Amtsrichterin des AG Neunkirchen (im Saarland) urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 3.1.2015 – 5 C 737/14 (52) – zu den Sachverständigennebenkosten und läßt die Berufung zur 13. Berufungskammer des LG Saarbrücken zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

im krassen Gegensatz zu dem heute morgen veröffentlichten Urteil der Amtsrichterin des AG Leipzig steht das Urteil aus Neunkirchen, das wir nachfolgend veröffentlichen. Auch in diesem Rechtsstreit ging es um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen einen VN der HUK-COBURG, bei dem die erkennende Richterin sich erst im Rechtsraum warmgelaufen hat, jedoch dann in die rechtswidrige Spur abgebogen ist und dabei willkürliche Kürzungen der Sachverständigennebenkosten vorgenommen hat. Man merkt, dass Neunkirchen im Saarland liegt. Das Urteil beinhaltet ein wenig BGH-Rechtsprechung, ein bisschen Rechtsprechung des LG Saarbrücken, etwas wilde Spekulation, eine Prise aus der hohlen Hand, gewürzt mit Unterstellungen in Richtung Geschädigter und fertig ist das „Schrotturteil“, mit dem man dem Erforderlichkeitsprinzip des § 249 BGB kräftig in den Hintern treten kann. Selten so viel richterlichen Unsinn zu den Nebenkosten gelesen. Die Frage ist, weshalb hier die Berufung zugelassen wurde? – Damit möglicherweise auch dieses „Schrotturteil“ in der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken landet, um von dort wieder mit der Revisionszulassung zum VI. Zivilsenat des BGH zu gelangen? Was denkt Ihr? Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

5 C 737/14 (52)                                                                                      Verkündet am 30.1.2015

Amtsgericht Neunkirchen

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s  V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

… (VN der HUK-COBURG)

Beklagter

wegen Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Neunkirchen durch die Richterin am Amtsgericht H. im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis 23. Januar

für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 51,29 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsaätz seit dem 21.06.2014.
2.   Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 54 %, der Beklagte 46 %.
3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.   Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall – Sachverständigenkosten – geltend.

Die Haftung des Beklagten für das Unfallereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Unfallgeschädigte … GmbH  beauftragte die Klägerin mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens zwecks Feststellung der Schäden am klägerischen Fahrzeug, welches diese mit einem Betrag in Höhe von gesamt 555,02 Euro in Rechnung stellte, Anlage 1.

Mit Schreiben vom 20.00.2013 wurden die Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Erstellung des Gutachtens sicherheitshalber an die Klägerin abgetreten.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte in Folge einen Betrag in Höhe von 355,46 Euro ohne Mehrwertsteuer; die Geschädigte bezahlte einen Betrag in Höhe von 88,62 Euro.

Die Klägerin behauptet,
das in Rechnung gestellte Honorar sei erstattungsfähig, da es sich im Rahmen einer üblichen und angemessenen Vergütung bewege. Der Geschädigte könne sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; er müsse nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigen Sachverständigen betreiben. Auch sei zu bedenken, dass ein Preisvergleich ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige kaum möglich sei. Es handele sich um Ansprüche aus Schadensersatzrecht, für den Geschädigten sei eine Überhöhung nicht erkennbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 110,94 Euro zu zahlen
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinszinssatz hieraus seit
21.06.2014.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte Vertritt die Auffassung, die allenfalls berechtigten Ansprüche des Klagers seien mit der von ihr erbrachten Zahlung vollständig erfüllt. Die Erforderlichkeit und Üblichkeit der Sachverständigsnkosten könne nicht an irgendwelchen selbstgeschaffenen Berechnungsrnassstäben wie einer BVSK-Honorarbefragung gemessen werden. Der BGH habe über eine Pauschalierung dem Sachverständigen nicht die Möglichkeit einräumen wollen, ein nicht leistungsgerechtes Honorar durchsetzen zu können. Der Zeitaufwand zur Erstellung des vorliegenden Schadensgutachtens betrage allenfalls 70 Minuten. Nebenkosten seien zudem nicht neben einem pauschalierten Grundhonorar zu zahlen; auch sei der tatsächliche Anfall der Nebenkosten zu bestreiten. Schreib- und Kopiekosten seinen keinesfalls zu erstatten, da mit diese mit dem Grundhonorar verwirkt seien. Auch die Kosten der Restwertanfragen gehörten ebenso wie die Audatex-Abrufe zum 0Grundhonorar. Bezüglich der Fertigung von Lichtbildern sei allenfalls 1,00 Euro pro Foto zu vertreten. Porto und Telefonkosten kosten im Zeitalter von Flatrats allenfalls 5,00 Euro.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff BGB in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages zu.

I.
Zunächst ist aufgrund der unstreitigen Haftung der Beklagten für das dem Anspruch zugrunde liegende Verkehrsunfallereignis zu 100 % die Beklagte grundsätzlich zu einem Ersatz aller aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet.

II.
Dieser Erstattungsanspruch besteht allerdings nur insoweit, als die aufgewendeten Kosten als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB anzusehen sind.

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gem. §§ 249 ff BGB die Kosten erstattet verlangen, deren Aufwendung ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erachten darf. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit sich ergebende Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet hierbei, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren wählt.

Jedoch ist der Geschädigte gerade nicht verpflichtet, sich bei anderen Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt, denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, Urteil vom 23.01.07, VI ZR 67/06, ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014, VI ZR 357/13) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Bei derBeurteilung, welcher Wiederherstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rucksicht „auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten“ Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O).

Seiner ihn im Rahmen des §249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragen Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet – ex post gesehen – bei der Schadensschätzung nach §287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen – ex ante zu bemessendeh Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Indes ist der von dem Geschädigten aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch und zwar dann, wenn die von dem Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Im Rahmen der Schadensschätzung nach §287 ZPO muss hierbei dem jeweiligen Einzelfall Rechnung getragen werden.

Diese Grundsätze gelten grundsätzlich gleichermaßen, wenn wie vorliegend der beauftrage Sachverständige selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt, da von der Abtretung der Anspruch des Geschädigten nicht in seiner Rechtsnatur berührt wird. Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung des Beklagten, wonach der Beklagte dem Verlangen des Klägers vorliegend eigene Gegenansprüche aus dem Vertrag des Klägers mit dem Geschädigten entgegen halten könne, nicht an. Zwar ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung bzw. der Geschädigte in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigter und dem Sachverständigen geschlossenen Vertrag mit einbezogen ist und daher durch Pflichtverletzung des Sachverständigen eigene Ansprüche erwerben kann.

Jedoch betrifft dies Fälle der unzureichenden bzw. unrichtigen Gutachtenerstellung (vgl. hierzu auch Palandt, Kommentar zum BGB,  §328, Rdnr. 34). Nicht ohne Weiteres anzunehmen ist hingegen, dass das erforderliche besondere Interesse an einer Einbeziehung der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. des Schädigers als Zahlungspflichtigen in den Schutzbereich des Vertrages auch hinsichtlich der Preisgestaltung oder diesbezüglicher Aufklärungspflichten vorliegt.

Die Berechnung des Sachverständigenhonorars in Anlehnung an den Schadenbetrag ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

Ein Vergleich des vom Sachverständigen veranschlagten Grundhonorars mit den in der BVSK Honorarbefragung 2013 enthaltenen Werten zeigt, dass die vom Sachverständigen berechnete Grundvergütung innerhalb der Grenzen der BVSK-Befragung liegt.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige, ein pauschales Grundhonorar und daneben noch zusätzliche Nebenkosten geltend macht.

Keinesfalls ist zunächst dem bereits zitierten BGH-Urteil zu entnehmen, dass eine angemessene Pauschalierung des Honorare voraussetze, dass sämtliche Nebenkosten in der zugrunde gelegten Pauschale enthalten sein müssen. Ein Blick in RN 23 des bereits zitierten BGH-Urteils vom 23.01.07 zeigt vielmehr, dass auch der Bundesgerichtshof neben der an der Schadenshöhe orientierten Grundpauschale weitere Kosten wie etwa Fahrtkosten gerade nicht für grundsätzlich nicht erstattungsfähig hält.
Auch hat das Landgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 10.02.2012 (13 S 109/10) festgestellt, dass neben der Pauschale grundsätzlich weitere Nebenkosten abgerechnet werden können, ohne dass im Ergebnis eine Erstattungsfähigkeit der Kosten grundsätzlich verneint werden kann.

Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht Saarbrücken in seinem damaligen Urteil allerdings im Hinblick auf verschiedene Kosten festgestellt dass es sich hierbei tatsächlich nicht um Nebenkosten handle, sondern um versteckte, weitere Honorarteile. Es müsse bei einer pauschalierten Abrechnungsweise davon ausgegangen werden können, dass mit dem „Grundhonorar“ auch tatsächlich die eigentliche Ingenieurleistung abgegolten werde. Originäre Bestandteile dieser Ingenieurleistung dürften daher nicht als sogenannte Nebenkosten gesondert in die Berechnung einfließen. Kosten für Datenbanken zur Bewertung oder Kalkulation, Schreibkosten sowie Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern seien aus diesem Grund neben dem Grundhonorar nicht erstattungsfähig. Eine solche Abrechnungsweise ist auch für den Laien erkennbar unrichtig, insbesondere da sich aus dem Text der Liquidation selbst ergibt, pauschale Abgeltung für Besichtigung des Objektes, Schadensfeststellung, Kalkulation, Wiederbeschaffungs- und Restwertermittlung Expertiseaufbau etc.. Dieser Bewertung steht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, nicht entgegen, da sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, inwieweit sich der Bundesgerichtshof tatsächlich mit der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken auseinandergesetzt hat, die zur Kürzung der Positionen geführt haben. Die vorliegende Rechnung war von daher um die Position Audatex-Auslagen, Fotoauslagen und Schreibkosten, d.h. um einen Gesamtbetrag von 86,20 Euro netto zu kürzen.

Auch der Laie kann nämlich jedenfalls ohne weiteres ernennen, dass die separate Berechnung von Kosten, die eigentlich originärer Bestandteil der Ingenieurleistung wären, einer pauschalen Abrechnungsweise orientiert an der Schadenshöhe im Regelfall widerspricht und damit die Rechnung als unrichtig erkennen.

Im Hinblick auf die Höhe der Nebenkosten, deren tatsächlicher Anfall nur pauschal und von daher unbeachtlich bestritten worden ist, §§ 138 Abs. 2, 138 Abs. 3 ZPO, hat das Gericht Bedenken, die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Grundlage für die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten zu qualifizieren. Die Honorarbefragung lässt – worauf auch schön das Landgericht Saarbrücken hingewiesen hat – im Hinblick auf die tatsächliche Praxis der Abrechnung von Nebenkosten durch Sachverständige zahlreiche Fragen offen. Zum Beispiel wird nicht konkret dargestellt, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechneten. Auch sei der Tabelle nicht zu entnehmen, inwieweit eine Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten bestehe. Allerdings kann das Fehlen von geeigneten Preiskontrollen den geschädigten Laien nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten entheben. Der geschädigte Laie könne die Erforderlichkeit der Kosten allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen wie z.B. dem Internet unterrichten könne. Allerdings ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass für den Laien eine willkürliche Überhöhung erkennbar sein muss, die nach Auffassung des Gerichts wohl erst bei einer Überschreitung der jeweiligen Kosten um 50 % angenommen werden kann. Dies führt vorliegend zu folgender Bewertung der angesetzten Nebenkosten.

Bei den Fahrtkosten werden 1,06 Euro angesetzt. Dass angesichts der Notwendigkeit der Besichtigung des Fahrzeuges am Wohnsitz der Geschädigten üblicherweise Fahrtkosten anfallen, ist augenfällig. Soweit die Beklagte den tatsächlichen Anfall der Fahrtkosten bestreitet, erfolgt dies in Blaue hinein. Ausgehend davon, dass in der freien Wirtschaft von einem Kilometerentgelt von zumindest 0,70 Euro pro gefahrenem Kilometer ausgegangen wird, kann von einer willkürlich festgesetzten Überhöhung nicht ausgegangen werden. Auch schlägt ein Verweis auf das JVEG fehl, da dieses – wie sich aus dem Gesetzt selbst ergibt – auf Privatgutachter nicht anzuwenden ist und wohl auch die tatsächliche Martklage nicht widerspiegelt.

In Bezug auf die Tatsache, dass der Sachverständige dem Geschädigten, dessen Bevollmächtigten und dem gegnerischen Haftpflichtversicherer grundsätzlich je eine Ausfertigung zu erteilen hat, sind jedenfalls auch Kosten für das Drucken und Vervielfältigen des Gutachtens anzusetzen, wobei insoweit bei Schwarz-Weiß-Vervielfältigungen maximal von 0,50 Euro pro Seite auszugehen ist und von daher angesetzte Kosten für Kopien à 1,70 Euro auch für den Laien erkennbar überhöht und willkürlich festgesetzt sind. Von daher sind insoweit Kosten in Höhe von 3 mal 7 Blätter à 0,50 Euro anzusetzen, d.h. maximal 10,50 Euro. Weitere Ausfertigungen hält das Gericht für nicht erforderlich, insbesondere kann das Gericht eine Ausfertigung für den Sachverständigen selbst nicht anzuerkennen, da die Anfertigung für sich selbst dem eigenen Pflichtenkreis des Sachverständigen zuzurechnen ist.

Selbst wenn man insoweit weitere Kosten für die Beifügung von Farbdrucken ansetzen sollte – was vorliegend fraglich erscheint, da nur ein 2 ter Fotosatz gefertigt worden ist -, wäre davon auszugehen, dass für einen Farbausdruck allenfalls 1,00 Euro pro Seite anfallen und eine Seite 2 Lichtbilder erfassen könnte, so dass selbst wenn sämtlichen Ausfertigungen Farbausdrucke beigefügt waren, vorliegend von weiteren Kosten von 3 mal 2 mal 1,00 Euro, d.h. gesamt 6,00 Euro auszugehen wäre. Auch für das Heften einer Ausfertigung wären allenfalls 3,00 Euro anzusetzen, so dass weitere 9,00 Euro in Ansatz zu bringen wären und allenfalls für 3 Ausfertigungen 25,5 Euro angesetzt werden könnten, nicht jedoch wie vorliegend geschehen – Schreibkosten, Kopierkosten und Fotokosten – in Höhe von gesamt 85,80 Euro. Vorgelegt worden sind nur 6 Fotografien, so dass insoweit nur von 3 Seiten auszugehen ist.

Hinsichtlich der üblichen Kosten für Porto und Telekommunikation schließt sich das Gericht der Auffassung, des Berufungsgerichts Saarbrücken an, wonach 15,00 Euro pauschal einen üblichen Satz darstellen, so dass der angesetzte Betrag vor diesem Hintergrund nicht überhöht ist.

Es ergibt sich somit ein erstattungsfähiger Betrag von 405,75 Euro netto, so dass unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung noch ein Nettobetrag von 61,29 Euro zur Zahlung offensteht.

Der Zinsanspruch ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten, §§ 286ff BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

IV.
Die Entscheidung über die vorläufigeVollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

V.
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. RA J. Melchior sagt:

    Etwas OT: Amtsrichter / Amtsrichterin (oder noch schlimmer und altherrenhaft: junge Amtsrichterin) ist ebenso überflüssig wie letztlich falsch: Formal entscheidet das Gericht, nicht dessen Richter.

  2. D.H. sagt:

    „Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht Saarbrücken in seinem damaligen Urteil allerdings im Hinblick auf verschiedene Kosten festgestellt dass es sich hierbei tatsächlich nicht um Nebenkosten handle, sondern um versteckte, weitere Honorarteile. ….“

    Wer hatte genau DAS schon aus dem Kreis der Versicherer so vorgebetet ?

    Ab da ist die Auffassung der Richterin schadenersatzrechtlich abwegig und zwar in einer Art und Weise, die eine Beschäftigung mit den weiteren Ausführungen entbehrlich macht.

    Auffällig ist in Relation dazu die zunächst beispielsweise Klarheit und Akzeptanz schadenersatzrechtlich zu beachtender Grundsätze. Und dann kommt der große Schnitt mit einem neuen Bühnenbild und dem großartigen Finale, der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken wieder einen neuen Auftritt zu ermöglichen. Deine Vermutung ist deshalb nicht abwegig, wenn man einmal davon absieht, dass mit diesem Urteil wieder eklatant gegen das Überprüfungsverbot mit einer werkvertraglichen Betrachtung verstoßen wurde sowie gegen die Begründung des BGH zur Regulierungsverpflichtung überhöhter oder als überhöht behaupteter Honorare. Da macht sich eine Richterin in Abkehr von schadenersatzrechtlich relevanten Maximen wieder Gedanken, was wie und in welcher Ausgestaltung ein Kfz.-Sachverständiger abrechnen darf und nur DAS dann auch als Schadenersatz infrage kommen kann. So unlogisch kann ein Gericht doch im Normalfall garnicht denken. Mit Interesse ist der weitere Verlauf zu prüfen und zwar auch darauf, wie hier und von wem mit welchen Materialien und Werkzeugen der Mantel gestrickt wird.

    D.H.

  3. Rüdiger sagt:

    @RA J. Melchior

    Formale Haarspalterei zum Vorspann soll ein sachlicher Kommentar zum Urteilsinhalt sein? Hier mein Kommentar zum Kommentar: Wichtigtuer, Besserwisser, Schulmeister!

    Letztendlich entscheidet nicht ein Gericht, sondern natürliche Personen = Richter. Ich finde es gut, wenn Ross und Reiter genannt werden. Meiner Meinung nach sollte man Bullshit wie den obigen sogar mit vollem Namen des Verursachers veröffentlichen. Nur so kann man die Strukturen der Seilschaften nebst Interessensverquickungen erkennen. Das öffentliche Amt kennt hier keinen Persönlichkeitsschutz. Damit hätte man ein Bewertungsportal für Richter à la spickmich.

    Zur Sache selbst: Absolut unterirdisch, was die Amtsrichterin in Neunkirchen hier in Teil 2 abgeliefert hat.

  4. Ludwig S. sagt:

    Willi Wacker,
    Deine Gedanken in der Vorbemerkung zu dem Urteil aus dem Saarland sind, glaube ich, gar nich so verkehrt. Durch die Rechtsprechung der sogenannten Freymann-Kammer, die Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken, hat sich die Rechtsprechung in der dortigen Region nicht zum Besten entwickelt. Dem gegenüber steht die Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts. Da scheinen noch gestandene Juristen am Werk zu sein.

    Mir unverständlich ist, dass sich die Richterinnen und Richter der Amtsgerichte im Saarland nicht an der hervorragenden und überzeugenden Rechtsprechung des OLG orientieren, sondern an der Rechtsprechung des LG Saarbrücken. Diese ist allerdings bereits vom BGH gerügt worden. Man denke nur an die immer wieder vom LG Saarbrücken entschiedene Deckelung der Nebenkosten. Was ist damit passiert? Der BGH hat sie kassiert. Und der Vorsitzende der Berufungskammer hat noch die Stirn, im Urteil vom 19.12.2014 Az. 13 S 41/13 zu behauten, der BGH habe seine Urteilsgründe bestätigt bzw. seine Feststellungen seien vom BGH unbeanstandet geblieben.

    Da der Instanzenzug von den Amtsgerichten nur über die Landgerichte, also auch über das LG Saarbrücken und dabei über die Berufungskammer 13 S läuft und von dort bei Revisionszulassung, sobald sie genehm ist, an den VI. Zivilsenat des BGH, ist deine Vermutung im Vorspann durchaus richtig. Meines Erachtens hat das aber nichts mehr mit unbeeinflusster Rechtsprechung zu tun. Schon die Tatsache, dass die 13. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Saarbrücken in dem Urteil vom 19.12.2014 Az. 13 S 41/13 angibt, in mehreren Verfahren immer wieder den gleichen Gerichtssachverständigen beauftragt zu haben, ist ein Skandal, da dieser Sachverständige das erforderliche Wissen über eine entsprechende Befragung und Auswertung der Angaben nicht besitzt.
    Besser wäre es gewesen, wenn ein Honorarsachverständiger zum Gerichtssachverständigen bestellt worden wäre. Aber auch über das Urteil vom 19.12.14 wird der BGH revisionsrechtlich entscheiden müssen.

  5. RA J. Melchior sagt:

    @ Rüdiger: Wer lesen (und verstehen) kann, ist klar im Vorteil:

    Warum begann mein Kommentar wohl mit „Etwas OT“? Speziell für Sie: „OT“ steht für „off topic“, frei übersetzt soviel wie „außerhalb des Themas“.

    Im Übrigen hat Willi Wacker (als Insider) es offensichtlich verstanden – anders als Sie.

    Mein Kommentar zu Ihrem Kommentar: Dünnsinn!

  6. Rüdiger sagt:

    @RA J. Melchior

    Das OT können Sie auch weglassen. Ihre Kommentare sind doch sowieso meist OT.
    Warum sich Willi Wacker nicht auf Ihr Genörgel einlässt? Vielleicht sind ihm Ihre Kommentare lang wie breit? Niveau wäre auch eine Option? Si tacuisses…..

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