AG München urteilt in einem Rechtsstreit gegen die Allianz Versicherungs AG entgegen der BGH-Rechtsprechung zu der sog. Bagatellschadensgrenze mit Urteil vom 28.2.2016 – 322 C 20889/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch bei dieser Entscheidung des AG München – Heimatgericht der Allianz Versicherungs AG – haben wir lange überlegt, ob wir das Urteil, dem man die Nähe zur Münchner Versicherung anmerkt, überhaupt veröffentlichn sollten, zumal das Gericht –  entgegen der BGH-Rechtsprechung – die Klage abgewiesen hat. Bei einem Schaden, der über dem Betrag von 1.000,– € lag, weil zu dem Netto-Schadensbetrag auch noch die Wertverbesserung von 70,– € mitberücksichtigt werden müsste. In dem Betrag von 823,01 € war bereits der Abzug einer Wertverbesserung in Höhe von 70,– € enthalten, wie im Gutachten entsprechend ausgeführt. Bei einem Brutto-Schaden von knapp über 1.000,– € kann allerdings kein Bagatellschaden mehr angenommen wrden. Bekanntlich hatte der BGH die Beauftragung eines Sachverständigen bei etwa 715,– € Schaden revisionsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BGH VI ZR 365/03 -). Der Gipfel der Unverständlichkeit in der Urteilsbegründung ist, dass das erkennende Gericht bei einem Rechtsstreit aus dem Jahre 2015 auf die Rechtsprechung des LG München aus dem Jahre 2001 verweist, obwohl der BGH am 30.11.2004 den Betrag von rund 715,– € revisionsrechtlich nicht beanstandet hatte (BGH VI ZR 365/03 ). Lest aber selbst das Urteil des AG München und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.       

Viele Grüße und eine schöne sonnige Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 322 C 20889/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Allianz Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand, Königinstraße 28, 80802 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin H. am 28.02.2016 auf Grund des Sachstands vom 12.11.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Klage wird abgewiesen.

2.        Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 54,12 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz weiterer EUR 54,12 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG, 398 BGB aus abgetretenem Recht.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten in dieser Höhe sind im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 Prozent für den Verkehrsunfall am 30.04.2015 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Streitig war allein die Frage, ob der Kläger die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte hat einen eventuell bestehenden Anspruch gegen die Beklagte an den Kläger, der das Sachverständigengutachten erstellt hat, abgetreten.

Grundsätzlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte nach einem Kfz-Unfall einen Sachverständigen hinzuzieht. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in der Regel erstattungsfähig. Dies gilt jedoch nicht bei bloßen Bagatellschäden.

Der BGH hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03): „Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist […]. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist […]. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen […]. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte […]. Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt […]. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadens-umfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten […]. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist […]“.

Diese Ausführungen sind nach wie vor zutreffend, insbesondere auch die Feststellung, dass das Gericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO der festgestellten Schadenshöhe wesentliche Bedeutung beimessen darf bei der (nachträglichen) Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Einholung eines Gutachten für erforderlich halten durfte oder nicht.

Nicht mehr maßgeblich ist dagegen der vom BGH seinerzeit angegebene „Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist“ von damals EUR 715,81. Dass eine solche Wertgrenze bzw. ein Wertbereich sich im Lauf der Zeit wesentlich verändern kann, hat das Landgericht München I bereits früher festgestellt (Urteil vom 20.09.2001, 19 S 10340/01, Orientierungssatz): „Schadensgutachten dürfen nicht routinemäßig und ohne wirkliche Notwendigkeit eingeholt werden, sondern nur, wenn aus der Sicht des Geschädigten auch bei Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten ein vernünftiger Grund hierfür besteht. Die in der Praxis vielfach angewandte Bagatellgrenze von 1.000 DM ist angesichts des heutigen Reparaturkostenniveaus viel zu niedrig. Im Bereich der Reparaturkosten von 2.500 DM bis 3.000 DM hat der Geschädigte besondere Gründe darzulegen, weshalb er die Einholung eines Sachverständigengutachtens (anstatt einer einfachen Kostenkalkulation oder eines Kostenvoranschlags) für erforderlich halten durfte.“

Wo die Bagatellschadensgrenze im Einzelnen anzusetzen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Das erkennende Gericht hält jedoch unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung und der Einbeziehung der seitdem vergangenen Zeit jedenfalls bei einer Schadenshöhe von EUR 823,01 (hier: Netto-Reparaturkosten) den Bereich noch nicht für erreicht, in dem der Geschädigte ein Sachverständigengutachten für erforderlich halten durfte (vgl. z.B. Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 249, Rdn. 372; „Im Lichte der vorstehend referierten Judikatur ist es unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Kostensteigerungen angemessen, die Grenze für einen Bagatellschaden im Regelfall bei 1.000 Euro zu ziehen“). Eine Wertminderung hat der Privatgutachter nicht festgestellt. Auch aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles (insbesondere der Art der Beschädigung) ergibt sich kein Grund, warum im vorliegenden Fall trotz Unterschreitens der Bagatellschadensgrenze die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Aufgrund der mit dem Parteigutachten vorgelegten Lichtbilder steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sachschaden nur an der Felge sichtbar ist. Der Geschädigte hätte daher erkennen können, dass es sich um einen klaren Einfachschaden handelt. Erst Recht hätte dies dem Sachverständigen klar sein müssen, der nunmehr die Sachverständigenkosten klageweise geltend macht.

Vielmehr wäre die Einholung eines Kostenvoranschlages ausreichend gewesen, für den regelmäßig entweder keine oder deutlich geringere Kosten anfallen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind daher vorliegend nicht erstattungsfähig. Da der Geschädigte schon keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Sachverständigenkosten hatte, konnte er einen solchen auch nicht an den Kläger abtreten.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

8 Antworten zu AG München urteilt in einem Rechtsstreit gegen die Allianz Versicherungs AG entgegen der BGH-Rechtsprechung zu der sog. Bagatellschadensgrenze mit Urteil vom 28.2.2016 – 322 C 20889/15 -.

  1. Diplom-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    Hat nicht ein BGH-Richter zur Frage von Bagatellschäden ausreichend verständlich erklärt, dass diese sich nur auf leichte Lackkratzer beschränken und darüber hinaus eine Erörterung nicht veranlasst ist?
    Ist es nicht so, dass alles, was offenbarungspflichtig ist, nicht der Kategorie „Bagatellschäden“ zuzurechnen ist? Ist ein Unfallschaden von beispielsweise „nur“ 500,00 € nicht offenbarungspflichtig? Könnte bei einem älteren Fahrzeug ein Unfallschaden von 800,00 € nicht schon das Wirtschaftlichkeitsgebot infrage stellen ?
    Könnte nicht schon bei einem relativ neuwertigen Fahrzeug ein Schaden von 800,00 € die Abklärung der Frage bezüglich einer Merkantilen Wertminderung veranlasst sein ? Wie sollen in der „Grenzziehung“ beispielsweise sog. Schadenfeststellungsrisiken berücksichtigt werden, die eine mehr oder weniger augenfällige Kostenausweitung erwarten lassen dürften? Wie steht es im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Beweiswert eines Kostenvoranschlages, der keine beweissichernde Tatsachenfeststellung beinhaltet, sondern auf eine Prognose der angedachten Reparaturaufwendungen beschränkt ist? Wie soll ohne Gutachten der Fahrzeugzustand – auch im unfallbedingten Schadens-und Reparaturbereich beurteilt werden ? Was ist denn schlussendlich ein „Einfachschaden“, der Anhaltspunkt für eine „Grenzziehung“ sein könnte ? Was ist beispielsweise mit einem Vorgang, bei dem durch einen leichten Auffahrschaden die Anhängerkupplung betroffen sein könnte? Hat der Geschädigte keinen Anspruch darauf, sich der kostenauslösenden Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, um diese Frage abzuklären? Was ist der Beurteilungsansatz, wenn mit den Abrechnungsmodalitäten einer allg. Fachwerkstatt die Netto-Reparaturkosten bei 838,00 € liegen und bei einer autorisierten Fachwerkstatt um 30% höher ? Fragen über Fragen zu dem hier angesprochenen Thema , die gut noch um 2 Dutzend weiterer Fragen ergänzt werden könnten.
    Fazit: Allein an der geschätzten Reparaturkostenhöhe als Prognose lässt sich die Erstattungsverpflichtung für verursachte Gutachterkosten nicht festmachen, denn wer einen Schadenersatzanspruch geltend macht, muss diesen Anspruch beweisen. Allein durch einen Kostenvoranschlag ist dies bekanntlich nicht möglich, wie übrigens die Amtsgerichte in der BRD vielfach festgestellt haben. Man stelle sich einmal einen Beweisbeschluss vor, der da lautet:
    „Der Sachverständige möge zu der Behauptung des Klägers gutachtlich Stellung nehmen, dass die in dem Kostenvoranschlag der Fa. xyz enthaltenen Schäden sämtlich unfallbedingt sind.“

    Wie müsste in einem solchen Fall die Antwort des Sachverständigen lauten?

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald R a s c h e

  2. G.L. sagt:

    @ Dipl.-Ing. Rasche

    Hallo, sehr geehrter Herr Rasche,
    die Palette der von Ihnen aufgeworfenen Fragen ist interessant, jedoch noch nicht vollständig, wie Sie selbst angedeutet haben.

    Ohne Vorlage eines Gutachtens führt der spätere Verkauf eines Unfallfahrzeuges leider sehr oft zu Schwierigkeiten und nicht mehr akzeptablen Preiszugeständnissen. Ich bin Gebrauchtwagenhändler und kann das praxisorientiert beurteilen. Da sind selbst Unfallschäden von 400,00 bis 500,00 € schon fast ein nicht zu überbrückendes Hindernis. Und was ist eigentlich, wenn dieses Unfallfahrzeug an gleicher Stelle wieder einen solchen „Bagatellschaden“ hat ? Macht der von der Versicherung eingeschaltete Sachverständige dann „Abzüge für Wertverbesserung“, die der Laie nicht versteht? Ich kann es Ihnen verraten, da ich 2 x mit einem solchen Fall konfrontiert wurde.

    Die von verschiedenen Versicherungen beauftragten Sachverständigen nahmen sich furchtbar wichtig, wenn es auch nur in dem einen Fall um eine Schadenhöhe von rund 620,00 € ging und in dem anderen Fall um eine solche von rund 390,00 €. Der eine Sachverständige reiste dafür mehr als 90 km an, der andere immerhin noch 75 km. Das habe ich erfragt. Beide stellten im unfallbedingten Schadenbereich einen „Vorschaden“, also einen beseitigten Schaden fest und beide wollten deshalb Abzüge für angebliche Wertverbesserung machen , die zwischen 40 und 60% (!) beücksichtigt wurde, wozu es dann aber letztlich nicht kam, da meine Kunden dann auch noch einen unabhängigen Sachverständigen erfolgreich einschalteten. Man sieht also, welchen unvollstellbaren Aufwand Versicherungen selbst bei Minischäden betreiben, um geltend gemachte Schadenersatzansprücheauch da noch immens zu reduzieren. Das passt doch wohl kaum
    zu den versicherungsseitigen Infragestellungen, der hier durch das AG München abzuhandeln war. Hier dürfte aus der Rechtsstellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers doch nichts anderes gelten als das, was hier bereit mehrfach angesprochen und abgehandelt wurde. Der Geschädigte darf aus einer solchen Konstellation keine Nachteile erleiden. Oder habe ich das nicht richtig verstanden?

    Mit besten Grüßen
    aus Berlin
    G.L.

  3. Iven Hanske sagt:

    Leute, hier wäre es zum Vorteil das Gutachten zu veröffentlichen. Wenn nur die Felge angekratzt ist, so verstehe ich eine Begutachtung nicht, da nur diese zu erneuern ist und keine Wertminderung zu erwarten ist, da sollte man mal auf dem Teppich bleiben, oder? Das passiert bei jedem Bordsteinrempler. Solche Prozesse schaden nur, denn die Versicherungen werden dieses Urteil wieder aus dem Kontex verwenden.

  4. Hirnbeiss sagt:

    @
    „Die in der Praxis vielfach angewandte Bagatellgrenze von 1.000 DM ist angesichts des heutigen Reparaturkostenniveaus viel zu niedrig. Im Bereich der Reparaturkosten von 2.500 DM bis 3.000 DM hat der Geschädigte besondere Gründe darzulegen, weshalb er die Einholung eines Sachverständigengutachtens (anstatt einer einfachen Kostenkalkulation oder eines Kostenvoranschlags) für erforderlich halten durfte.“

    Typisch für die „mir san mir“ (wir sind wir) Rechtsprechung der göttlichen Münchner Richterschaft.

    Seit wann richtet sich die Bagatelleschadengrenze nach den Reparaturkosten?
    Geht es da nicht um die Finanzielle Leistungsfähigkeit der Deutschen Bürger, ob es ein erheblicher Schaden ist?
    Bei einem, für viele Bürger weit verbreiteten Rentenniveau von € 800.- im Monat, liest sich das Urteil wie ein Hohn, ja so wie es tatsächlich die wesentlich besser verdienenden „Halbgötter von München“ sehen.
    Betrachtet man die Ausführungen des Gerichtes darüber, von den Schadenhöhen von € 2500.-€ 3000.-, hatten 45% der unabhängigen SV keine Arbeit mehr.
    Dabei sind bestimmte Richterinnen vom AG München mit einem Überhang zur Verschwendungssucht bei Insidern dafür bekannt, dass Sie immer wieder einen unfähigen SV in Wertminderungsfragen beauftragen, welcher bei einem Unterschied von € 500.-WM ein Honorar von 2.500-3.000.- fordert bei Zitierung und Stützung der MFM Manipulationsfibel. Diese eindeutigen Wucherpreise werden aber schon indirekt vom Gericht (durch Richterin Biesle)gefördert und aktzeptiert in Kenntnis darauf, dass der Privatsachverständige die Wertminderungseinschätzung mit max. einer Zeit von 30 Minuten in sein Schadengutachten integriert. Dazu braucht der Gerichtssachverständige aus München (Herr Senninger ) über 20 Stunden.
    Allein diese Zeitabrechnung zeigt einem qualifizierten SV bereits, wo die Begabung des Gerichtssachverständigen in der Hauptsache liegt, nämlich nichts Wissen auf 20 Stunden verteilt .Abzocken, abzocken, abzocken.
    Und dann spricht sich so ein Gericht über die Bagatelleschadengrenze aus, ohne selbst ein wenig Augenmaß zu zeigen?
    Aber vielleicht gefällt auch der Richterin Biesle , die äußerst geschwollene Ausdrucksweise des Gerichtssachverständigen Senninger , der für das Wort Vorschaden die Bezeichnung “ präkollissionärer Fahrzeugzustand“ verwendet, um da wenigstens aufzufallen, wenn schon selbst kein Eigenwissen vorliegt..
    Die Namen habe ich deshalb genannt, weil hier ein Urteil im Namen des Volkes gesprochen wurde, was öffentlich einzusehen ist. Eine Persönlichkeitsverletzung kann somit nicht vorliegen.

  5. SV sagt:

    Schadensbeschreibung/ Instandsetzung:

    Durch den Anprall und die Überfahrt über die linke Bordsteinkante mit der linken Fahrzeugseite wurden das vordere und hintere linke Scheibenrad an der äußeren Scheibenradkante beschädigt. Der vordere linke Radreifen wurde an der Reifenaußenseite beschädigt.
    Auf Grund der Anprallspuren und des Schadensereignisses wurde eine Eingangsachsvermessung veranlasst. Diese ergab eine Abweichung der Spurwerte vorn links und vorn rechts von den Herstellervorgaben (siehe Achsmessprotokoll).
    Zu erneuern sind das linke vordere sowie das linke hintere Scheibenrad, die Radreifen vorn links und hinten links. Am Radreifen hinten links war äußerlich keine Beschädigung zu erkennen. Dennoch kann eine Beschädigung durch das Schadensereignis an Laufband und der Karkasse des Radreifens aus Sachverständigensicht nicht ausgeschlossen werden. Dazu müsste der Radreifen demontiert und geröntgt werden. Dies steht jedoch in keinem finanziellen Aufwand gegenüber einer Erneuerung des Radreifens. Weiterhin sind auch beide rechten Scheibenräder zu erneuern, da die beschädigten montierten Scheibenräder auf telefonische Nachfrage beim Hersteller schon lange nicht mehr hergestellt und geliefert werden. Es wurde ein designähnliches Scheibenrad vom gleichen Hersteller kalkuliert.
    Weitere Kleinteile sind der Reparaturkalkulation zu entnehmen.
    Die Abweichungen der Spurwerte sind durch eine Achsvermessung und Einstellarbeiten zu korrigieren.

  6. Bösewicht sagt:

    @ SV

    Saubere Arbeit – also ich mag beim besten Willen nicht zu erkennen, wo hier ein Bagatellschaden vorliegen soll!? Zumal der Geschädigte als Laie ja wohl durchaus die Angst haben kann, dass noch viel mehr am Fahrzeug beschädigt sein könnte (Lenkung, weitere Achsteile). Alleine hier sollte ein Sachverständiger die Sache genau überprüfen …

  7. Bösewicht sagt:

    @ Hirnbeiss

    Sollte es sich um den Gerichts-SV C.S. handeln, braucht man sich nur seine Zertifizierung durch die ZAK Zert. anzuschauen. Forscht man ein wenig, wer da so alles zertifiziert und zertifiziert wird, merkt man recht schnell woher der Wind weht 😉 …

  8. Albrecht P. sagt:

    „Immer wenn wirksame Kontrollen fehlen, wächst die Gefahr von Fehlentwicklungen. Das gilt auch für die Justiz. Richter sind die einzigen Juristen, die sanktionslos Gesetze verletzen können.“ (Hans Herbert von Arnim, a.a.O. S. 227).
    Albrecht P.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert