AG Obernburg Zweigst. Miltenberg verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 23.7.2015 – 14 C 333/14 – den VN der VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Alzenau ist es nicht weit bis Miltenberg. Wir stellen Euch daher hier ein weiteres Urteil zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der VHV Versicherung vor. In diesem Fall musste das Amtsgericht Obernburg – Zweigst. Miltenberg – entscheiden. Anders als im heute auch vorgestellten Urteil des AG Aschaffenburg – Zweigst. Alzenau – hat der erkennende Amtsrichter hier eine Angemessenheitsprüfung sowie Bewertung der Einzelpositionen nebst Kürzung im Schadensersatzprozess vorgenommen. Bekanntlich haben werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit und Üblichkeit, im Schadensersatzptozess nichts zu suchen, denn es geht im Schadensersatzprozess um die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Da im vorliegenden Fall die Geschädigte selbst klagt, ist die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil VI ZR 225/13 einschlägig und maßgeblich. Eine Preiskontrolle widerspricht der BGH-Rechtsprechung aus BGH VI ZR 67/06. Das Urteil muss daher mit erheblicher Kritik betrachtet werden. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Obernburg a. Main
Zweigstelle Miltenberg
Az.: 14 C 333/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

der Frau R. C. aus M.

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte I. & P. aus A.

gegen

Herrn W. D. aus K. (Versicherungsnehmer der VHV-Versicherung)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. E. & K. aus D.

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Obernburg a. Main, Zweigstelle Miltenberg durch den Richter am Amtsgericht K. am 23.07.2015 ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 17.07.2015 eingereicht werden konnten, folgendes

Endurteil

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2014 und Zinsen aus 245,66 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014 bis zum 29.09.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.        Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 297,63 € bis 05.10.2015 und
ab 06.10.2014 auf noch 62,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 05.05.14 geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat hierbei zunächst auf geltend gemachte Reparaturkosten von 1.859,49 € 1.613,83 € geleistet, dann am 29.09.2014 die weiteren 245,66 € nachgezahlt. Die Klägerin macht noch nicht gezahlte Zinsen nach Teilerledigterklärung über die gezahlte Summe sowie restliche Kosten der Sachverständigenrechnung J. S. vom 10.05.2014 in Höhe von 51,97 € geltend, da die Beklagte nur 491,29 € entsprechend ihrem Abrechnungsschreiben vom 27.05.15 geleistet hat. Nach zunächst mißverständlichem Vortrag, dass ein werkvertraglich vereinbarter Werklohn vorliegt, ist unstreitig, dass keine Werklohnvereinbarung konkret klägerseits mit dem Sachverständigen getroffen wurde. Über das Rechtsanwaltsanderkonto des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wurde am 03.06.15 der Gesamtbetrag der Sachverständigenkosten unbestritten geleistet.

Die Klägerin trägt vor, dass ihr die restlichen Beträge daher zustehen würden. So seien keine Abzüge veranlaßt.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Gutachterkosten in Höhe von 51,97 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014, sowie restliche Reparaturkosten in Höhe von 245,66 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er sei nicht zu weiteren Zahlungen auf die Sachverständigenkosten verpflichtet, da diese überhöht seien und die Geschädigte, insbesondere deren Anwalt, der in Verkehrs- und Regulierungssachen häufig tätig ist, wisse, dass die Höhe des Gutachtens umstritten ist und nicht üblich und ersatzfähig sei. So seien Lichtbilder allenfalls mit Kosten 0,50 bis 1,00 € pro Lichtbild als Nebenkosten angemessen. Für Fahrzeugbewertung und Kalkulation sei überhaupt keine Position möglich, da diese schon in die Pauschale falle und beinhaltet sei. Die Fahrtkosten seien auch nicht ersatzfähig, da Gutachter im näheren Umkreis von Mönchberg zur Verfügung stünden im Bereich Wörth/Klingenberg und ein Geschädigter daher nicht Gutachter von weiter weg beauftragen dürfe. Auch Schreibkosten seien nicht ansatzfähig, da gar nicht mehr geschrieben werde, sondern über die EDV dies bereits ausgedruckt werde. Auch Kosten Telekommunikationsausgaben seien nicht ersatzfähig, gehören zum Gesamtbetrag.

Bezüglich des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zu einem Teil begründet.

Dem Kläger steht gemäß § 249 BGB noch ein Restanspruch auf Sachverständigenkosten in der ausgeurteilten Höhe zu.

Gemäß § 249 BGB sind auch Gutachterkosten als Schadensermittlungskosten bei Schäden wie hier erheblich über 1.500,00 € ersatzfähig.

Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des BGH vom 11.02.2014 und 22.07.2014 an, dass die Erforderlichkeit subjektiv aus Geschädigtensicht grundsätzlich zu bestimmen ist.

Nach der durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 im Teil näher konkretisierten und klargestellten Rechtsprechung soll der Inhalt einer Rechnung eines Sachverständigen Indiz für die Richtigkeit sein, weshalb der Vortrag der Rechnung zunächst ausreichend ist. Insoweit kann aber der Indizcharakter aus den Umständen aufgehoben sein, wenn eine erhebliche Überhöhung des Honorars festgestellt wird. Im genannten Urteil hat der Bundesgerichtshof die Annahme der Vorinstanz, dass ein Kilometergeld von 1,05 € pro Kilometer und Kosten von 2,45 € für ein Foto überhöht sind, revisionsrechtlich nicht beanstandet. Dann kommt der – gezahlten – Rechnung aber keine maßgebliche Indizwirkung mehr zu, wobei die Schadenshöhe – bzw. -Position g. § 287 ZPO geschätzt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob dies in diesem Rahmen oder im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist, da beklagtenseits hier im Gerichtsverfahren die Höhe der Beträge, insbesonders Fotokosten, ebenfalls EDV -, Schreib – Porto – und Telekommunikationskosten sowie Fahrtkosten substantiiert moniert wurden.

Das Gericht ist der Auffassung, dass schon ein Laie jedenfalls zum Zeitpunkt des Auftrags entweder bei der Vereinbarung eine Überhöhung erkennen kann oder sofern er keine Preisvereinbarung getroffen hat, was i.d.R. zulässig ist, zumindest bei Rechnung oder fiktiver Kenntnis der Rechnung, eine Überhöhung oder Angemessenheit zumindest im gewissen Umfang prüfen kann. Das Gericht sieht ebenfalls wie die Klägerseite wegen §§ 631,632 BGB keine Pflicht des Geschädigten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. In diesem Fall ist die Prüfung nur der Rechnung veranlasst.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite sind die konkreten Einwände im Gerichtsverfahren zu prüfen, da keine Bindung der Versicherung vorliegt, die nach umstrittener Rechtsprechung möglicherweise dann vorliegt, wenn auf gewisse Forderungen gezahlt wird und der Betrag entsprechend der Abrechnung anerkannt wird. Auch insoweit ist zwar die Bindung für ein streitiges Gerichtsverfahren überhaupt streitig (ablehnend allgemein etwa LG Hildesheim).  Im vorliegenden Fall liegt entgegen der klägerischen Auffassung kein Fall vor, wo etwa eine Zuordnung auf Einzelpositionen erfolgt ist. Dies muß der Geschädigte auch nicht. Es liegt eine Gesamtrechnung eines Sachverständigen vor, nicht etwa verschiedene Positionen eines Unfall oder verschiedene Ansprüche überhaupt. Maßgeblich ist, ob der Vortrag der Einwände der Schädigerseite konkretisiert ist oder schon aus dem Vortrag der Klägerseite selbst sich eine Überhöhung der Kosten und mögliche Kenntnis ergibt oder dies vorliegt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat einen Gesamtbetrag gezahlt, im Abrechnungsschreiben nicht einzelne Positionen wiederum der Sachverständigenrechnung selbst anerkannt oder moniert. Daher ist der Weg der Prüfung natürlich auch für einzelne Positionen eröffnet. Irgendwelche Verrechnungen, Aufrechnungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich noch nach Ansicht des Gerichts hier möglich auf Einzelpositionen dann. Nach dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs und auch der Berufungsrechtsprechung des Landgerichts Aschaffenburg, die sich diesen Gründen ausdrücklich anschließt, ist obwohl dies auch der Klägervertreter vorher anders gesehen hat, wie es auch das hiesige Gericht zunächst anders gesehen hat, die Zahlung der Rechnung relevant durch den Geschädigten, da anscheinend nach den nicht genau ausgesprochenen Gründen dann insoweit der Geschädigte als schutzwürdig(er) angesehen wird, wenn er Zahlungen leistet. Nach der an sich klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies allein aber nicht ausreichend, wenn nach der Überzeugung des Instanzgerichts der geltend gemachte Betrag oder einzelne Positionen der Sachverständigenrechnung erkennbar überhöht oder gar nicht erstattungsfähig erscheinen. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Einordnung der Indizrechtsprechung entfällt diese Indizwirkung in einem solchen Fall. Eine andere Auffassung hat das Landgericht auch nicht in den zuletzt zurückerlangten Berufungsverfahren geäußert, aber im Konkreten eine Substantiierung ohne nähere Begründung zu den Einzelbeträgen nicht angenommen. Nähere Ausführungen, ab wann es bei bestimmten Positionen eine Überhöhung für einen Laien oder für den vertretenden Rechtsanwalt gegeben sieht, enthält die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht. In dem genannten Berufungsverfahren waren 1,20 € pro Kilometer angesetzt, sowie Restwertermittlungskosten, aber keine EDV-Kosten. Das Gericht geht davon zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung aus, dass, auch wenn dies in den Gründen nicht näher genannt ist, bis zu 1,20 € jedenfalls pro Kilometer eine Erkennbarkeit einer Überhöhung vom Landgericht Aschaffenburg nicht angenommen wird, ebenfalls nicht bei Restwertermittlungskosten in der damaligen Höhe.

Im vorliegenden Fall ist jedoch die EDV-Abrufpauschale von 25,00 € für Kalkulation und Fahrzeugbewertung nur in Höhe von 6,00 € gem. § 287 ZPO ersatzfähig. Entsprechend dem bereits erteilten Hinweis hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der genannten Entscheidung sich dahingehend geäußert, dass konkret anfallende EDV-Kosten wohl ersatzfähig sein können, im Übrigen aber die Ingenieurstätigkeit durch die Pauschale abgegolten wird. Das Gericht schließt sich zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung daher der Auffassung an, dass nicht von vom herein EDV-Kosten, Abrufkosten nicht ersatzfähig sind oder diese als überhöht erkannt werden müssen, allerdings nur soweit sie tatsächlich den konkreten Fall betreffen und anfallen. Die Klägerin oder der Klägervertreter trägt zwar vor, dass der Anfall von 25,00 € deswegen berechtigt sei, weil EDV-Programm benutzt werde allgemein und dies einen gewissen Anschaffungspreis einmal gehabt hat. Weder der Klägervertreter noch erkennbar irgendein Sachverständiger vertritt aber die Ansicht, dass Anschaffungskosten für Hilfsmittel wie Bürostühle, einen PC u.a., Weiterbildungskosten o.a. auch trotz der Pauschale für Ingenieurstätigkeit anderweitig nochmals gesondert angesetzt werden. Diese sind dem Einzelfall als weitere Nebenkosten, die konkret anfallen neben der Pauschale, jedenfalls nicht zuzuordnen. Zwar mag zutreffen, dass ein solches Programm einen gewissen Anschaffungspreis hat, es für eine gewisse Zeit nutzbar ist. Theoretisch mag auch zutreffen, dass umgerechnet auf eine Vielzahl von Fällen, ein gewisser Preis damit zu den Kosten eines Sachverständigen gehört, die dem Zwecke der Erstellung der Gutachten dienen. Dem dient aber auch eine Büroausstattung, eine Anmietung eines Bürogebäudes oder andere Dinge, die nach allgemeiner Ansicht nicht gesondert einrechenbar sind. Zwar mag auch grundsätzlich eine Pauschalierung in gewissem Rahmen möglich sein, wenn Einzelkosten nicht immer genau zuzuordnen sind. Diese müssen aber dann angemessen sein und einen grundsätzlichen Sonderaufwand zumindest neben der Grundtätigkeit und Ingenieurstätigkeit abbilden. Die entsprechenden Audatex oder sonstigen Programme dienen aber gerade dazu, die Sachverständigen-Ingenieurstätigkeit zu erleichtern und zu vereinfachen und die Bewertung erst erstellen zu können und diese auch noch zusätzlich unbestrittenermaßen vereinfacht darzustellen und auszudrucken. Nach Auffassung des Gerichts ist daher bei einer Abrechnungsweise wie hier, die nicht von Stunden neben sonstigem Aufwand ausgeht, sondern von Pauschalen, nicht möglich, auch für die Benutzung einer EDV-Anlage selbst, auch wenn diese einen Anschaffungspreis einmal gehabt hat, gesonderte Positionen zu verlangen, sondern nur für den einzelnen konkreten Abruf. So ist dies in der Rechnung auch als Abruf dargestellt. Nach Ansicht des Gerichts muß daher jeder Geschädigte dies so verstehen, dass für den einzelnen Abruf gewisse Kosten anfallen, die pauschaliert verlangt werden. Wie amtsbekannt und auch dem Klägervertreter bekannt aus einer Aussage des Sachverständigen, würden bei diesem, 6,00 € anfallen. Das Verlangen von 25,00 € ist daher weit überhöht.

Unabhängig davon, dass man auch der Meinung sein kann, dass auch Abrufkosten überhaupt nicht verlangbar sind, da sie ebenfalls an sich zur konkreten Ingenieurstätigkeit im einzelnen Fall führen, schließt sich das Gericht zur Vereinheitlichung jedoch der Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofs an, dass diese wohl verlangbar sein dürften als einzelne konkrete Position. Daher sind 6,00 € erstattungsfähig, aber nicht 25,00 € netto.

Nach Auffassung des Gerichts mag man darüber streiten, ob einem Laie überhaupt nachvollziehbar ist, dass überhaupt die EDV-Benutzung oder ein Abruf der Nutzung eines Computers für die Erstellung des Gutachtens gesondert neben der Leistung der Bewertung selbst noch ersatzfähig sein kann. So verlangt auch kein Handwerker oder sonstiger Beruf einzelne EDV-Abrufe, Softwarenutzung etwa zur Erstellung eines Plans oder für eine Kalkulation noch die EDV-Benutzung gesondert, allenfalls seinen Zeitaufwand. Nach Ansicht des Gerichts ist daher auch für einem normalen Laien von einer überhöhten, erkennbaren Geltendmachung auszugehen, auch wenn man – wie wohl der Bundesgerichtshof am 22.07.2014 – davon ausgeht, dass ein Abruf als tatsächlich anfallende Einzelposition verlangbar ist, da die Einzelnutzung eines Berechnungsprogramms mit 25,00 € auch für einen Laien nach Ansicht des Gerichts erkennbar ungewöhnlich hoch.

Im vorliegenden Fall ist zudem Folgendes zu berücksichtigen:

Konkret ist die Zahlung der Klägerin über ein Rechtsanwaltsanderkonto von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in diesem Verfahren erfolgt am 03.06.. Zu diesem Zeitpunkt hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten Einwände geltend gemacht. Zwar läßt sich grundsätzlich vertreten, da die Einwände nicht konkret einzelne Positionen angesprochen haben, dass sich allein daraus, dass eine Haftpflichtversicherung Teile nicht zahlt, nicht ohne Weiteres eine erkennbare Überhöhung einzelner Positionen der Sachverständigenrechnung ergeben muß. Auch ist das Gericht der Auffassung, dass allein daher weder für den Prozessbevollmächtigen noch für einen Geschädigten selbst eine erkennbare Überhöhung vorliegt. Wenn aber der volle Betrag ausgezahlt wird von einen Prozessbevollmächtigen wie hier und dessen Kenntnis als Vertreter in der Regulierung sich der Geschädigte nach hiesiger Ansicht g. § 166 BGB zurechnen lassen muß, ist an dessen Kennenkönnen der Fragwürdigkeit der Position zumindest anzuknüpfen. Zwar vertritt der Klägervertreter im Prozess die Auffassung, dass alle Kosten des Sachverständigen zu zahlen sind. Gleichzeitig verweist er auf Aufsätze, in denen sich gerade ergibt, dass bei verschiedenen Positionen wie Lichtbilder, Fahrtkosten pro Kilometer zum Teil auch im Bereich der Sachverständigenvereinigungen sehr hohe, kaum durchschnittliche oder übliche Preise vorliegen. Hinzukommt, dass das Gericht bereits vor der Zahlung vom 03.06.14 in dem Klägervertreter bekannten und zugestellten  Urteilen EDV-Kosten nicht als ersatzfähig angesehen hat mit erfolgter Begründung und dass dem Klägervertreter nicht nur daraus, sondern sicherlich aus seiner sonstigen häufigen Tätigkeit in Verkehrsunfallregulierung bekannt ist, dass die weit überwiegende Zahl von Gutachtern aus dem hiesigen Bereich überhaupt keine EDV-Kosten verlangen, zum Teil ab Herbst 2013 nicht einmal mehr Herr Böning als ortsnaher Gutachter der Sachverständigenvereinigung , deren Präsident der hiesige Vertreter der Klägerin ist und dessen Abrechnungen in hiesigen Verfahren auch durch die Prozessbevollmächtigten vorgelegt wurden. Dem bei Zahlung über das Rechtsanwaltsanderkonto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin tätigen anwaltschaftlichen Vertreter ist auch sicherlich bekannt,  dass  etwa der BVSK eV diese gar nicht vorsieht. Zwar hat die Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, angenommen, dass nicht pauschal irgendwelche Preistabellen einer Sachverständigenvereinigung sei des VKS oder des BVSK relevant sind. Dass der Klägervertreter am 3.6.2014 glaubte, dass für den EDV-Abruf tatsächlich 25,00 € für den  Einzelabruf anfallen oder auch nur nahezu üblich sind oder angemessen sind, ist für das Gericht nicht vorstellbar. Soweit er in dem Gerichtsverfahren die Meinung vertritt, dass der höhere Betrag deshalb gerechtfertigt sei, da Anschaffungskosten für die EDV noch hineinzurechnen sind, ändert dies nichts daran, dass die Überhöhung für Einzelabrufkosten erkennbar ist und auch bekannt war, dass gerade diese Position nicht die übliche Vergütung im hiesigen Bereich betrifft und daher keineswegs nach §§  631, 632 BGB etwa dies als übliche Vergütung verlangbar wäre.

Zwar ist richtig an der Argumentation des Klägervertreters, dass die Entscheidung vom 22.07.14 des Bundesgerichtshofs erst nach der Zahlung vom 03.06.14 lag, die nur von konkreten EDV-Kosten spricht, was aber aus den obigen Gründen nicht relevant ist. Ein Urteil , dass in einer als EDV-Abruf verlangten Pauschale auch Anschaffungskosten des Programmes selbst ohne Bezug auf den einzelnen Verwendungsfall als einrechenbar anerkennt neben Pauschalkosten, ist dem hiesigen Gericht nicht bekannt, daher wohl auch in keinem Verfahren jemals vom Klägervertrer als Begründung zitiert worden.

Die Fahrtkostenpauschale mit 25,00 € hält das Gericht für ersatzfähig. Zwar trifft zu an der Argumentation der Beklagtenseite, dass ein Geschädigter nicht einfach einen Sachverständigen mit weiter Entfernung zur Bewertung seines Schaden beauftragen kann und dann höhere Fahrtkosten als im hiesigen Bereich üblich sind oder anfallen würden von ortsnäheren Sachverständigen verlangen könnte. Nach der genannten Rechtsprechung des Landgerichts Aschaffenburg geht das Gericht nunmehr zur Vereinheitlichung der derzeitigen Rechtsprechung davon aus jedoch, dass grundsätzlich 1,20 € zumindest bei bezahlter Rechnung nicht ohne Weiteres für jeden Laien oder dessen Anwalt als überhöht anzusehen wäre, sodass auch bei Fahrtkosten im Bereich 10 km Umkreis zum Standort des Fahrzeuges mal hin und zurück etwa Kosten im Bereich von über 20,00 – 25,00 € anfallen würden. Sofern daher ein auswärtiger Sachverstänidger beauftragt wird, so ist dies nicht relevant, wenn dieser sich bei den Fahrtkosten auf einen Betrag im etwaigen Bereich, wie er für andere Sachverständige anfällt, begrenzt. Auch die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen mit 20,00 € hält das Gericht gerade noch für vertretbar und nicht für den Geschädigten oder auch dessen Prozessbevollmächtigen als überhöht anzusehen.  Zwar sieht auch das Gericht, dass an sich relativ wenige Telefonkontakte oder Postgebühren anfallen und bei 20,00 € die Pauschale eher hoch angesetzt ist und der Sachverständige hieran mitverdienen   mag im Durchschnitt aller Verfahren, dass dies aber ohne Weiteres in unüblich erhöhter Weise geltend gemacht wird und wegen der Unterschiede im Einzelfall auch noch als akzeptierbar erscheint, sind insoweit keine Abzüge veranlaßt.

Weitere Abzugsbeträge ergeben sich nach Auffassung des Gerichtes nicht. Zwar hat im genannten BGH-Urteil die Vorinstanz auch die Fotokosten beanstandet, was der Bundesgerichtshof revisionsrechtlich nicht beanstandet hat. Das Gericht ist insoweit jedoch der Auffassung, auch wenn Fotos heutzutage auch günstiger erstellt werden können bzw. umstritten sein mag, ob Schreibkosten nicht in der Pauschale enthalten sind, zu berücksichtigen, dass beim Einbau in ein Gutachten dies aufwendiger sein mag. Das Gericht hält daher die Position gerade noch im Übrigen ebenfalls wie das Grundhonorar, das im Einzelnen auch nicht angegriffen wird, für nicht als erkennbar überhöht einem Geschädigten oder dessen Rechtsanwalt gegenüber.

Somit ergeben sich Abzugsbeträge von der Rechnung über 543,24 € in Höhe von 19,00 € netto, 22,61 brutto, weshalb aufgrund der Zahlung von 491,29 € noch 29,34 € zu zahlen sind.

Der Anspruch bezüglich der Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Bezüglich der Sachverständigenkosten sind diese ab 03.06.15, also mit Zahlung der Sachverständigenkosten erst ersatzfähig, nicht bereits ab 01.06.15, entsprechend auch der Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg. Bezüglich der Zinsen der Restforderung oder Reparaturkosten ergibt sich dies ab 01.06., da jedenfalls durch die Nichtzahlung mit Abrechnungsschreiben vom 27.05.14 wegen Selbstmahnung ein Verzug anzunehmen ist unabhängig von der Streitfrage, wie lange die Prüfungsfrist einer Haftpflichtversicherung im Regelfall andauert. Insoweit geht es auch um Nettokosten, sodass die tatsächliche Zahlung nicht maßgeblich ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aber nur aus den Restreparaturaufwand bis zum Zeitpunkt der unstreitigen Zahlung am 29.09.14.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. II Nr. 2, 91a ZPO.

Bezüglich des teilerledigterklärten Teils der Reparaturkosten, wobei die Beklagten der Teilerledigterklärung nicht in der 2-Wochen-Frist widersprochen haben, ergibt die Bewertung des bis zum dahin maßgeblichen Sach- und Streitstand, dass die Kosten der Beklagten aufzuerlegen sind, da im streitigen Verfahren keine konkreten Einwände gegen die Höhe der Kosten erfolgt sind und daher, unabhängig davon, dass vorher solche ggfs. erhoben wurden, das Gericht von der Berechtigung der Gesamtforderung auch infolge der Zahlung auszugehen hat im Rahmen des § 91a ZPO ausgeht.

Soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, wirkt sich dies als Gebührensprung kostenmäßig nicht aus und liegt auch im Bezug auf den Gesamtstsreitwert unter 10 %. Da waren die Kosten insgesamt der Beklagtenseite aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird zugelassen, da zwar die Entscheidung sich teilweise auch aus den Besonderheiten des Falles ergibt und trotz vieler Verfahren im hiesigen Bereich derzeit, soweit bekannt, nur noch von den Sachverständigen, die im hiesigen Bereich öfters tätig sind, Herr S. , der an sich nicht im hiesigen Bereich seinen Sitz hat, EDV- Abrufkosten abrechnet, aber für die grundsätzliche Frage der ersatzfähigen Höhe EDV- Verwendung und für die Rechtsfrage, ob nicht auch bei den hier sehr erheblichen Schreib- und Fotokosten diese nicht auch als überhöht für den Normalgeschädigten oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gerade bei EDV-Programmbenutzung anzusehen sind, die inzwischen zurückgelangte Verfahren ggfs. verfahrensbedingt keine Aussage treffen und in vielen Fällen Streitigkeiten entstehen und dem daher trotz relativ geringere Streitbeträge häufige Bedeutung zukommt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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