AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus Gutachtenbeauftragung und ergänzender Stellungnahme.

Der Amtsrichter der 109. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Mitte in Berlin hat die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Urteil vom 22.5.2007 – 109 C 3078/06  – verurteilt, an die Klägerin 174,96 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Entscheidungsgründe:

Die auf § 3 PflVG i.V.m. §§ 7 StVG, 823, 249 f BGB gestützte Klage ist begründet. Die Klägerin, die unstreitig dem Grunde nach berechtigt ist, von der Beklagten Zahlung vollen Schadensersatzes für die Folgen des Verkehrsunfalles zu verlangen, der durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-…. am 24. September 2005 in Berlin-Friedenau verursacht wurde, ist berechtigt, noch die mit der Klage begehrten 174,96 Euro zu verlangen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die von der Klägerin ausgeglichene Kostenrechnung des von ihr beauftragten Sachverständigen über 314,80 Euro im Sinne von § 249 BGB erforderlich war. Weil die Beklagte auf diese Gutachterrechnung lediglich einen Teilbetrag von 233,80 Euro gezahlt hat, sind nunmehr noch weiter 81,– Euro geschuldet. Hinzu kommt der Betrag in Höhe von 93,96 Euro, den die Klägerin für die ergänzende Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 hat aufwenden müssen. Das von der Klägerin gezahlte Honorar für den beauftragten Sachverständigen ist Teil des im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrages, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.

Nach den gutachterlichen Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Ing. H. müssen die in Rechnung gestellten 314,80 Euro als übliches Gutachterhonorar angesehen werden. Die Klägerin war auf Grund der §§ 675, 631, 632 BGB auch dann verpflichtet, wenn die Preisvereinbarungsklausel laut Gutachtenauftrag einer Inhaltskontrolle nicht standhalten sollte. Das jedenfalls im Sinne von § 632 BGB als üblich geschuldete Honorar musste von der Klägerin zur Schadensbezifferung im Einzelnen aufgewandt werden und stellt damit einen Teil des der Klägerin entstandenen und von der Beklagten nach § 249 BGB auszugleichenden Schadens dar.

Nichts anderes gilt für die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen in Höhe von 93,96 Euro.

Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286, 288 BGB, 91 I 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So das Urteil des AG Berlin-Mitte im Rechtstreit gegen die HUK-Coburg.

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7 Antworten zu AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus Gutachtenbeauftragung und ergänzender Stellungnahme.

  1. borsti sagt:

    Zitat:
    „Nach den gutachterlichen Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Ing. H. müssen die in Rechnung gestellten 314,80 Euro als übliches Gutachterhonorar angesehen werden.Die Klägerin war auf Grund der §§ 675, 631, 632 BGB auch dann verpflichtet, wenn die Preisvereinbarungsklausel laut Gutachtenauftrag einer Inhaltskontrolle nicht standhalten sollte.“
    —————–
    Es war demnach also eine feste Honorarvereinbarung getroffen worden. Trotzdem wurde das verrechnete SV-Honorar in gerichtlichem Auftrag durch den SV Ing.H. überprüft.

    Zur Ehrenrettung sei bemerkt, dass das Urteil aus 2007 stammt. Nach BHG Auffassung wäre das Gericht heute nicht berechtigt eine Preiskontrolle durchzuführen.

    Ich hoffe das die Berliner Gerichte das mittlerweile verinnerlicht haben, zumindest bei festen Honorarvereinbarungen.

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi,
    auch ein kurzes, aber schon moderneres Urteil als das Urteil des AG Bochum. Kurz, knapp und prägnant, so soll es sein.
    Grüße
    Friedhelm S.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo borsti,
    das BGH-Urteil, das Du ansprichst, datiert vom 23.1.2007 und trägt das Aktenzeichen VI ZR 67/06. Darin hat der VI Zivilsenat tatsächlich ausgeführt:“…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen ( vgl.Senat NJW 2004, 3326 = VersR. 2004, 1189, 1190f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares ( BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann: vgl.auch AG Essen VersR. 2000, 68,69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323 ). Eigentlich hätte daher der Berliner Amtsrichter das BGH-Urteil beachten müssen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. borsti sagt:

    Hallo Wili Wacker,
    danke für die Aufklärung. Ich war der Meinung dieses BGH-Urteil sei etwas jüngeren Datums. Anscheinend braucht es halt seine Zeit bis Amtsrichter die Muße finden (bei all den HUK-Prozessen) BGH-Urteile zu lesen.
    Außerdem – Richter sind unabhängig, auch vom BGH, sonst wäre so manches Urteil nicht in der Welt.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo borsti,
    bitte sehr! Auch Richter sind nur Menschen und Menschen sind fehlbar. Der Richter hätte eigentlich das BGH-Urteil beachten müssen, aber man sieht ja, wie lange es brauchte, bis die Richter das Porsche-Urteil richtig angewandt hatten. Selbst jetzt kann es passieren, dass das VW-Urteil nicht korrekt umgesetzt wird. Viel liegt aber auch daran, dass seitens der Versicherungsanwälte diese höchstrichterlichen Entscheidungen in ihr Gegenteil umgemünzt werden. Die Richter sind zwar unabhängig, andererseits aber doch an höchstrichterliche Entscheidungen gebunden, wenn gleiche Sachverhalte vorliegen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. borsti sagt:

    Der gleiche Richter – immer noch in der C 109 am AG Mitte unbeirrbar tätig – weil er die Weisheit nicht nur gepachtet, sondern glaubt erfunden zu haben, treibt sein Unwesen immer noch.

    Nach nunmehr fast 9 Jahren (neun) prüft er immer noch nach Werkvertrag und will einen Sachverständigen zur Honorarbestimmung anheuern. Das ist der gleiche Richter ( AG Mitte C 109 3131/09) der einem Geschädigten zumutete den Restsprit selbst abzupumpen, bzw. umzufüllen.

    Welche Begünstigungen seitens der Versicherer sind ihm seit damals bis heute zugeflossen? Das so etwas nicht aus dem Verkehr gezogen wird, ist ein Skandal. Solchen Leute ruinieren die gesamte Justiz.

  7. Juri sagt:

    borsti.> Aber ja doch – und besonders wertvoll für die Versicherer ist der Umstand, dass das AG Mitte mit jenem Herrn „Richter“ der C 109 die gebündelte „Fachkompetenz“ vereint. Es sind ja schließlich alles „Fachkammern“, die sich dort mit Verkehrsrecht befassen sollen. Die brauchen sich nicht mit Scheidungen u.ä. etc. herumschlagen.

    Es ist schon erschreckend, wie weit die Rechtsaufassung der Versicherer von solchen Herren umgesetzt und vollzogen wird. Ich denke einmal Herr Seehofer hatte mit seiner Äußerung zum Unrechtsstaat ins Schwarze getroffen, wenn auch an einer ganz anderen Stelle. Die Politik tut nichts und solche Richter geben dem Staat den letzten Schubs. Es ist einfach nur zum k…

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