schwacke für das Jahr 2007 er­mittelte Wert über dem, der in einer eigenen Erhebung eines eingeschalteten Privat­gutachters erhoben wurde, kann aufgrund ihres pauschalen Charakters keine Bedeu­tung für den vorliegenden Fall beigemessen werden.

Soweit die Beklagte geltend macht, der Schwacke-Preis bilde lediglich Angebotsprei­se und nicht Marktpreise ab, dringt sie mit der Argumentation nicht durch. Ein Ge­schädigter ist nicht gehalten, zu verhandeln. Er darf grundsätzlich den angebotenen als den für die Anmietung erforderlichen Preis ansehen.

Angesichts der detaillierten Darlegung der Klägerin, dass der Preis höchstens dem Durchschnittspreis entspreche, ist die pauschale Behauptung der Beklagten, der Mietzins liege um mindestens 30% oberhalb des Normaltarifs (Bl. 62 d. A.) ersichtlich eine Behauptung ins Blaue hinein.

Soweit die Beklagte einwendet, dass ein Normaltarif statt eines Unfallersatztarifs zur Anwendung gekommen sei, ist dieser Einwand unerheblich, denn es kommt für die Erforderlichkeit auf die Höhe des abgerechneten Tarifs und nicht auf dessen Bezeichnung an.

Die Einzelpositionen der in Rechnung gestellten Beträge für die Grundgebühr, der Kaskoversicherung, der Winterreifen und der Zustellung bzw. Abholung sind inhalt­lich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen im Wesentlichen dem gewichteten Mit­telwert der relevanten Bezugspositionen der Schwacke-Liste 2006 oder liegen darun­ter.

Die Grundgebühr von EUR 507,00 netto pro Woche (insgesamt EUR 1.014,00 netto) ist nicht zu beanstanden. Das vom Zedenten gefahrene Fahrzeug war in Gruppe 5 einzuordnen, für welche die Schwacke-Liste 2006 einen Betrag von EUR 506,00 pro Woche im arithmetischen Mittel ausweist. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass das Fahrzeug des Klägers in die Fahrzeuggruppe 5 der Schwacke-Liste 2006 einzuordnen war. Demgegenüber hat die Beklagte dies lediglich unter Zugrundele­gung der Schwacke-Liste 2003, welche nicht den Zeitraum der konkreten Miete zum Gegenstand hat, bestritten.

Die beanspruchten EUR 21,00 netto pro Tag (insgesamt EUR 294,00 netto) für die in Anspruch genommene Kaskoversicherung begegnen keinen Bedenken. Kaskoversi­cherungen sind ersatzfähig (zur Begründung vgl. BGH NJW 2005, VI ZR 9/05). Die Schwacke-Liste 2006 weist im arithmetischen Mittel keinen niedrigeren Betrag aus. Ferner scheidet ein direkter Vergleich mit den der Klägerin in Rechnung gestellten Prämienbeiträgen aus, da Versicherungen gegenüber Autovermietem in der Regel nach Flottentarifen abrechnen. Die Abrechnung folgt dort anderen Maßstäben. Zu­dem kommt es auf die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten aus Sicht des Zedenten bei Anmietung, und nicht etwa auf die Gewinnspanne der Klägerin an.

Der Mietpreis für die Winterreifen ist weder der Höhe noch dem Grunde nach zu be­anstanden. Es kommt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob der Klägerin Mehrkosten entstanden, sondern ob der Zedent die Aufwendung von Kos­ten für Winterreifen für erforderlich halten durfte. Es entspricht der Schwacke-Liste 2006, den Mietpreis für die Winterreifen gesondert abzurechnen und dies ist auch üblich. Das gilt unabhängig von der Neufassung des § 2 Abs. 3a StVO, nach wel­chem die Bereifung den Verkehrsverhältnissen anzupassen ist. Der Höhe nach liegt der abgerechnete Betrag deutlich unter dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste 2006.

Der Zedent durfte auch die Kosten für die An- und Abholung für erforderlich halten. Sie weicht nur geringfügig von der Schwacke-Liste 2006 (dort: EUR 21,00 im arith­metischen Mittel) ab. Der Zedent musste sich nicht auf einen Fußmarsch oder ein öffentliches Verkehrsmittel verweisen lassen, um zu einer Vermietungsstation zu ge­langen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein Taxi für einen günstigeren Preis zur Verfügung gestanden hätte. Dem Zedenten sollte ein gleichwertiger Ersatz für sein beschädigtes Fahrzeug zukommen.

Von dem Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 1.669,57 hat sich die Klägerin 10% für ersparte Eigenaufwendungen abziehen zu lassen, so dass sich ein Saldo von 1.502,61 ergibt. Der Abzug rechtfertigt sich daraus, dass gruppengleich abgerechnet worden ist. Bei dem angemieteten VW Touran handelt es sich um einen PKW, der in Fahrzeuggruppe 5 der Schwacke-Liste 2006 einzugruppieren war. Gleiches gilt für den vom Kläger gefahrenen VW Passat Kombi mit einer Leistung von 74 kW (Bau­jahr 1996). Auch wenn sich die Beklagte nicht ausdrücklich hierauf beruft, war dies angesichts der für das Fahrzeug des Klägers ersparten Fahrleistung von 871 km von Amts wegen zu berücksichtigen.

Da EUR 718,00 gezahlt worden sind, kann die Klägerin einen weiteren Betrag in Hö­he von EUR 784,61 beanspruchen.

Da der Kläger sich die Höhe der bei Anmietung entstehenden Kosten bei Vereinba­rung eines Tarifes „It. Schwacke-Liste“ für erforderlich halten durfte, liegt – wie vor­stehend ausgeführt – keine Obliegenheitsverletzung (§ 254 BGB) in der unterlasse­nen, anderweitigen Anfrage bei einem oder mehreren anderen ortsansässigen An­bietern.

Darüber hinaus hat die Beklagte aber auch nicht dargelegt, dass dem Zedenten ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre und ihm eine bezifferte Ersparnis gebracht hätte. Für eine Obliegenheitsverletzung im Rahmen von § 254 BGB ist sie darlegungsbefastet.

Die Beklagte hat dem nicht genügt. Sie hat nicht dargelegt, dass im konkreten Fall an dem konkreten Tag für die konkrete Zeitspanne ein günstigeres Angebot ohne weite­res zu erlangen gewesen wäre und bei wem. Hierzu genügt es nicht, zwei Internet-Angebote für einen Zeitraum im Mai 2008 beizufügen. Der erfahrungsgemäß teure Zeitraum über die Weihnachtsfeiertage und Neujahr ist preislich nicht ohne weiteres zu vergleichen mit einem beliebigen anderen Teil des Jahres.

Wenn und soweit sich die Beklagte gegen die Höhe des abgerechneten Betrages mit der Begründung wendet, der Klägerin seien die Kosten nicht entstanden und diese habe die Kosten daher nicht abrechnen dürfen, oder die Klägerin habe im Vertragsverhältnis zum Zedenten Aufklärungspflichten verletzt, ist dieser Vortrag im vorlie­genden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen. Denn aus dem Vortrag ist nicht zu ent­nehmen, dass der Zedent der Beklagten etwaige Gegenforderungen gegen die Klä­gerin abgetreten hätte.

Die Beklagte befindet sich seit dem 23.10.2007 in Verzug. Die Klägerin hat die Be­klagte mit Schreiben vom 19.10.2007 angemahnt. Ein weitergehender Verzug wurde nicht dargelegt. Verzugszinsen können nur in Höhe von 5%-Punkten über dem Ba­siszinssatz verlangt werden, da es sich bei dem Zedenten als ursprünglichen Ans­pruchsinhaber um einen Verbraucher handelt.

Der Anspruch der Klägerin bestand in Höhe von EUR 120,67 und berechnete sich aus 1,3 Gebühren gem. Nr. 2300 W RVG bei einem Streitwert von EUR 784,61 (EUR 65,00 x 1,3 = 84,50) zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 W RVG (EUR 16,90) und Umsatzsteuer. Die geminderte Verfahrensgebühr ist erst im Kostenfest­setzungsverfahren zu berücksichtigen. Es findet eine Anrechnung der Geschäftsge­bühr auf die Verfahrensgebühr statt (BGH VIII ZR 86/06).

Soweit das LG Arnsberg

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