LG Köln entscheidet zur Haftungsquote bei einem Autobahnunfall und zu den einzelnen Schadenspositionen mit Urteil vom 16.11.2016 – 18 O 360/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch noch ein Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln zur Haftungsquote und zu den entsprechenden Schadenspositionen vor. Bei dem geltend gemachten Nutzungsausfall konnte der Geschädigte nicht nachweisen, dass das verunfallte Fahrzeug, das sich an der Unfallstelle auf der Autobahn bei Köln überschlagen hatte, auch von anderen Familienmitgliedern hätte benutzt werden können, wenn es nicht zu dem Autobahnunfall gekommen wäre. Der Fahrer als Nutzer des verunfallten Fahrzeugs wurde zunächst in stationäre Behandlung gebracht und war für etwa drei Wochen krank geschrieben. Lest selbst das Urteil des LG Köln und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

18 0 360/15                                                                                           Verkündet am 16.11.2016

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

gegen

1. Herrn …
2. die …
3. die …

Beklagten

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.10.2016
durch den Richter am Landgericht Dr. K. als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.308,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.027,53 EUR seit dem 01.06.2015 und aus 281,16 EUR seit dem 14.12.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) von dem Kläger keine Rückzahlung der am 25.06.2015 gezahlten 2.500,00 EUR verlangen kann.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 37 % und die Beklagten 63 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 27.04.2015 in Bergheim auf der Bundesautobahn A 61 bei Kilometer 58.609 gegen 21.36 Uhr ereignete. Unfallbeteiligte waren der Kläger als Fahrer und Halter des in seinem Eigentum stehenden Pkw BMW 3er, amtliches Kennzeichen … , und der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Ford Galaxy, amtliches Kennzeichen… , dessen Halter die Beklagte zu 2) ist.

Der Kläger befuhr zum Unfallzeitpunkt die Autobahn A61 zwischen den Anschlusssteilen Bergheim und Bergheim-Süd mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h auf der linken Fahrspur in Richtung Koblenz. Es gilt dort keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Die Fahrbahn verläuft gerade und es gibt zwei Fahrspuren sowie einen Seitenstreifen. Linksseitig ist eine Betonwand als Aufprallschutz aufgestellt. An der Anschlussstelle Bergheim fuhr der Beklagte zu 1) auf die Autobahn auf, ebenfalls in Richtung Koblenz. Der Beklagte wechselte vom Beschleunigungsstreiten auf die rechte Fahrspur. Sodann wechselte er auf den linken Fahrstreifen, um einen vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Transporter zu überholen. Währenddessen näherte sich der Kläger von hinten kommend auf der Überholspur. Als der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug im Rückspiegel erblickte, steuerte der Beklagte zu 1) seinen Pkw nach links in Richtung Mittelwand, um eine Lücke zwischen seinem Fahrzeug und dem rechts neben ihm befindlichen Transporter zu schaffen. Um nicht auf das Beklagtenfahrzeug aufzufahren, fuhr der Kläger mittig durch die geschaffene Lücke, ohne dass er dabei das Beklagtenfahrzeug oder den Transporter berührte. Bei dem Versuch gegenzulenken verlor der Kläger sodann die Kontrolle über sein Fahrzeug, kam zunächst nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen die Mittelwand. Von hier aus wurde der Pkw nach rechts von der Fahrbahn abgewiesen und geriet in den rechten Grünstreifen, wo er sich überschlug. Die weiteren Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger wurde notfallmäßig ins Krankenhaus verbracht. Ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Arztberichts des Krankenhauses erlitt er eine HWS-Zerrung und klagte über Kopfschmerzen. Der Kläger begab sich in hausärztliche Behandlung und war vom 28.04.2015 bis zum 16.05.2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Es wird wegen der Einzelheiten verwiesen auf die zur Gerichtsakte gereichten ärztlichen Atteste. Das klägerische Fahrzeug befand sich durch den Unfall in einem nicht mehr fahrtauglichen Zustand. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf das zur Gerichtsakte gereichte Gutachten des Privatsachverständigen … vom 30.04.2015. Am 04.08.2015 erwarb der Kläger ein neues Fahrzeug und meldete es auf sich an.

Der Kläger macht die nachfolgenden Schadenspositionen geltend:

Wiederbeschaffungsaufwand 3.030,00 EUR, Sachverständigenkosten 641,41 EUR, Kostenpauschale 30,00 EUR, Zuzahlung für Schmerzmittel in der Apotheke 5,00 EUR, Abmeldekosten 7,40 EUR, Abschleppkosten 704,93 EUR, Feuerwehrkosten 351,45 EUR, Nutzungsausfall für 14 Tage ä 43,00 = 602,00 €, Schmerzensgeld von mindestens 1.500,00 EUR.

Nachdem die Beklagten keine Zahlungen geleistet hatten, ließ der Kläger die Beklagten mit anwaltlichem Sehreiben vom 04.05.2015 zur Zahlung des vorläufig mit 5.772,85 EUR bezifferten Schadens unter Fristsetzung bis zum 19.05.2015 auffordern. Am 25.06.2015 zahlte die Beklagte zu 3) „als Vorauszahlung auf den Gesamtschaden“ 2.500,00 EUR. Mit Schreiben von September 2015 teilte die Beklagte zu 3) mit, dass nach nochmaliger Prüfung ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht ersichtlich sei, und forderte den Kläger zur Rückzahlung der geleisteten 2.500,00 EUR auf.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von den Beklagten vollständigen Ausgleich sämtlicher materieller Schadenspositionen, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Feststellung, dass die Beklagte zu 3) keine Rückzahlung der bereits geleisteten 2.500,00 EUR verlangen könne. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei ohne Vorankündigung und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten sofort von dem Beschleunigungsstreifen auf den linken Fahrstreifen gewechselt und habe sich dann unmittelbar vor ihm befunden. Der Kläger sei nichts anderes übrig geblieben als auszuweichen und durch die entstandene Lücke zwischen Beklagtenfahrzeug und Transporter hindurchzufahren. Der Kläger behauptet, ihm sei der geltend gemachte Schaden entstanden und verweist diesbezüglich auf das Privatgutachten des Sachverständigen TJpl vom 30.04.2015, die Honorarnote des Sachverständigen vom 30.04.2015, die Quittung der Apotheke vom 04.05.2011, die Quittung des Rhein-Erft-Kreises vorn 04.05.2015, die Rechnung der Fa. … vom 17.07.2015 sowie die Kostenersatzfestsetzung der Stadt Bergheim vom 21.10,2015, welche der Kläger allesamt zur Gerichtsakte gereicht hat. Außerdem behauptet der Kläger, dass er aufgrund des Unfalls eine Daumenprellung erlitten habe.

Der Kläger beantragt unter Anrechnung der vorgerichtlich geleisteten 2.500,00 EUR vorrangig auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (764,73 EUR) und nachrangig auf die sonstigen Schadenspositionen,

1.  die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 3.670,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen;

2.   die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld von mindestens 1.069,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen;

3.  festzustellen, dass die Beklagte zu 3) von dem Kläger keine Rückzahlung der am 25.06.2015 gezahlten 2.500,00 EUR verlangen kann;

sowie mit klageerweiterndem, die Feuerwehrkosten betreffenden Schriftsatz, welcher den Beklagten am 14.12.2015 zugestellt worden ist

4.   die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 351,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragten.

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich nach dem Auffahren auf die Autobahn zunächst ordnungsgemäß hinter dem Transporter eingeordnet. Erst nachdem er sich vergewissert habe, dass die linke Spur frei sei, sei er nach links auf die Überholspur gewechselt. Der Kläger habe – obwohl für ihn möglich – nicht gebremst, sondern lediglich die Lichthupe betätigt, um den Beklagten zu 1) zum Ausweichen zu drängen. Der Kläger habe den Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit und unachtsames Verhalten sowie Reagieren selbst verursacht.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.10.2016 durch Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.10.2016 Bezug genommen. Die Strafakten 961 Js …/15 der Staatsanwaltschaft Köln sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.

A.  Dem Kläger stehen gegen die Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 823 BGB Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von noch 2.308,69 EUR zu. Der Entscheidung liegen die nachfolgenden Erwägungen zugrunde:

1.  Die geltend gemachten Schäden des Klägers sind beim Betrieb sowohl seines Fahrzeuges wie auch des von dem Beklagten zu 1) geführten, von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) gesetzlich haftpflichtversicherten Fahrzeugs verursacht worden, ohne dass der Unfall durch höhere Gewalt i.S. von § 7 Abs. 2 StVG verursacht wurde bzw. einer der Parteien der Nachweis gelungen wäre, dass das Unfallgeschehen für sie unabwendbar i.S. von § 17 Abs. 3 StVG war.

2.  Daher hängt die Schadensersatzverpflichtung nach §§ 18, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beteiligten Fahrer der Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der grundsätzlich von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jede Seite hat hierbei diejenigen Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach §§ 18, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Unter Beachtung und Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme und persönlicher Anhörung des Klägers sowie des Beklagten zu 1) hält das Gericht eine Verteilung der Haftung dem Grunde nach von 80 % zu 20 % zu Lasten der Beklagtenseite für sachangemessen.

Dies resultiert daraus, dass dem Beklagten zu 1) ein verkehrsgefährdender Fahrstreifen- Wechsel auf die Überholspur, welche von dem Kläger mit 190 km/h befahren worden war, entgegen den Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO anzulasten ist, während dagegen die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges, dahinter nicht vollständig zurücktritt, da der Kläger die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h deutlich überschritten hatte, was zu einer grundsätzlichen Erhöhung der Befriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges führte. Der zugrunde liegende Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1) in Gestalt der Vornahme eines unfallursächlichen verkehrsgefährdenden Fahrtstreifenwechsels entgegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO wiegt hierbei um einiges schwerer als die in Rechnung zu stellende allgemeine einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges, weswegen das Gericht im Rahmen der gebotenen Abwägung die getroffene Verteilung der Haftung und dem Grunde nach von 80 % zu 20 % zu Lasten der Beklagtenseite für angemessen erachtet.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) unmittelbar vom Beschleunigungsstreifen auf die linke Spur gewechselt ist und auf diese Weise das Vorfahrtsrecht des Verkehrs auf der durchgehenden Fahrbahn nach § 18 Abs. 3 StVO missachtet hat. Denn jedenfalls hat er durch den von ihm vorgenommenen Wechsel auf die linke Fahrspur gegen das Gebot des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen, wonach ein Fahrstreifenwechsel nur erfolgen darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Dass dieser Fahrstreifenwechsel eine Gefährdung für. das klägerische Fahrzeug darstellte und zugleich für dessen anschließende Kollision mit der Leitplanke ursächlich war, ergibt sich hieraus den Grundsätzen zum Anscheinsbeweis.

Steht zur richterlichen Überzeugung ein Sachverhalt fest, der nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung vom Üblichen und Gewöhnlichen typisch für einen bestimmten Geschehensablauf – etwa für die bestimmte Wirkung einer bestimmten Ursache – ist, so vermittelt diese Typizität die richterliche Überzeugung auch im zu entscheidenden Einzelfall (vgl. BGH, VersR 1997, 205). Wird gegen eine Schutzvorschrift verstoßen, die auf bestimmten Erfahrungen über die Gefährlichkeit einer Handlungsweise beruht – hier die Schutzvorschriften des § 7 Abs. 5 StVO – , so kann bei einem Schadenseintritt nach erstem Anschein darauf geschlossen werden, dass sich die von ihr bekämpfte Gefahr verwirklicht hat, sofern sich der Schadensfall in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verhalten ereignet hat. Jedenfalls wenn es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel eines Fahrzeuges zu einer Kollision mit einem auf der anderen Fahrspur befindlichen Fahrzeug kommt, wird regelmäßig von einem Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugführers ausgegangen (vgl. die Nachweise bei Heß, in: Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 7 StVO Rn. 25). Der Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und der Kollision ist noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des von hinten nahenden Fahrzeugs befunden hat (vgl. KG, NJW-RR 2011, 28).

Hier hat der Kläger einen Zusammenstoß noch verhindern können, indem es ihm gelungen ist, mittig zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem Transporter hindurchzufahren. Gleichwohl kann hier nichts anderes gelten, als wenn es zu einem Zusammenstoß gekommen wäre (vgl. auch LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 32).

Dass das unfallauslösende Fahrmanöver des Klägers in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1) erfolgt ist, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht zweifelhaft So behaupten die Beklagten schon selbst nicht, dass der Beklagte zu 1) schon eine hinreichend lange Zeit auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei, als es zu  dem  Unfallgeschehen gekommen  sei.  Im  Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte zu 1) angegeben, sich erst mit seiner Beifahrertür auf Höhe der hinteren Stoßstange des überholten Transporters befunden zu haben, als er den Kläger im Rückspiegel wahrgenommen habe. Dies zeigt, dass der Spurwechsel allenfalls wenige Sekunden zurücklag, als das Unfafigeschehen in Gang geriet. Dies harmoniert auch mit der Aussage des Zeugen KflHfe, der bekundet hat, dass zwischen dem Spurwechsel und dem Unfall seiner Einschätzung nach keine zehn Sekunden gelegen habe. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) jedenfalls noch nicht so lange auf dem linken Fahrstreifen gefahren ist, dass die mit einem Spurwechsel verbundenen Gefahren für den von hinten auf der linken Spur herannahenden Verkehr gleichsam wieder neutralisiert gewesen wären. Dass der gefährdende Spurwechsel ursächlich für die Ausweichbewegung des Klägers war, liegt auf der Hand.

Die Beklagtenseite hat den gegen den Beklagten zu 1) sprechenden Anschein unfalfursächiichen Verschuldens auch nicht erschüttert. Ihr klägerseits bestrittener Vortrag zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist formelhaft und unsubstantiiert und im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt worden.

Umgekehrt steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich unaufmerksam verhalten hätte, zu spät reagiert hätte oder einen sonstigen Fahrfehler begangen hätte. Der Zeuge !<WH konnte nichts Entsprechendes bekunden. Insbesondere hat er die Behauptung der Beklagten, der Kläger hätte noch abbremsen können, nicht bestätigen können. Die für ein Verschulden des Klägers darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben auch keinen weiteren Beweis zum Nachweis etwaiger Fahrfehler oder unsachgemäßer Reaktionen des Klägers angetreten. Da keine Fahrzeugkollision stattgefunden hat und keine objektivierbaren Angaben zu Geschwindigkeiten, Abständen usw. vorliegen, hätte der Beweis – was der Kammer aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bekannt ist – auch nicht mit einem Sachverständigengutachten geführt werden können.

Insbesondere begründet auch der Umstand, dass der Kläger die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (siehe § 1 der Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung) im Zusammenhang mit dem Befahren der Überholspur vor dem Unfallgeschehen nicht eingehalten hatte, sondern vielmehr insofern die Überholspur mit 190 km/h befuhr, keinen schuldhaften Verursachungsbeitrag (siehe OLG Nürnberg, Urteil vom 09.09.2010 – 13 U 712/10 -, juris, Rn. 27).

Gleichwohl tritt die allgemeine einfache Betriebsgefahr des Pkws des Klägers in Höhe von 20 % auch hinter dem grob verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) nicht vollständig zurück, da der Kläger die Überholspur vor dem Unfallereignis mit einer deutlich über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegenden Fahrgeschwindigkeit von 190 km/h befahren hatte.

Die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit seitens des auf der Überholspur fahrenden Klägers führt dazu, dass die Gefahrensituation für diesen erheblich schwerer zu beherrschen war, wodurch die ßetriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs an sich ebenfalls deutlich erhöht wurde. Das erhebliche Verschulden des einen unfaifursächlich verkehrsgefährdenden Fahrstreifen Wechsel durchführenden Beklagten zu 1) führt nicht zu einem „Freibrief des Klägers, mit einem erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo auf der Autobahn zu fahren und bei einem dann erfolgten Unfall jede Haftung von sich zu weisen, obwohl durch diese erhöhte Geschwindigkeit die Gefahrensituation – und damit das Unfallrisiko – ebenfalls gesteigert war (vgl. auch OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 29; siehe auch Heß, in: Burmann u.a., a.a.O., § 7 StVO Rn. 25 m.w.N.).

3.  Für die Klagepartei liegt des Weiteren kein unabwendbares Ereignis vor, dass gemäß § 17 Abs. 3 StVG die Haftung der einen oder anderen Seite entfallen fassen würde. Denn dabei gilt, dass das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses derjenige zu beweisen hat, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will. Die Unaufklärbarkeit der Unvermeidbarkeit des Unfaliereignisses geht daher zu Lasten des Beweispflichtigen, wobei insbesondere auch bloße Zweifel an der Unvermeidbarkeit die Annahme der Unabwendbarkeit im Rechtssinne ausschließen.

Hier ist insoweit zu Lasten der Klagepartei zu berücksichtigen, dass sich auf Unabwendbarkeit eines Unfalles im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ein Kraftfahrer dann nicht berufen kann, wenn dieser die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und dass es vielmehr gerade auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu einem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (siehe hierzu BGH, NZV 1992, 229).

Dass es zu dem Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit gekommen wäre, wird von Kiägerseite allerdings gar nicht erst unter entsprechendem Beweisantritt behauptet.

4.  Dem Grunde nach schulden die Beklagten dem Kläger daher Ersatz von 80 % des erlittenen materiellen Schadens. Den einzelnen Positionen sind die Beklagten nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Soweit die Beklagten den klägerseits geltend gemachten Schaden lediglich „vorsorglich bestreiten“, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO). Der Kläger hat zu sämtlichen Schadenspositionen Rechnungen, Belege und Quittungen vorgelegt, so dass sich die Beklagten schon im Einzelnen mit den vorgelegten Unterlagen hätten auseinandersetzen müssen. So haben die Beklagten nach § 249 BGB folgende Positionen zu ersetzen:

Wiederbeschaffungsaufwand            netto         3.030,00 EUR
gemäß Gutachten … vom 30.04.2015
Sachverständigenkosten                                       641,41 EUR
Kostenpauschale                                                     30,00 EUR
Zuzahlung Apotheke                                                  5,00 EUR
Abmeldung                                                                 7,40 EUR
Abschleppkosten                                                    704,93 EUR
Feuerwehr                                                              351,45 EUR

GESAMT                                                                4.770,19 EUR
Davon 80 %                                                         3.816,15 EUR

Nicht beanspruchen kann der Kläger allerdings den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden.

Ein Anspruch wegen des Entzugs von Gebrauchsvorteilen bei der Beschädigung eines Kfz setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit auch einen Nutzungswillen auf Seiten des Geschädigten voraus. Verzichtet der Geschädigte -so wie der Kläger hier – auf eine Reparatur, so muss sich sein Nutzungswille zur Ziehung der Gebrauchsvorteile aus einem Pkw in der alsbaldigen Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs dokumentieren (BGH, NJW 1976, 1396). Dieser zeitliche Zusammenhang ist nach Auffassung des Gerichts hier jedoch nicht mehr gegeben, da der Kläger mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs über drei Monate zugewartet hat. Das Unfaflereignis war am 27.04.2015 und die Ersatzanschaffung erfolgte erst Anfang August 2015. Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für fehlenden Nutzungswllen (OLG Köln VersR 2004, 1332). Gründe für das Zuwarten mit der Ersatzanschaffung hat die Beklagtenseite nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.

5. Weiterhin sind die Beklagten dem Kläger zum Ersatz eines angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs, 2 BGB verpflichtet, welches das Gericht – abweichend von der Größenvorstelfung des Klägers – aber lediglich mit 500,00 EUR ansetzt.

Die wesentlichen Grundlagen für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles (vgl. Spindler, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand: 01.05.2016, § 253 Rn. 26 m.w.N.). Als Ausgangspunkt für die Bemessung ist die Orientierung an den in anderen Fällen vergleichbarer Verletzungen von der Rechtsprechung zugebilligten Schmerzensgeldern von besonderer Bedeutung (BGH, VersR 1979, 281).

Ein Schmerzensgeld von 500,00 EUR ist für die erlittene HWS-Zerrung und die Kopfschmerzen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 19 Tagen angemessen, aber auch ausreichend, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs. Dass der Kläger durch den Unfall, so wie er behauptet, zusätzlich noch eine Daumenprellung davon getragen hat, steht nicht fest. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass die Daumenprellung nicht im Arztbrief des Krankenhauses enthalten ist. Daraufhin hat der Kläger keinen sachhaltigen Vortrag mehr geleistet. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes nimmt die Kammer insbesondere auf folgende Entscheidungen Bezug:

–    OLG Celle, Urteil vom 26.11.2008 – 14 U 45/08: Verkehrsunfall mit Zerrung der HWS mit Prellungen bei einer Woche Arbeitsunfähigkeit und 50 % Mitverschulden: 500,00 EUR (Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 8. Aufl. 2016, Rn.E1386)

–    LG Bonn, Urteil vom 17.10.2008 – 18 0 151/08: Verkehrsunfall als Radfahrer mit HWS-Zerrung sowie Prellungen; „erhebliche Beeinträchtigungen“ über eine Dauer von drei Wochen und 75 % Mitverschulden: 800,00 EUR (Jaeger/Luckey, a.a.O., Rn. E1416)

6. Die Beklagten sind weiterhin verpflichtet, dem Kläger unter dem Aspekt des Schadensersatzes die anteiligen Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zu ersetzen. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten betragen ausgehend von der Zahlungsverpflichtung 6er Beklagten 492,54 EUR. Dabei war von einem Gegenstandswert bis 5.000,00 EUR und einer Geschäftsgebühr von 1,3 auszugehen.

Eine Geschäftsgebühr von 1,5 kann, anders als der Kläger meint, nicht ohne Weiteres „in Ausübung des anwaftlichen Ermessens“ in Ansatz gebracht werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war (BGH, NJW-RR 2007, 420). Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Überschreitung der „Kappungsgrenze“ von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist. Dazu hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen, so dass es bei der Geschäftsgebühr von 1,3 verbleibt Denn die Schwellengebühr von 1,3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BT-Drucks. 15/1971, S. 207; BGH NJW 2011, 1603).

Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ein Ermessensspielraum zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, NJW 2011, 1603). Diese Toleranzrechtsprechung greift zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, allerdings nur dann ein, wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen. Das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, nach der eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG bis zum 2,5-fachen der Gebühr nur bei schwierigen oder umfangreichen Sachen im billigen Ermessen des Anwalts steht, während es bei der Regelgebühr von 1,3 verbleibt, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind (BT-Drucks. 15/1971, S. 207).

Daher ist eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 auch nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen (so nun auch BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11 – juris; ebenso schon OLG Celle ZfSch 2012, 20). Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Das verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.

7. Nachdem die Beklagtenseite „als Vorauszahlung auf den Gesamtschaden“ 2.500,00 EUR geleistet hat, kann der Kläger von den Beklagten noch weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.308,69 EUR beanspruchen. Die von der Beklagten zu 3) geleisteten 2.500,00 EUR waren mangels anderweitiger Tilgungszweckbestimmung gemäß § 367 Abs. 1 BGB zuerst auf die vorgerichtfichen Rechtsverfolgungskosten, welche der Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung bereits mit vorgerichtlichem Schreiben bei der Beklagtenseite angemeldet hatte, anzurechnen, so dass von den gefeisteten 2.500,00 EUR insgesamt noch 2.007,46 EUR auf die Hauptforderung (materieller und immaterieller Schadensersatz) angerechnet werden konnten (2.500 – 492,54 = 2.007,46). Bei einem klägerseits zu beanspruchenden Gesamtschadensersatz von 4.316,15 EUR (3.816,15 + 500 = 4.316,15) kann der Kläger nach Anrechnung von 2.007,46 EUR noch 2.308,69 EUR von den Beklagten verlangen.

B.  Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB, nachdem die Klägerseite die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 19.05.2015 erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte. Hinsichtlich der erst während des Prozesses rechtshängig gemachten Feuerwehrkosten folgt der Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB.

C.  Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers liegt darin begründet, dass sich die Beklagte zu 2) eines Rückzahlungsanspruchs berühmt. Der Kläger hat ein Interesse an der negativen Feststellung. Mit der Entscheidung über den klägerischen Leistungsantrag ist noch keine Entscheidung darüber verbunden, ob der Kläger auch die erhaltene Vorauszahlung behalten darf.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Beklagten zu 3) steht kein Anspruch auf Rückzahlung von 2.500,00 EUR nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BG zu, da dem Kläger – wie oben ausgeführt – ein Schädensersatzanspruch in einer die Vorauszahlung übersteigenden Höhe zustand. Die Zahlung erfolgte somit nicht rechtsgrundlos.

D.  Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Nr. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

E.  Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 13.10.2016 zum Vorliegen eines für ihn unabwendbaren Ereignisses i.S. von § 17 Abs. 3 StVG hat gemäß § 296a ZPO bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden können. Es besteht auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Diese ist ohne rügbaren Verfahrensfehler, insbesondere ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, geschlossen worden; ein Schriftsatznachlass ist weder beantragt noch veranlasst gewesen. Dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit vergleichbaren Schadensfolgen eingetreten wäre, erscheint im Übrigen schon deshalb äußerst zweifelhaft, weil der Beklagte zu 1) nach dem nicht nachgelassenen Klägervortrag seinerseits schon deutlich schneller als 100 km/h gefahren sein muss, als er auf den linken Fahrstreifen wechselte. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit hätte also nur eine geringe Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den Fahrzeugen vorgelegen, so dass eine Vermeidbarkeit des Unfalls wahrscheinlich erscheint. Jedenfalls wäre es kaum zu einem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen.

Streitwert:     Bis 8.000,00 EUR

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