AG Mönchengladbach-Rheydt verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.03.2010 (11 C 571/09) hat das AG Mönchengladbach-Rheydt die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 617,85 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten gemäß § 7 Abs. 1. 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu, jedoch nur in Höhe von 617,85 €.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Unfallgeschädigte hat den Schadensersatzanspruch wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.

Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig, da vorliegend bereits keine Rechtsdienstleistung vorliegt.

Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es eine eigene Rechtsangelegenheit. Gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG spricht bereits, dass die Geschädigte der Klägerin ihre Ansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten abgetreten hat. Aufgrund der eingeräumten Sicherheit ist davon auszugehen, dass die Klägerin im eigenen Interesse vorgeht und eine eigene Angelegenheit besorgt. Zudem ist die Geschädigte von der Klägerin zunächst selber in Anspruch genommen worden, so dass deutlich geworden ist, dass grundsätzlich die Geschädigte selber für die Geltendmachung verantwortlich bleibt.

2.

Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte dem Grunde nach. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

3.

Der Höhe nach ergibt sich jedoch über die bereits erfolgte Zahlung von 640,47 € nur ein Anspruch in Höhe von 617,85 €.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. NZV 2006, 463; Urt. v. 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07, zitiert nach juris Rn. 14) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der  Schadensbehebung  zu  wählen.  Das  bedeutet für den Bereich der Mietwagen-kosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung In Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß §287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) der Schwacke-Liste im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; BGH Urt. v. 13.01.2009, Az. VI ZR 134/08, Rn 5; OLG Köln NZV 2007, 199).

a)

Die Schwacke-Liste 2006 ist grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage (Vgl. LG Mönchengladbach, Urt. v. 14.10.2008, Az. 5 S 64/08, zitiert nach juris Rn. 9). Erhebliche Einwendungen hat die Beklagte hiergegen nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das von ihnen aufgrund eigener Recherchen erstellte Tableau eine geeignetere Schätzgrundlage darstellt. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadenabemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den entscheidenden Fall auswirken (Vgl. BGH NJW 2008, 1519). Das ist vorliegend nicht der Fall.

b)

Entgegen der Ansicht der Beklagten war hier ebenfalls nicht auf die „Frauenhofer-Untersuchung“ zurückzugreifen. Die Erhebungen der Studie sind für den vorliegenden Fall nicht repräsentativ. Das Unfallereignis hat zu einer Zeit stattgefunden, zu der die Erhebungen des Fraunhofer Instituts noch nicht abgeschlossen waren.

c)

Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke-Liste nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (OLG Köln NZV 2007, 199).

Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten (Vollkaskoversicherung, Zustellung und Abholung, Winterreifen) sind nur teilweise erstattungsfähig.

Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für die Winterbereifung in Höhe von 112,84 € brutto. Insoweit handelt es sich nach § 2 Abs. 3 a StVO um eine seit dem 01.05.2006 gesetzlich vorgeschriebene Standardausstattung, die mit dem Grundmietpreis abgegolten sein muss und keine zusätzliche Berechnung erlaubt (LG Bielefeld vom 09.10.2009. Az.: 21 S 27/09).

Anstatt im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen, ist von der Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges auszugehen, hier der Gruppe 3 nach der Schwacke-Liste.

d)

Weiterhin ist im vorliegenden Fall ein pauschaler Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif in Höhe von 20 % angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen.

aa)

Ein sog. Unfallersatztarif ist dann ein ersatzfähiger Schaden im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn dieser besondere Tarif im konkreten Fall objektiv oder subjektiv erforderlich ist.

Objektive Erforderlichkeit ist gegeben, wenn die Zusatzkosten des TarifB mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und daher zur Schadensbehebung erforderlich sind, zum Beispiel die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches (Vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010, Az.: VI ZR 112/09; Urteil vom 13.06.2006, Az. VI ZR 161/05, zitiert nach juris Rn. 8).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit  und  der  Einhaltung  des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine  generelle Betrachtungsweise geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Besonderheiten der Unfallsituation rechtfertigen einen pauschalen Aufschlag, dessen Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 20 % schätzt. Die Klägerin hat substantiiert unter Beweisantritt dazu vorgetragen, dass Mehraufwendungen im konkreten Fall erforderlich waren. Die Beklagte hat dies nur unzureichend pauschal bestritten.

Es kann dahinstehen, in welchem Umfang die Geschädigte im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen in Anspruch genommen hat. Der zu machende Aufschlag konnte unabhängig hiervon pauschal erfolgen. Dies ist praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu erleichtern und um die Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes angemessen zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 19.01.2010, a.a.O; OLG Köln NZV 2007, 199; LG Mönchengladbach v. 20.01.2009. Az.: 5 S 110/08).

bb)

Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war (Vgl. BGH, Urt. v. 24.08.2008, Az. VI ZR 234/07, zitiert nach juris Rn 25 f.). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierzu haben die Beklagten jedoch nicht substantiiert vorgetragen.

cc)

Der erstattungsfähige Aufwand errechnet sich auf der Grundlage der vorstehenden

Ausführungen wie folgt:

Schwacke-Liste 2006, Modus, PLZ-Gebiet 412, Gruppe 3, 11 Tage

Schwacke-Liste 2006, Modus, PLZ-Gebiet 412, Gruppe 3, 11 Tage

1 Woche netto 395,69 €
3 Tage netto 222,41 €
1 Tag netto 74,14 €
20 % Aufschlag 138,45 €
1 Woche Vollkasko netto 117,24 €
3 Tage Vollkasko netto 50,00 €
1 Tag Vollkasko netto 16.38 €
Zustellung/Abholung netto 43.10 €
Gesamt netto 1.057,41 €

 

+ 19%MwSt 200.91 €
Gesamt brutto 1.258,32 €

Abzüglich der bereits von der Beklagten gezahlten 640,47 € ergibt sich somit ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 617,85 €.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 101,40 € zu. Die Höhe ergibt sich – unter Zugrundelegung des Streitwertes in Höhe von 617,85 € – aus dem RVG.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Soweit das AG Mönchengladbach-Rheydt.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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