AG Mitte in Berlin verurteilt mit überzeugender Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.4.2016 – 106 C 3268/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Sonnabend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Mitte in Berlin zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Wieder einmal hat die HUK-COBURG alles bestritten, was bestritten werden konnte. Dabei übersieht sie allerdings, dass ihr Bestreiten unerheblich ist. Mit zutreffender Begründung hat das erkennende Gericht die bekagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG auch darauf hingewiesen. Ob die Verantwortlichen der HUK-COBURG darauf jetzt reagieren? Ich glaube dies bei der Beratungsresistenz der HUK-COBURG nicht! Was denkt Ihr? Lest selbst das lesenswerte Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 7.4.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 106 C 3268/15                                                  verkündet am: 07.04.2016

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägers,

gegen

die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 106, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 07.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht A.

f ü r    R e c h t   e r k a n n t :

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,74 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.2.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang begründet und war im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall gemäß §§ 249, 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten für die aus dem Unfall vom 26.1.2014 des Geschädigten resultierenden Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Geltend gemacht werden mit der vorliegenden Klage restliche Kosten aus der Erstellung eines Sachverständigengutachtens gemäß Rechnung vom 28.1.2014.

Der Geschädigte trat diese Schadensersatzforderung gegen die Beklagte mit Abtretungserklärung vom 28.1.2014 wirksam an den Kläger ab.

Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte zunächst mit Nichtwissen die Eigentümerstellung des Auftraggebers des Klägers, der unstreitig im Unfallzeitpunkt Fahrer des geschädigten Fahrzeuges war, so dass führ diesen § 1006 BGB streitet. Unstreitig hat die Beklagte den weit überwiegenden Teil des bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens und auch der Kosten des Sachverständigengutachtens reguliert, ohne jemals Bedenken gegen die Eigentümerstellung des Geschädigten geäußert zu habe oder die Schadensersatzleistung hinsichtlich der Anerkennung ihrer rechtlichen Verpflichtung eingeschränkt zu haben. Zwar können Zahlungen ohne Abgabe weiterer Erklärungen nicht automatisch als deklaratorische Schuldanerkenntnisse angesehen werden. Unter den gegebenen Umständen ist aber aufgrund ihres vorprozessualen Regulierungsverhaltens anzunehmen, dass ihr Bestreiten „ins Blaue hinein“ erfolgt und daher als prozessual unbeachtlich zu behandeln ist.

Die Abtretung der Ersatzforderung an den Sachverständigen verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Forderungseinziehung stellt sich vielmehr als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, die nach § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 -, Rn. 35, juris).

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die gesamten, aus der streitgegenständlichen Rechnung resultierenden Kosten insgesamt erstattungsfähig, so dass unter Berücksichtigung der vorprozessual erfolgten Zahlungen ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des noch geltend gemachten Betrages verbleibt.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.2.2014 (Az. VI ZR 225/13 nach juris) wie folgt ausgeführt:

Grundsätzlich kann der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. statt vieler BGH vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 m.w.N.). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf§ 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH a.a.O.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH Urteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH Urteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs.2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs.2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGHZ 132, 373, 381 f).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfen die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten nicht allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes gekürzt werden. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12).

Solche Umstände sind vorliegend jedoch, ebenso wie im vom BGH entschiedenen Fall, weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. Auch soweit die Beklagte vorträgt, insbesondere die Nebenkosten seien überhöht, vermag dies keine Kürzung zu rechtfertigen. Der BGH führt in seiner unter Bezug genommenen Entscheidung entsprechend aus:

Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht substantiiert vorgetragen. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Geschädigte gegenüber dem Schädiger nicht verpflichtet. Dem Geschädigten musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Dem ist im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall nichts hinzuzufügen. Ferner führt der BGH in der Entscheidung vom 11.2.2014 (a.a.O) aus:

Zwar ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten allerdings noch nicht.

Soweit die Beklagte die gesonderte Abrechnung einzelner Nebenkosten insgesamt in Frage stellt, sei auch hier darauf hingewiesen, dass sich deren Erforderlichkeit und Üblichkeit aus Sicht des Geschädigten bereits aus der Abrechnung ergibt. Ferner ist festzustellen, dass diese Positionen auch im Rahmen der genannten Umfrage abgefragt wurden. Damit ist aber wohl nicht zu leugnen und im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass diese Nebenkosten nicht etwa nur vom hier beauftragten Sachverständigen erhoben werden, sondern von einer Vielzahl von Sachverständigen grundsätzlich in Rechnung gestellt werden. Das ist auch der Beklagten bekannt. Wenn sie dennoch meint, hier in letzter Konsequenz dahingehend argumentieren zu müssen, dass der Geschädigte diese Kosten als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch nicht für erförderlich halten durfte, erschließt sich dieses Verhalten dem Gericht nicht.

Soweit die Beklagte meint, der Geschädigte hätte wegen offensichtlicher Überhöhung der geltend gemachten Nebenkosten gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

Die Erforderlichkeit der Kosten für den Fall einer Geltendmachung aus abgetretenem Recht wie im vorliegenden Fall anders zu beurteilen, ist vorliegend nicht sachgerecht. Es darf nicht vergessen werden, dass es sich um den originären Anspruch des Geschädigten handelt. Dieser wurde in dem den jeweiligen Geschädigten entstandenen Umfang abgetreten und nun geltend gemacht. Das hier Anlass bestehen würde, einen Anspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen aus Verletzung einer Verpflichtung aus deren gegenseitigem Vertrag zur Erstellung eines Gutachtens zu begründen, ist nicht ersichtlich.

Der Zinsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in §§ 286, 288, 247 Abs.1 BGB.

Abzuweisen war die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, da mangels Darlegung trotz Hinweises des Gerichts nicht festgestellt werden konnte, dass dem Kläger ein Schaden und ggf. in welcher Höhe insoweit überhaupt entstanden ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs.4 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Dies insbesondere da die Entscheidung auf die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung gestützt ist.

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5 Antworten zu AG Mitte in Berlin verurteilt mit überzeugender Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.4.2016 – 106 C 3268/15 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Das AG Mitte hat juristischen Sachverstand und hier gut, wenn auch zu mild in der Kritik, entschieden.
    Kritik:
    “ Das ist auch der Beklagten bekannt. Wenn sie dennoch meint, hier in letzter Konsequenz dahingehend argumentieren zu müssen, dass der Geschädigte diese Kosten als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch nicht für erförderlich halten durfte, erschließt sich dieses Verhalten dem Gericht nicht.“

    Ich hätte noch das vorsätzlich rechtswidrige Kürzungverhalten zu Lasten ihrer Versicherungsnehmer und zur Maximierung ihrer Profitgier, mit Zielsetzung den seriösen unabhängigen Gutachter auszuschalten, genannt.

  2. Huk-Drohne sagt:

    Das inwischen hinlänglich bekannte Betreiten der Eigentümerstellung hat System und beschränkt sich nahezu regelmäßig auf eine Behauptung ins Blaue hinein. Es ist damit die routinemäßig verfolgte Zielsetzung verbunden, die schadenersatzrechtlich maßgeblichen weiteren Beurteilungskriterien zunächst einmal zu vernebeln. Also kann das lediglich auf angebliches „Nichtwissen“ gestützte Lamento wohl kaum eine solide Grundlage haben. Dies umso weniger, wenn andere Schadenersatzpositionen schon ohne
    einen solchen Einwand reguliert wurden und die angeblich jetzt urplötzlich gereifte Erkenntnis auch nicht dazu geführt hat, andere schon geleistete Schadenersatzpositionen zurückzufordern. Dieses einleitend beabsichtigte und geschickt eigefädelte Verwirrspiel lässt sich vor dem aufgezeigten Hintergrund regelmäßig jedoch leicht ad absurdum führen und könnte zudem zu einer Rüge des Gerichts führen, denn welche Richterin und welcher Richter lassen sich schon gern auf eine solche Art und Weise hinters Licht führen?

    HUK-Drohne

  3. Holger S. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    die Entscheidungsgründe starten in diesem Urteil bereits mit einer glasklaren Formulierung:
    *** „Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte zunächst mit Nichtwissen die Eigentümerstellung des Auftraggebers des Klägers, der unstreitig im Unfallzeitpunkt Fahrer des geschädigten Fahrzeuges war, so dass führ diesen § 1006 BGB streitet.

    Unstreitig hat die Beklagte den weit überwiegenden Teil des bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens und auch der Kosten des Sachverständigengutachtens reguliert, ohne jemals Bedenken gegen die Eigentümerstellung des Geschädigten geäußert zu habe oder die Schadensersatzleistung hinsichtlich der Anerkennung ihrer rechtlichen Verpflichtung eingeschränkt zu haben.

    Zwar können Zahlungen ohne Abgabe weiterer Erklärungen nicht automatisch als deklaratorische Schuldanerkenntnisse angesehen werden. Unter den gegebenen Umständen ist aber aufgrund ihres vorprozessualen Regulierungsverhaltens anzunehmen, dass ihr Bestreiten „ins Blaue hinein“ erfolgt und daher als prozessual unbeachtlich zu behandeln ist.

    Die Abtretung der Ersatzforderung an den Sachverständigen verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Forderungseinziehung stellt sich vielmehr als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, die nach § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 -, Rn. 35, juris).“

    Das ist sauber und in der gebotenen Kürze ausformuliert. Aber es geht ja noch in bemerkenswerter Klarheit weiter mit richtiger Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.2.2014 (Az. VI ZR 225/13 nach juris) und abschließender Bermerkung:

    „Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfen die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten nicht allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes gekürzt werden.“….“Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten allerdings noch nicht.“

    Ja, und dann gibt es auch noch einen klaren Abschluss in den Entscheidungsgründen:

    „Soweit die Beklagte meint, der Geschädigte hätte wegen offensichtlicher Überhöhung der geltend gemachten Nebenkosten gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

    Die Erforderlichkeit der Kosten für den Fall einer Geltendmachung aus abgetretenem Recht wie im vorliegenden Fall anders zu beurteilen, ist vorliegend nicht sachgerecht. Es darf nicht vergessen werden, dass es sich um den originären Anspruch des Geschädigten handelt. Dieser wurde in dem den jeweiligen Geschädigten entstandenen Umfang abgetreten und nun geltend gemacht. Dass hier Anlass bestehen würde, einen Anspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen aus Verletzung einer Verpflichtung aus deren gegenseitigem Vertrag zur Erstellung eines Gutachtens zu begründen, ist nicht ersichtlich.

    Somit ein souverän abgesetztes Urteil dieser Richterin des AG Berlin-Mitte, dem man die Beachtung nicht versagen darf, wenn auch die Nichterheblichkeit des Vortragens der Beklagtenseite und der Hinweis auf § 249 BGB letztlich genügt hätten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Holger S.

  4. Hannes Schwarz sagt:

    Hallo, Willi,
    die hier beklagte HUk-Coburg-Versicherung bestreitet die 100 % ige Schadenersatzverpflichtung doch (zunächst) nicht wegen „Überhöhung“, sondern wegen einer angeblichen Nichterforderlichkeit und zwar unter Bezugnahme auf ihr hauseigenes Tableau. Damit steht bereits ein Widerspruch im Raum, denn „nicht erforderlich“ und „überhöht“ sind nicht das gleiche oder etwa doch? Dies oder das ex post auf die Behauptung eines in Abzug gebrachten Betrages pauschal zu korrigieren, ist bereits mehr als fragwürdig und wo soll dabei die ex ante Sichtweise des Geschädigeten respektiert worden sein sowie die Nichtverpflichtung zu einer Marktrecherche , die der BGH angesprochen hat? Wo bleibt nach der Verhaltensweise der HUK-Coburg die zu beachtende Nichtverwertbarkeit des hauseigenen Honorartableaus und die damit rechtswidrig angestrebte Zubilligung von Schadenersatz? Damit hat diese Richterin des AG Berlin-Mitte kurzen Prozess gemacht und die Regulierungsstrategie der HUK-Coburg-Vers. in die Schranken verwiesen.

    Hannes Schwarz

  5. Juri sagt:

    Im Ergebnis zwar richtig – aber dennoch lamentös und aufgeblasen. Kürzer ginge es auch.

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