AG Mettmann weist Klage gegen HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG und deren Versicherten wegen fehlender Aktivlegitimation mit Urteil vom 13.4.2017 – 20 C 126/16 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier stellen wir Euch zur Diskussion ein zumindest bedenkliches Urteil aus Mettmann zur fiktiven Abrechnung vor, bei dem die Klage – nach Ansicht des Gerichts – mangels Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen wurde. Inwieweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechtzeitig und lückenlos die zum Beweis erforderlichen Belege vorgelegt hat, kann zweifelhaft sein. Denn im Zivilprozess gilt die Beschleunigungsmaxime, so dass bereits mit der Klage die den Klagegrund und die Klagehöhe stützenden Belege vorgelegt oder Zeugen benannt werden müssen. Dass die HUK-COBURG-Anwälte fast regelmäßig die Aktivlegitimation bestreiten, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Insoweit wäre, wenn tatsächlich ein Kreditinstitut (Sicherungs-) Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist, bereits mit der Klage die Einwilligung der Eigentümerin vorzulegen gewesen. Inwieweit § 1006 BGB im konkreten Fall die Vermutung zugunsten des Klägers aussprechen würde, vermag ich nicht anzugeben. Dieser Fall zeigt, dass die Klage gerade gegen die HUK-COBURG, wenn man schon diese mitverklagen will, sorgfältig gefertigt werden muss. Insbesondere sind sämtliche die Klage stützende Urkunden und sonstige Beweismittel mit der Klageschrift bekanntzugeben. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Ich selbst nehme mir jetzt eine knapp 14-tägige Auszeit. 

Viele Grüße und noch schöne Ferientage 
Willi Wacker

20 C 126/16                                                                                          Verkündet am 13.04.2017

Amtsgericht Mettmann

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

1.        Herrn … ,
2.        die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Mettmann
auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2017
durch die Richterin am Amtsgericht Z.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, teilweise reduzierte Klage ist unbegründet.

Es konnte im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO entschieden werden, denn der Streitwert liegt unter 600,00 €.

Der Kläger kann von den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 18.05.2016 in Mettmann nicht die Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von weiteren 341,56 € nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, 421, 249 ff. BGB an sich verlangen.

Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Angaben im Termin vom 30.03.2017 weder hinreichend dargetan noch belegt, dass er hierzu aktivlegitimiert ist.
Die Beklagten konnten die Aktivlegitimation im Verfahren zulässig nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten. Denn der Kläger war im Unfallzeitpunkt nicht Führer des beschädigten Fahrzeugs, PKW Kombi Mercedes-Benz B-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen … , so dass er sich für seine Eigentümerstellung nicht auf die Vermutungsregel des § 1006 BGB stützen kann. Auch die übersandte Rechnung und Auftragsbestätigung über den Autokauf belegen nicht seine Eigentümerstellung, da nicht zugleich ein entsprechender Zahlungsbeleg vorgelegt wurde. Außerdem hat der Kläger selbst weiter das Schreiben der Mercedes-Benz Bank vom 02.11.2016, für das auf Bl. 55 d.A. verwiesen wird, vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der beschädigte PKW fremdfinanziert war über die Mercedes-Benz Bank, die im Schadenszeitpunkt (18.05.2016) Eigentümer war, was auch in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zur Aktivlegitimation auf das vorstehende Schreiben der Mercedes-Benz Bank vom 02.11.2016. Zwar ergibt sich aus dem ersten Absatz des Schreibens, dass der Kläger als Darlehensnehmer berechtigt und verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen unter ausdrücklicher Einbeziehung des im Schreiben genannten – streitgegenständlichen – Schadensfalls.

Der Kläger verkennt jedoch, dass nach Absatz 2 des vorgenannten Schreibens bei Schadensregulierung eine Auszahlung der Entschädigungszahlung an den Kläger als Darlehensnehmer nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur (Nachgutachten/Reparaturrechnung) erfolgen darf, da die Mercedes-Bank ohne desselbigen davon ausgehen muss, dass das Fahrzeug entsprechend im Wert gemindert ist. Dies stellt eine aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB dar. Zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur hat der Kläger, der den Schaden fiktiv auf Grundlage des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen … vom 23.05.2016 (Hülle Bl. 75 d.A. und Bl. 114 ff d.A) berechnet, indes weder vorgetragen noch den entsprechenden Reparaturnachweis (Nachgutachten/Reparaturrechnung) vorgelegt, obwohl das Gericht mehrfach, nämlich mit Schreiben vom 19.01.2017 (Bl. 65 d.A.) und mit Terminsverfügung vom 17.02.2017 (Bl. 76 f d.A.) sowie nochmals im Termin auf den unzureichenden Vortrag zur Aktivlegitimation und Bedenken an der Antragstellung in Ansehung des vorgelegten Schreibens vom 02.11.2016 hingewiesen hat ebenso wie die Beklagten in ihren Schriftsätzen. Weitergehende Hinweise waren nicht geboten, da es weder Aufgabe des Gerichts noch zulässig ist, durch Hinweise eine Klage schlüssig zu machen und sich das Gericht ansonsten nach § 42 ZPO befangen machen würde.

Auch das ergänzte Vorbringen des Klägers zu seiner Eigentümerstellung im Verhandlungstermin reicht nicht zur Annahme seiner Aktivlegitimation. Soweit der Kläger im Verhandlungstermin am 30.03.2017 erstmals angegeben hat, er habe im Februar 2017 die letzte Darlehensrate gezahlt, hat er auf das Bestreiten der Beklagten, weder Beweis dafür angetreten noch Nachweise vorgelegt, obwohl das Gericht noch Nachfrage gehalten hat, ob er hierzu Unterlagen von der Mercedes-Bank erhalten habe, was er verneinte. Mangels Beweisantritts ist der Kläger daher beweisfällig für seine Behauptung geblieben, nunmehr Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs zu sein. Damit kann dahinstehen, ob dieser neue Vortrag als verspätet zurückzuweisen ist oder als unerheblich anzusehen ist, weil sich hieraus keine Eigentümerstellung des Klägers im Schadenszeitpunkt ergibt, wie die Beklagten meinen. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers beides verneint, ist er beweisfällig geblieben für seine Behauptung, nunmehr Eigentümer zu sein, so dass der Kläger auch hierauf nicht seine Aktivlegitimation stützen kann.

Schließlich ergibt sich die Aktivlegitimation des Klägers auch nicht aus den vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten zu 2.) auf die Reparaturkosten in Höhe von 609,82 € sowie 61,70 €. Diese Zahlungen können nicht als konkludentes Anerkenntnis ausgelegt werden, weil die Beklagte zu 2.) in den Abrechnungsschreiben vom 07.06.2016 (Bl. 46 f d.A.) und 16.06.2016 (Bl. 42 d.A) jeweils ausdrücklich erklärt hat, dass ein Anerkenntnis mit der Abrechnung und Zahlung nicht verbunden ist.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 05.04.2017 nebst erstmals beigefügten Darlehens-Bedingungen der Mercedes-Benz Bank AG bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Zum einen hätte der Kläger diese nach den zuvor mehrfach erfolgten Hinweisen bereits früher überreichen können, so dass das Vorbringen nach § 296 ZPO als verspätet anzusehen ist, weil seine Berücksichtigung den Rechtsstreit verzögern würde. Zum anderen ist neben der Ziffer III. der in Rede stehenden Darlehensbedingungen, auf die der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.04.2017 ausdrücklich verweist, auch die Ziffer IV. zu berücksichtigen. Danach hat der Darlehensnehmer insbesondere die erforderlichen Reparaturen unverzüglich zu veranlassen. Dazu hat der Kläger jedoch auch mit Schriftsatz vom 05.04.2017 weder weiter vorgetragen noch hierzu wie im Schreiben der Mercedes-Benz Bank vom 02.11.2016 – dort Absatz 2 – verlangt, einen Reparatur-Nachweis (Nachgutachten/Reparaturrechnung) vorgelegt, so dass der Kläger, mag er auch prozessführungsbefugt sein, bis zum Reparaturnachweis die Zahlung nur an die finanzierende Bank als derzeit allein geschädigte (Sicherungs-)Eigentümerin, nicht aber an sich verlangen kann, zumal er auch beweisfällig geblieben ist für die behauptete zwischenzeitliche Darlehenstilgung nebst Eigentumsrückübertragung, wie oben ausgeführt.

Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für eine solche Zulassung nicht ersichtlich sind, § 511 Abs. 4 ZPO. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch würde die Berufung der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen.

Der Streitwert wird bis zum 18.07.2017 auf 403,23 EUR und sodann auf 341,56 EUR festgesetzt.

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3 Antworten zu AG Mettmann weist Klage gegen HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG und deren Versicherten wegen fehlender Aktivlegitimation mit Urteil vom 13.4.2017 – 20 C 126/16 – zurück.

  1. Iven Hanske sagt:

    Ein Richter weiss, zwar verspätet, vom Vorbehaltseigentum und entscheidet trotzdem entgegen der Fakten, ich meine das ist Willkür und Rechtsbeugung, zumal hier schon aus dem entstandenen bzw. entstehenden Nutzungsschaden (spätere Reparatur) eine Aktivlegitimation besteht.

    So auch das LG Halle im Fall des OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

    Auch dürfte „der Autokauf“ aufklären.

    Auch wäre hilfreich das AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Auftrag von Ehefrau, Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen Gerichtskosten

    Und wieder hat die HUK, mit Richtershilfe, unseriös und rechtswidrig berechtigte Schadensersatzforderungen dem Geschädigten verweigert!!!

  2. BORIS sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    in der Tat handelt es sich hier um ein bedenkliches Urteil, das die Lebenswirklichkeit ausblendet.
    Auch die Entscheidungsgründe dieses Urteils atmen bereits eingangs die Absicht, die Klage abzuweisen und das bestätigt sich dann durch ein auffälliges Suchen nach vermeintlichen Gründen zur Verdichtung des gedachten Ergebnisses. Da hilft auch ein „Vater unser“ nicht mehr.
    Andererseits ist meist von vornherein aus der Art der Diktion erkennbar, ob ein Gericht beabsichtigt, den Vorgang unvoreingenommen, objektiv und qualifiziert zu erledigen. Dazu bedarf es keiner langatmigen Ausführungen, um einer Klage stattzugeben.
    Vor diesem Hintergrund verbleiben aus diesem Richterspruch zu Gunsten der Beklagten Irritationen, die vermeidbar gewesen wären. Die floskelhafte Begründung der Nichtzulassung der Berufung hat noch nicht einmal die Qualität von Fallobst.

    BORIS

  3. Zweite Chefin sagt:

    In der Tat war die Richterin von Anfang an auf Klageabweisung gebürstet, da hätte auch nicht geholfen, mit Klageschrift sämtliche Unterlagen beizufügen.
    Es wurden sämtliche angeforderten Unterlagen, angefangen beim Scheckheft, innerhalb der eng gesetzten Fristen beigebracht.
    Das Recht, sogar die Pflicht des Klägers, den Schaden im eigenen Namen geltend zu machen, war eindeutig formuliert und wurde schriftsätzlich zitiert. Auch die Tatsache, dass der Kläger wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung Eigentümer des Fahrzeuges wurde, blieb unbeachtet.
    Im übrigen war die Klage nur gegen den Schädiger beabsichtigt, die RSV (nicht HUK) bestand darauf, die HUK ebenfalls zu verklagen. Was aber letztlich nichts geändert hätte, die HUK tritt bekanntlich als Streithelferin bei.
    Konsequenz dieser Entscheidung müsste sein, dass Kunden der Mercedes-Bank auf ihren Schäden sitzenbleiben. Die Bank will und wird keine Ansprüche stellen, der Kunde darf es nicht, das kann ja wohl nicht sein.

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