AG Nürnberg hat Restwertregressklage der HUK-Coburg abgewiesen

Das AG Nürnberg hatte über die Schadensersatzklage der HUK-Coburg gegen das Sachverständigenbüro, das in dem Schadensersatzverfahren der Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer HUK das Schadensgutachten erstellt hatte, zu entscheiden.

Am 7.3.2007 ereignete sich ein Verkehrsunfall auf der Auto­bahn A73 im Ortsbereich Nürnberg, bei dem der Fahrer des Pkw, BMW 520 D, der bei der Klägerin haftpflichtversichert war, auf das Fahrzeug VW Touran 2,0 DTI DPF Highline, das zum Unfallzeitpunkt im Eigentum der Firma… stand, hinten auffuhr. Das Fahrzeug VW Touran wurde dadurch erheblich beschädigt.

Die Halterin beschäftigt sich mit dem Verleasen von Fahrzeugen.

Das beklagte Sachverständigenbüro begutachtete im Auftrag der Geschädigten das Unfallfahrzeug und erstellte das Sachverständigengutachten. Das Gutachten endete mit Reparaturkosten in Höhe von 19.586,80 €, einem Wiederbeschaffungswert von 13.000,00 € und einem Restwert in Höhe von 6.000,00 €. Bei der Ermittlung des Restwerts lagen die Angebote der Firmen A., B., und C. zugrunde.

Aufgrund des SV-Gutachtens der Beklagten und des dort festgestellten Restwerts in Höhe von 6.000,00 € veräußerte die Geschädigte das beschädigte Fahrzeug zu einem Preis von brutto 5.950,00 € an die Firma…in Erlangen. Die Klägerin legte in ihrer Abrechnung gegenüber der Geschädigten den von der Beklagten ermittelten Restwert zugrunde.

Die Klägerin ist nunmehr der Auffassung, die Beklagte hätte unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten sowie unter Einsatz ihres Fachwissens einen Restwert erzielen und festsetzen müssen, der 12.610,00 € brutto hätte betragen müssen. Zu diesem Preis hätte die Geschädigte das Fahrzeug Problemlos verkaufen können. Insoweit sei das Gutachten der Beklagten unrichtig, weil weder die Angebote in überregionalen Märkten, noch die des Internets, einbezogen worden sind. Darüber hinaus hätte die Beklagte auch Plausibilitätsprüfungen durchführen müssen. Im Übrigen sei das Gutachten auch auf unzutreffenden Grund­lagen erstellt worden. Das Angebot der Firma … sei nicht verwertbar, da die Firma auf Fahrzeuge im ge­hobenen Preis- bzw. Luxussegment spezialisiert sei. Auch das weitere von der Beklagten eingeholte An­gebot sei nicht verwertbar, da diese Firma mit der Geschädigten in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung steht.

Die Klägerin beantragte daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.707,50 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins­satz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie bei der Erstellung des Gutachtens auch einen nicht behobenen Frontschaden berücksichtigt habe. Die von der Beklagten angeführten Restwertangebote seien auch deshalb nicht verwertbar, da offensichtlich nicht der ge­samte Unfallschadensumfang in die Restwertbörse eingestellt worden ist. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, dass sie Angebote des sog. Sondermarkts für Restwertaufkäufer nicht habe be­rücksichtigen müssen, da auch die Geschädigte nicht gehalten war, sich entsprechende Angebote einzuholen. Im Übrigen sei auch die Geschädigte befugt gewesen, das Fahrzeug am regionalen Markt an einen dort ansässigen Kfz-Händler in Erlangen zu ver­äußern.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage am 30.05.2008 zu dem Aktenzeichen 31 C 617/08 mit folgender Begründung abgewiesen:

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten besteht nicht. Grundsätzlich besteht zwar ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus §§ 634, 280 BGB. Der zum Zwecke der Regu­lierung eines Schadens mit einem SV geschlos­sene Gutachtervertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der Literatur ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der regulierenden Haftpflichtversi­cherung (BGH NJW 2001, 514). Ein fehlerhaftes Gutachten liegt im vorliegenden Falle nicht vor. Ein Gutachten ist u.a. dann mangelhaft, wenn es auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage erstellt wurde oder wenn in ihm falsche Schlussfolgerungen aus vorgegebenen oder vom SV zu erarbeitenden zutreffenden Tatsachen gezogen wurden.

Das Gutachten der Beklagten war nach Ansicht des Gerichts nicht deshalb mangelhaft, weil es nicht Angebote des überregionalen bzw. des Internetmarktes berücksichtigt hat. Nach gefestigter Rechsprechung ist der Restwert eines Unfallfahrzeugs der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei einem Kfz-Händler seines Vertrauens bei Inzahlung­gabe des beschädigten Fahrzeuges, also auf dem sog. „allgemeinen“ Markt noch erzielen könnte (BH NJW 2000, 800). Der sog. „Sondermarkt“ wird dabei definiert als der Markt der Verwertungsbetriebe und der Restwerthändler. Bestandteil des Sondermarktes sind auch die Anbieter der elektronischen Restwertbörsen (Urteil OLG Köln vom 6.4.2004, Az. 22 U 190/03). Weiter entspricht es der gefestigten Rechtsprechung, dass diese für den Geschädigten aufgestellten Grundsätze auch für den eingeschalteten SV gelten (BGH NJW 1993, 1849).

Unter Beachtung dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Internetangebote insbesondere der professionellen Restwerthändler, z. B. Auto-Online, nicht in sein Gutachten einbezogen hat. Auch entspricht es herrschender Meinung in der Rechtsprechung, dass der Geschädigte, damit auch der SV, seine Angebote auf den örtlichen Markt einholen durfte. Eine Pflicht des Geschädigten und damit auch des SV, auch überörtliche Angebote zu berücksichtigen, besteht daher nicht. Dies gilt auch im konkreten Fall…

Nach Ansicht des Gerichts wäre es der Geschädigten auch nicht zumutbar gewesen, eigene Ermittlungen über den zu erzielenden Restwert unter Benutzung der Online-Börsen anzustellen. Bei Annahme einer derartigen Pflicht wäre der Geschädigten die Möglichkeit genommen, das Fahrzeug ohne Hinnahme von Verlusten an den Kfz-Händler ihres Vertrauens, im vorliegenden Falle ihrer Vertragswerkstätte zu veräußern…

Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte ihr Gutachten am hiesigen regionalen Markt ausgerichtet hat. Zwar hat die Ge­schädigte ihren Sitz in München. Dass sich der Unfall jedoch in Nürnberg ereignet hat und auch die Geschädigte beabsich­tigte, das Fahrzeug im hiesigen Raum (Erlangen) zu veräußern, durfte die Beklagte die Restwertangebote am hiesigen regionalen Markt einholen. Auch dies ergibt sich aus der Ersetzungsbe­fugnis der Geschädigten, der die Möglichkeit zur verbleiben hat, über die Art der Wiederherstellung selbständig zu ent­scheiden. Die Beklagte hat auch drei Angebote eingeholt. Allein die Tatsache, dass es sich bei einer Firma um einen Vertragshändler der Geschädigten handelt, begründet keinen Zweifel an der Richtigkeit des Angebotes.

Die Darlegungslast dafür, dass die Tatsachengrundlagen des von der Beklagten erstellten Gutachtens unrichtig sind, liegt aber auf der Klägerseite. Wenn aber – wie hier – kein ausreichender Vortrag dahingehend vorliegt, aus welchem Grund die eingeholten Restwertangebote unzutreffend sein sollten, so bedarf es auch keiner Beweisaufnahme dazu.

Auch konkrete Umstände, die Anlass für die Notwendigkeit von Plausibilitätsprüfungen darstellen können, wurden von der Klägerin nicht vorgetragen. Lediglich der Vortrag, dass über die Internetbörse Auto-Online ein höherer Restwert hätte erzielt werden können, reicht nicht aus.

Die Beklagte hat somit in ordnungsgemäßer Weise drei Restwertangebote eingeholt und ihrem Gutachten zugrunde gelegt. Die Angebote bewegen sich zwischen 5.000,00 € bis 6.000,00 €. Insgesamt ist daher nicht erkennbar, dass die Beklagte ihr Gutachten auf unzutreffenden Tatsachengrundlagen erstellt hat.

Die von der Klägerin gegen die Richtigkeit des Gutachtens ange­führten Argumente sind nicht durchgreifend und stehen mit der herrschenden Rechtsprechung nicht im Einklang, wonach der SV Internetangebote nicht berücksichtigen muss. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Geschädigten um ein Leasingunternehmen handelt.

Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Siehe hierzu den Bericht zum Fernsehbeitrag ARD-PLUSMINUS vom 12.08.2008 >>>>>

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15 Antworten zu AG Nürnberg hat Restwertregressklage der HUK-Coburg abgewiesen

  1. Friedhelm S sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    prima, dass Sie das in der Plusminus-Sendung der ARD erwähnte Restwertregreßurteil jetzt hier eingestellt haben.
    Ein auf jeden Fall erwähnenswertes Urteil, das nach meiner Kenntnis auch rechtskräftig geworden ist.

  2. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Auch das weitere von der Beklagten eingeholte An­gebot sei nicht verwertbar, da diese Firma mit der Geschädigten in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung steht.

    Im Umkehrschluss würde dies bedeuten daß der Geschädigte bei seinem Vertrags- oder Vertrauenshändler keine Gebote einholen dürfte und somit zum überregionalen Bieter gedrängt wird.
    Welch feinsinnige Argumentation…doch zum Glück haben es die Richter erkannt.
    Gruss Buschtrommler

  3. Der Hukflüsterer sagt:

    @“Reparaturkosten in Höhe von 19.586,80 €, einem Wiederbeschaffungswert von 13.000,00 € und einem Restwert in Höhe von 6.000,00 €. Bei der Ermittlung des Restwerts lagen die Angebote der Firmen A., B., und C. zugrunde.“

    m.M
    Bei dieser Zahlenkonstellation, wo ein Händler noch einen Einkaufspreis von € 6.000,00 für ein Fahrzeugwrack bezahlt, ist der Wiederbeschaffungswert eindeutig zu gering angesetzt, oder der Unfallschaden wurde viel zu hoch kalkuliert.
    Liebe SV was bringt ihr denn da für Ergebnisse zu Papier?

  4. Eberhard Planner sagt:

    @Hukflüsterer

    Hier stimme ich Ihnen uneingeschränkt zu:

    Bei einer Schadenhöhe von € 19.586 und einem Wiederbeschaffungswert von € 13.000 ergibt sich ein rechnerischer Restwert von € 8.536 minus!!

    Der kalkulierte rechnerische Restwert, wobei die Reparaturkosten um 40%!! niedriger angenommen wurden (geringer kalkulierte Stundenlöhne/ Instandsetzen statt Erneuern/ Verwendung von Gebrauchtersatzteilen etc.)

    ergibt dies einen kalkulierten Restwert von immerhin noch € 2.940 minus!!!

    In beiden Rechnungen blieben sowohl die Wertminderung, als auch die anfallenden Transportkosten für das Fahrzeugwrack unberücksichtigt.

    Eine fachgerechte und gewinnbringende Wiederinstansetzung des Fahrzeugwracks ist also bei einem Einkaufspreis (Restwert) von € 6.000 auszuschließen.

    Nur schwer vorstellbar ist auch eine Verwertung der noch unbeschädigten Fahrzeugteile zu einem Preis, der den Einkaufspreis von € 6.000 plus Gewinnspanne (50%)= € 9000, erreicht.

    Somit muß entweder der Wiederbeschaffungswert viel zu nieder oder die Reparaturkosten viel zu hoch sein.

    Weitere Varianten, nämlich Fahrzeugbriefhandel plus Verwertung des Wracks oder mehrfache Schadenmeldung und mehrfaches Abkassieren des Schadens (z.B. im Ausland) können hier ausgeschlossen werden, weil es sich bei dem Aufkäufer offensichtlich um einen seriösen Fachbetrieb im Einzugsgebiet des Anspruchstellers handelt.

  5. Andreas sagt:

    Hallo Hukflüsterer,

    bei einem Heckschaden dieser Größenordnung sind m.E. 6000,- Euro Restwert im realistischen Bereich, denn es sind ja noch derart viele Teile brauchbar, dass eine sinnvolle Verwertung erfolgen kann. Ob der WBW stimmt, kann ich so nicht beurteilen, dazu weiß ich zu wenig.

    Grüße

    Andreas

  6. Hunter sagt:

    VW Touran 2,0 DTI DPF Highline

    Schaden EUR 19.586,80

    Wiederbeschaffungswert EUR 13.000,00

    Restwert SV Geschädigter EUR 6.000,00

    Restwert Versicherung EUR 12.610,00 !!!

    Ohne weitere Angaben zum Fahrzeug ist natürlich alles nur eine nette spekulative Diskussion.

    Im Rahmen dieser Spekulation „riechen“ beide Restwerte jedoch gewaltig nach Fahrzeugbriefhandel.

    Grobe Fehler beim Wiederbeschaffungswert dürften im wesentlichen ausgeschlossen sein, da die Geschädigte, eine Firma die Fahrzeuge verleast, den Wert des Fahrzeuges sicherlich genau kennt.
    Ausserdem hatte das Fahrzeug zu dem gegenständlichen Heckschaden noch einen nicht behobenen Frontschaden!
    Des weiteren hätte die hier allen bestens bekannte Versicherung bei Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zum Fahrzeugschaden sofort angegriffen (schon um das Gutachten nicht bezahlen zu müssen), wobei natürlich zuerst das Nachbesserungsrecht des SV in Ansatz gekommen wäre.

    Die Werte zum Wiederbeschaffungswert als auch zum Schaden dürften demzufolge, zumindest im Gerichtsprozess, der Realität entsprechen.

    Was macht eigentlich der „seriöse“ Aufkäufer am örtlichen Markt im wahren Leben mit dem Fahrzeug?

    Bei diesen Zahlen wohl kaum reparieren.
    Auch zum Ausschlachten viel zu teuer.
    Er verkauft dieses in der Regel als Zwischenhändler weiter an einen „seriösen“ oder wohl eher „unseriösen“ Aufkäufer aus dem überregionalen Markt (möglicherweise sogar über eine Restwertbörse).
    Dieser Markt steht dem Geschädigten nicht zur Verfügung, wodurch er bei der „weiteren Verwertung“ nicht involviert ist.
    Man könnte fast sagen Gott sei Dank bzw. Dank dem BGH steht der meist „unseriöse“ Restwertbörsenmarkt dem Geschädigten nicht zur Verfügung.
    Eine mögliches Risiko der „Mithaftung“ bei der weiteren Verwertung verbleibt somit beim Zwischenhändler. Dieses Risiko ist auch ein Teil seiner Handelsspanne.
    Der Geschädigte bleibt hierbei aussen vor, wobei so nebenbei dem § 249 BGB Genüge getan wird (vollständige Entschädigung und keine weitere Belastungen im Nachhinein durch den Unfallschaden).

    Denn eines ist absolut sicher. Versicherungen halten sich bei möglichen Regressen aus dem Kaufvertrag stets bedeckt.

    Wir haben den Gauner? ja nur vermittelt. Rechtliche Probleme aus dem Verkauf des Fahrzeuges sind dann Sache des Verkäufers (Geschädigten).

    Mein Name ist Hase………..

    Eigentlich eine clevere Sache. Der Versicherer versucht durch massive Einflussnahme den Rahm des hohen Restwertes für sich abzuschöpfen, überlässt dann aber sämtliche Risiken der erzwungenen Transaktion dem Geschädigten und geht bei rechtlichen Folgeproblemen aus dem Fahrzeugverkauf kurzerhand auf Tauchstation. Von der Dispositionsfreiheit des Geschädigten mal ganz abgesehen.

    Versicherer sind schon grenzenlos bei der Generierung von Profit. Auch was die offensichtliche Unterstützung von möglichen Straftaten betrifft, wenn man z.B. die (frechen) Zahlen bei diesem Prozess betrachtet.

    Wiederbeschaffungswert EUR 13.000,00 / Restwert EUR 12.610,00

    Und das bei einem Schaden von EUR 19.586,80? Offensichtlicher geht´s nimmer!
    Ist unter Betrachtung des gesunden Menschenverstandes eigentlich eine klare Sache für den Staatsanwalt.

    Erstaunlich hierbei ist jedoch auch, dass Richter diese Zahlen einfach so übernehmen, ohne in der Sache etwas „tiefer zu graben“.

  7. F.Hiltscher sagt:

    @Hunter
    „Wiederbeschaffungswert EUR 13.000,00 / Restwert EUR 12.610,00

    Offensichtlicher geht´s nimmer!

    Erstaunlich hierbei ist jedoch auch, dass Richter diese Zahlen einfach so übernehmen ohne hierbei etwas “tiefer zu graben”.

    Hallo User,
    bei der Restwertproblematik ist unser Staat mit seiner konsequenten Verweigerung, klare Verordnungen (Gesetze)zu erlassen der schuldigste Teil.
    Was haben wir SV uns die „Finger wund geschrieben“, um endlich zu erreichen dass der § 17 StVZO eingehalten wird, dass der Briefhandel mit Hilfe des /der SV unterbunden wird, wenn ein Aufbau des beschädigten Objektes derart in Frage zu stellen ist. Aber was geschieht?
    Die Zulassungsstellen stöhnen weil die Arbeit mehr wird, Flensburg hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Zulassungsstellen.
    Der Staat unterstützt durch Unterlassung jene die ein Interesse daran haben möglichst viel Profit aus den unrealistischen Restwerten herauszuschlagen, welche aber dann oft nur mit kriminellen Handlungen profitabel werden.
    Gäbe es eine Handhabe für den ordentlich arbeitenden SV bei bestimmten Fahrzeugwracks die Zulassungsbehörde mit einer Art Verfügung dazu zu veranlassen, die Fahrzeugpapiere völlig zu vernichten, wäre ein Großteil der Restwertregresse Vergangenheit.
    Exorbinante Restwertangebote gäbe es nicht mehr. Die Fahrzeugdiebstähle würden sich bei neueren Baujahren fast exakt um die Anzahl verringern,wo man die Fahrzeugpapiere vernichtet hat.Die Betrügereien mit schlecht reparierten Unfallfahrzeugen würden stark dezimiert usw..
    Das Restwerproblem gipfelt noch darin, dass man gemäß neuer Verordnungen nun bei unfallbeschädigten Motorrädern den Brief überhaupt nicht mehr entwerten bzw. „schneiden“ kann.
    Gerne stelle ich ein Antwortschreiben von Flensburg oder von Zulassungsstellen hier zur Verfügung.
    Aber es ist hinsichtlich bei uns in Deutschland nichts zu erreichen. Warum wohl?

    MfG
    Franz Hiltscher

  8. WESOR sagt:

    So auch Allianz Wiederbeschaffungswert 7.200 € Rep.kosten 16700 € Restwert lt. Allianz 5.670 € bei einem 530d

  9. SV Windeck sagt:

    ..und dazu noch kurzfristig gedacht.
    Wer muß wohl am Ende die zu den Briefen passenden „Parallelfahrzeuge“ entschädigen ?

  10. Joachim Otting sagt:

    @ SV Windeck

    Fragt man „unter vier Ohren“ die Strategen in den Assekuranzen, bekommt man folgende erstaunliche Auskunft: Eine gewisse Zahl an Fahrzeugdiebstählen muss sein. Denn sonst würden sich die Menschen irgendwann nicht mehr gegen Fahrzeugdiebstahl versichern.

    Das klingt zynisch, ist aber durchaus schlüssig, und von daher sehr langfristig gedacht!

    Doch davon abgesehen: Es gibt längst nicht so viele Fahrzeugtotaldiebstahlsfälle wie Restwerte. Von daher taugt das Briefeargument nicht zur Erklärung aller Restwertblüten. Die hier dargestellten Extremfälle sind jedoch recht offensichtlich.

    Mit sachlichen Grüßen

    Joachim Otting

  11. downunder sagt:

    hi
    es geht noch doller:
    golf V EZ 1/05 fahrschulauto!
    nach GA:repkosten 13200,-€,WBW 9400,-€,RW 4000,-€,rahmenschäden,motor und aggregate aus den halterungen gerissen,fraglicher motorschaden,fraglicher getriebeschaden.
    hier bringt der versicherer ein höchstgebot von 8200,-€
    und rechnet vor:9400,- minus 19%=7899,15€ minus restwert 8200,-€ macht 300,85€!!!!! VORTEIL für den geschädigten.
    grosszügig verzichtet man seitens der versicherung auf diesen vorteilsausgleich,rechnet den schaden zu NULL!!!,und vergisst dabei natürlich,die mehrwertsteuer auch vom restwert abzuziehen.
    der höchstbieter wird das jetzt dem staatsanwalt erklären dürfen,der VN bekommt die klage!!!!
    didgeridoos,play loud

  12. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi downunder,
    richtig so. Gar nicht lange fackeln, sofort auf dieses unsinnige Verhalten reagieren. Würden Sie hier weiter berichten? Der Betrug riecht bis hier her. Es stinkt ganz erbärmlich. Am besten trägt die MWSt. der Geschädigte noch selbst.
    MfG Ihr Werkstatt-Freund

  13. mussmal sagt:

    der Geschädigte muss doch etwas an die Versicherung bezahlen wenn er einen Schaden hat.

    BEACHTUNG einen Schaden hat.

    So läufts doch bei der Versicherung oder LoL

  14. Nachdenker sagt:

    Da fliegt einem doch das Blech weg….

    WBW 9400,- abzüglich einer Handelsspanne von ca. 20% ergibt einen Händler-EK für einen kompletten, unbeschädigten Wagen von ca. 7500,- bis 7600,-.

    Welcher Volldepp will da 8200,- für einen Unfaller zahlen?

    @downunder: War der wagen zum RW 4000,- bereits verkauft?
    Wenn ja, alles klar: Schikanöse Diszi-Maßnahme.

    Gruß Nachdenker

  15. WESOR sagt:

    Gestern im WDR: Zwielichtige Anwälte, Klagen für Wettbewerbsverstösse bei Internethändlern ein. Die Richter machen sich nicht einmal die Arbeit die Klageerwiderungen zu lesen und urteilen.

    So läuft es doch auch in den Restwertsachen. Die Richter sind nicht bereit, die von Versicherungen vorgelegten Restwerte zu überprüfen. Herr Otting nennt es Restwertblüten, das sind sie im wahrsten Sinne der Blüte. Wie mit Falschgeld; werden hier die hohen Restwerte zur Regulierung eingesetzt.

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