AG Montabaur verurteilt Garanta-Vers. AG zur Zahlung des gesamten Schadensersatzbetrages und zur Freistellung bzgl. der Rechtsschutzanfragekosten mit Urteil vom 4.6.2012 -19 C 413/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch  noch ein Urteil aus dem Westerwald zu dem erforderlichen Schadensbetrag nach einem Verkehrsunfall und zu den Rechtsschutzanfragekosten bekannt. Die zuständige Richterin des Amtsgerichts Montabaur hat nach erfolgter Beweisaufnahme der Klägerin den Schadensersatz zugesprochen und den Freistellungsanspruch bezüglich der Rechtsschutzanfragekosten ebenfalls bejaht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
19 C 413/11

Verkündet am 04.06.2012

Amtsgericht Montabaur

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

1. …

– Beklagte –

2. Garanta Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Walter Bockhecker, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Montabaur durch die Richterin … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2012 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.413,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2011 sowie weitere 374,90 EUR zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten … in Höhe von 66,50 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Kostenzusage bei der Rechtsschutzversicherung freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am xx.10.2011 auf der B 255 in Boden ereignet hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen AK-… , der im Unfallzeitpunkt von dem damaligen Angestellten der Klägerin, dem Zeugen … geführt wurde. Die Beklagte zu 1) ist Halterin und Fahrerin, des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs Mitsubishi, amtliches Kennzeichen WW- … , das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Verkehrsunfall ereignete sich um am frühen Morgen des xx.10.2011 gegen 06:45 Uhr auf der B 255 in Richtung Montabaur in Höhe des Endes der Auffahrspur, die aus Richtung Boden auf die B 255 führt. Bei der Kollision wurde das Fahrzeug der Beklagten in Höhe der Fahrertür und das Fahrzeug der Klägerin im Bereich der rechten vorderen Führerhauseinstiegszone und des rechten Vorderrades sowie des angrenzenden Kotflügelbereiches beschädigt.

Der Unfall wurde durch die Polizei Montabaur aufgenommen.

Durch den Unfall entstand der Klägerin ein Schaden in Höhe von insgesamt 4.413,01 €, welcher sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:

Reparaturkosten netto:     3.334,81 EUR
Gutachterkosten netto:        405,97 EUR
Ersatzfahrzeugkosten:         105,00 EUR
Auslagenpauschale:               25,00 EUR

Mit Schreiben vom 16.11.2011 wurde der Beklagten zu 2) eine Frist zur Regulierung bis zum 25.11.2011 gesetzt, die ergebnislos verstrich. Zudem lehnte die Beklagte zu 2) durch ihren Schadenssachbearbeiter die Regulierung am 05.12.2012 ab. Hierauf unternahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Kostendeckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung der Klägerin.

Neben außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 374,90 begehrt die Klägerin weiter Freistellung von den für die Einholung der Deckungszusage angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, der Fahrer ihres LKWs, der Zeuge … , habe die rechte der zwei Fahrbahnen der B 255 befahren. Die Beklagte, habe von Boden kommend auf die B 255 auffahren wollen und sei auf der dort vorhandenen Einfädelspur gefahren. Anstatt ihr Fahrzeug am Ende der Einfädelspur abzubremsen und dem Zeugen … die Vorfahrt zu gewähren, sei die Beklagte zu 1) nach links gegen den LKW der Klägerin gefahren.

Der Kläger beantragt

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.413,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 374,90 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten … in Höhe von 130,50 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Kostenzusage bei der Rechtsschutzversicherung freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass der Zusammenstoß erst stattgefunden habe, nachdem die Beklagte zu 1) von der Einfädelspur auf die B 255 aufgefahren sei.
Sie, die Beklagte zu 1), die nach etwa 2/3 der Auffahrspur, auf die B 255 gewechselt sei, habe sich zuvor durch Blick in den Rückspiegel und linken Seitenspiegel sowie Schulterblick vergewissert, dass auf der auf der B 255 kein bevorrechtigter Verkehr geherrscht habe. Gleichzeitig habe sie den nachfolgenden Verkehr durch Fahrtrichtungsanzeiger darauf aufmerksam gemacht, dass sie auf die B 255 auffahren wolle.

Nach dem Wechsel der Beklagten zu 1) von der Auffahrspur auf die rechte Fahrspur der B 255 habe der klägerische LKW seinerseits versucht, von der linken Fahrspur der B 255 auf die rechte Fahrspur der B 255 zu wechseln. Hierbei habe der Fahrer des LKWs, der Zeuge… , das Fahrzeug der Beklagten zu 1) übersehen, so dass er diesen gestreift habe, obwohl diese auszuweichen versucht habe. Somit sei es der Zeuge … , der den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht habe, indem er beim Fahrspurwechsel nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen.

Das Gericht hat zu dem Hergang des Verkehrsunfalls in der mündlichen Hauptverhandlung vom 14.05.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2012 Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, den Inhalt der beigezogenen Bußgeldakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7,17 StVG bzw. § 115 VVG Schadensersatz in Höhe von 4.413,01 EUR verlangen.

Die Beklagte zu 1) ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen WW-… . Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und wurde auch nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs.2 StVG verursacht.

Vorliegend war gemäß § 17 Abs.2 i.V.m. Abs. 1 StVG eine Schadensquotelung unter Abwägung der Verursachungsbeiträge vorzunehmen, da die Klägerin der Beklagten zu 1) gegenüber ebenfalls aus § 7 Abs.1 StVG haftet.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte zu 1) weit überwiegend, den Verkehrsunfall verschuldet, so dass sie für die Folgen zu 100 % einstehen muss. Der Verursachungsbeitrag des klägerischen Fahrzeugs, die Betriebsgefahr, tritt dabei vollständig zurück.

Maßgeblich ist vorliegend die Vorschrift des § 18 Absatz 3 StVO. Hiernach hat auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn – dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht – Vorfahrt. Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern (OLG Köln, VM 1998, 87; Hentschel, § 18 StVO Rdnr. 17). Wenn es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer kommt, gilt für das Verschulden des Einfädelns der Beweis des ersten Anscheins (OLG Köln NZV 2006,420).

Hier ist es unstreitig im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahren der Beklagten zu 1) auf die B 255 zu der streitgegenständlichen Kollision gekommen, so dass der Beweis des ersten Anscheins gilt, dass sie den Unfall verschuldet hat.

Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte zu 1) nicht entkräftet.

Ihre Behauptung, dass es erst nach dem Einfädelungsprozess zu der Kollision gekommen sei, nämlich als der Lkw der Klägerin von der linken Spur der B 255 auf die rechte Spur der B 255, auf der sie selbst – die Beklagte zu 1) – sich zu diesem Zeitpunkt bereits befunden habe, ist nicht bewiesen.Nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, ist der Unfallhergang nachträglich unaufklärbar. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass sowohl die Sachdarstellung der Klägerin, wonach die Beklagte zu 1) die Vorfahrt missachtend von der Auffahrspur in den klägerischen LKW gefahren sei, als auch die Sachdarstellung der Beklagten zu 1) wonach der LKW der Klägerin von der linken Spur der B 255 auf die rechte Spur und in den PKW der Beklagten hineingefahren ist, mit den Unfallfolgen im Einklang stehen. Der Sachverständige konnte daher nicht ausschließen, dass sich der Unfall so ereignet hat, wie es die Klägerin geschildert hat, ebensowenig wie er ausschließen konnte, dass sich das Unfallgeschehen so dargestellt hat, wie es die Beklagte zu 1) vorgetragen hat.

Allein aufgrund der Angaben der Beklagten zu 1) kann der Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, da insoweit die den klägerischen Vortrag bestätigende Aussage des Zeugen … nicht weniger glaubhaft war als der Vortrag der Beklagten zu 1). Der Zeuge hat den Unfallhergang ebenso widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert, wie die Beklagte zu 1). Insbesondere hat dieser, nachdem er bei der Klägerin nicht mehr beschäftigt ist, selbst kein Interesse am Verfahrensausgang.

Der nach den Grundsätzen des ersten Anscheins anzunehmende Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1) wiegt nach Auffassung des Gerichts so schwer, dass eine Mithaftung der Klägerin ausscheidet.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) beruht auf § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.

Die geltend gemachten, in der Höhe unstreitigen, Reparatur- , Gutachter und Ersatzfahrzeugkosten wie die Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR sind gemäß § 249 BGB ersatzfähig.

Die nach § 249 BGB verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten sind der Klägerin ebenfalls zu ersetzen. Diese kann daher eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 nach der Nr. 2300 W in Höhe von 354,90 EUR ersetzt verlangen. Zuzüglich einer Pauschale nach Nr. 7002 W in Höhe von 20,00 EUR, ergibt sich somit ein insgesamt zu ersetzender Schaden in Höhe von 374,90 EUR.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage bei dem klägerischen Rechtsschutzversicherer in Höhe von 66,50 EUR. Die Klägerin schuldet ihrem Bevollmächtigten für die Vertretung gegenüber der Rechtsschutzversicherung eine Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG. Es handelt sich bei der Einholung einer Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer um zusätzliche Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG. Die Einholung der Deckungszusage geht vorliegend über den mit der vorhergehenden Mandatserteilung verbundenen Auftrag hinaus, denn die Frage, ob der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat, folgt ganz anderen Regelungen als der Rechtsstreit bezüglich des Verkehrsunfalls (Vgl. LG Osnabrück, NZV 2011, 353). Es ist jedoch nur der Ansatz einer Gebühr in Höhe des 0,5-fachen Satzes nach Nr. 2300 VV RVG gerechtfertigt. Bei einer Verkehrsunfallsache wie sie hier vorliegt handelt es sich um eine alltägliche Verfahrensangelegenheit, so dass die Geltendmachung einer 1,3 Gebühr für die Einholung der Deckungszusage nicht gerechtfertigt ist. Der Streitwert für die Einholung der Deckungszusage berechnet sich nach den beiderseitigen Rechtsanwaltskosten und den Gerichtskosten (LG Osnabrück, NZV 2011, 353; AG Karlsruhe, Urt. v. 9.4.2009). Dieser beträgt vorliegend 1.744 EUR, mit der Folge dass bei einer 0,5 Geschäftsgebühr Freistellung in Höhe von 66,50 EUR verlangt werden kann.

Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ergibt sich aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.413,01 EUR.

Urteilsliste “Rechtsschutzanfragekosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Garanta Versicherung, Haftpflichtschaden, Rechtsanwaltskosten, Rechtsschutzanfrage, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, Urteile, Urteile Mietwagen abgelegt und mit , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert