AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restl. SV-Honorars (15 C 2969/08 vom 09.10.2008).

Die Amtsrichterin der 15 Zivilabteilung des AG Nürnberg hat die HUK-Coburg mit Endurteil vom 09.10.2008 – 15 C 2969/08 – verurteilt, an den Kläger 261,85 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, den der VN der Beklagten schuldhaft verursacht hat. Der Kläger begehrt Ersatz weiterer 215,44 € an Sachverständigenkosten sowie weiter zu erstattende Anwaltskosten aus dem Gegenstandswert von 215,44 € in Höhe von 46,41 €.

Unstreitig erstellte der SV C. im Auftrag des Klägers am 12.02 2008 ein SV-Gutachten zum Kfz-Haftpflichtschaden des Klägers und bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten mit brutto 2.375,60 € und die Wertminderung mit brutto 275,00 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von brutto 25.000,00 €. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige einen Betrag von 596,61 € in Rechnung. Die Beklagte beglich diesbezüglich lediglich 381,17 €.

Seiner Rechnung vom 12.02 2008 legte der SV ein Grundhonorar von 210,00  € sowie  ein Audatex-Entgelt-Fremdleistung von 26,00 € zugrunde und berechnete als zusätzliche Nebenkosten Lichtbilder, Fahrtkosten, Kopien, Portokosten und Schreibauslagen.

Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass diese Kosten überhöht seien. Die Gutachterrechnung wurde sich zwar im Rahmen der Mitgliederbefragung des BVSK halten, diese sei jedoch nicht aussagekräftig. Mit Beauftragung eines weit entfernten SV habe der Kläger zudem gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Die berechneten Lichtbildkosten seien zu hoch, die Kopierkosten dürften nicht berechnet werden, da ein mehrfacher Ausdruck mit geringerem Aufwand möglich sei.

Diese Argumentation verfängt nicht. Die Beklagte ist verpflichtet, sämtliche Kosten für das Sachverständigengutachten des Klägers zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Geschädigten erforderlich waren.

Zunächst ist festzustellen, dass ein Bagatellschaden nicht vorliegt, so dass der Geschädigte berechtigt war, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.

Die einzelnen Rechnungspositionen des SV-Gutachtens stellen sich als üblich dar und sind nicht zu beanstanden. Sämtliche Positionen halten sich im Rahmen der BVSK Honorarbefragung 2005/2006. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Audatex-Entgelt, welches eine Fremdleistung darstellt, im Grundhonorar nicht enthalten war. Der Sachverständige durfte auch Kosten für die Lichtbilder abrechnen. Die Entscheidung, wie viele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind, hat allein der SV zu treffen. Auch war es notwendig drei Duplikate anzufertigen, nämlich eines für die Versicherung, eines für die Werkstatt und eines für den Geschädigten selbst. Sämtliche abgerechneten Positionen halten sich im unteren bis mittleren Bereich der BVSK-Befragung. Die SV-Honorarrechnung ist insgesamt erstattungfähig, da sie dem billigen Ermessen im Sinn des § 315 BGB entspricht. Auch der BGH hat in seinem Urteil vom 23.01. 2007 (VI ZR 67/06) festgestellt, dass eine Sachverständigenberechnung pauschal in Relation zur Schadenshöhe grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Das Gericht brauchte eine Beweisaufnahme nicht durchzuführen, da das Gericht selbst anhand der BVSK-Tabelle feststellen konnte, dass eine Überschreitung des SV-Honorars nicht vorliegt.

Im Übrigen trifft den Kläger kein Auswahlverschulden hinsichtlich des beauftragten Kfz-Sachverständigen. Die Höhe der vom SV für sein Gutachten in Rechnung gestellten Vergütung allein kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden begründen, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen.

Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionsvorhaltung des Geschädigten liegt, ist es allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachten selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind. Der nach einem Unfall hinzugezogene SV ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm in DAR 1997, 275). Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen, um den billigsten SV zu ermitteln (vgl. LG Hagen in NZV 2003, 337). Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte.

Auch die neuere Rechtsprechung des BGH zum „Unfallersatztarif“ ändert hieran nichts. Dass es eine derartige Marktsituation bei Kfz-SV gibt, ist dem Gericht nicht bekannt, noch aus dem Vortrag der Parteien ersichtlich. Dies hat der BG H auch nochmals ausdrücklich klargestellt in seinem Urteil vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06).

Es stellt auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, dass der Kläger einen SV aus Nürnberg beauftragt hat, sein in Roth bei der Reparaturwerkstätte befindliches Fahrzeug zu begutachten. Die Beauftragung eines SV aus dem Großraum Nürnberg ist insoweit in keinster Weise zu beanstanden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restl. SV-Honorars (15 C 2969/08 vom 09.10.2008).

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat: Die Gutachterrechnung würde sich zwar im Rahmen der Mitgliederbefragung des BVSK halten, diese sei jedoch nicht aussagekräftig.

    …also hat man selbst intern keine Glaubwürdigkeit und Überzeugung mehr zu dieser Liste…gut zu wissen.

    Gruss Buschtrommler

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Die HUK-Coburg hält selbst nicht mehr an der BVSK-Honorarbefragung fest. Herzlichen Glückwunsch an die Macher von Captain-Huk. Sie haben es offenbar geschafft, dass selbst die Coburger Firma nicht mehr an der von ihr selbst initiierten Tabelle festhält. Wenn ständig weitere Urteile hier eingestellt werden, kann das Schadensmanagement gekippt werden. Selbst wenn der Vertreter der HUK-Coburg auf dem letzten Bonner Schadensforum noch lauthals mitgeteilt hat, dass das Schadensmanagement nicht mehr aufzuhalten sei, so bröckelt doch Steinchen für Steinchen, so dass letztlich das Schadensmanagementshaus zusammenbricht. Macht weiter so.
    MfG
    Euer Werkstatt-Freund

  3. borsti sagt:

    Nun ist der HUK mittlerweile wohl selbst die „BVSK-LIste“ zu teuer, – oder was??
    Vielleicht kündigt die HUK nun diese Vereinbarung auf??

    Da werden sich viele BVSK-Sachverständige, die sich bisher daran gehalten haben, fragen, – ob denn das nun der Lohn für ihre „Treue“ war. Da kommen die BVSK Strategen aber ins schleudern.

    Ja ja, – Undank ist der Welt Lohn, – und warum sollte dies bei der HUK nun gerade anders sein??.

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