AG Oschatz verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 22.01.2010 (2 C 343/09) hat das AG Oschatz die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer 551,63 € zzgl. Zinsen verurteilt. Eine Festlegung einer Schätzungsgrundlage findet nicht statt, da der geltend gemachte Anspruch unterhalb der Preise von Schwacke und Fraunhofer liegt. Zugrunde gelegt wird allerdings der Tagestarif.  Weiter nimmt das Gericht ausführlich Stellung zur Frage, ob die Geltendmachung durch ein Mietwagenunternehmen nach Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Oschatz ist gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gem. § 20 StVG örtlich zuständig.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 115 I Nr. 1 VVG, 398 BGB die weitere Zahlung in Höhe von 551,63 Eur verlangen.

Die Beklagte ist der Versicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen IvTTL-AK 500 des Versicherten Alfred Knobel,

Unstreitig besteht ein Anspruch des Geschädigten X gem. § 7 StVG gegen den Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000 dem Grunde und der Höhe nach zu 100 %. Beim Betrieb des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000 wurde am xx.xx.2008 in W. der Pkw des X beschädigt.

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst gem. §§ 249 ff BGB auch die Miet­wagenkosten.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Der Schadensersatzan­spruch ist gem. § 398 BGB insoweit an die Klägerin abgetreten worden. Am xx.xx.2008 hat der Geschädigte erklärt, dass er seinen Anspruch auf Schadensersatz der Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2008 gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflicht­versicherung an die Klägerin in voller Höhe der Mietwagenrechnung vom xx.xx.2008 siche­rungshalber abtritt. Die Klägerin hat diese Abtretung auch angenommen. Dies ergibt sich spä­testens aus der Erhebung der Klage.

Die Abtretungsvereinbarung mit der Klägerin ist auch nicht nichtig gem. §§ 2, 3 RDG i. V m. § 134 BGB.

Mit der Geltendmachung der Forderung erbringt die Klägerin keine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG.

Der Begriff der Rechtsdienstleistung ist in § 2 I RDG definiert. Danach ist Rechtsdienstleis­tung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert.

Die Klägerin ist vorliegend jedoch nicht in fremden Angelegenheiten, sondern in einer eigenen Angelegenheit, nämlich der Einziehung einer eigenen, wenn auch abgetretenen Forderung tä­tig.

Bei der Beurteilung, ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit wahrgenommen wird, ist darauf abzustellen, ob es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen oder ob nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräum­te Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (BGH NJW 2005, 3570), Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschafltichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass die Regelungen des RDG durch eine formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gessetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH aaO). Eine Besorgung frem­der Angelegenheiten liegt dann vor, wenn das Mietwagenunternehmen Schadensersatzforde­rungen des unfallgeschädigten Kunden einzieht, bevor dieser selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurde. Damit werden dem Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die er sich eigentlich selbst zu kümmern hätte.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Mit Schreiben vom xx.xx.2009 an den Geschädigten, forderte die Klägerin X auf, den Restbetrag aus der Mietwagenrechnung bis zum xx.xx.2009 an die Klägerin zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom xx.xx.2009 lehnte der Geschädigte X die Zahlung ab. Damit ist der Sicherungsfall aus der Abtretung vom xx.xx.2008 eingetreten.

Gem. § 2 II RDG ist Rechtsdienstleisung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 I RDG auch die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rech­nung abgetretene Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).

Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Klägerin betreibt den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft im Sinne einer Inkassodienstleistung. Sie ist gewerbliche Autovermieterin. Die Forderungseinziehung ist daher eine bloße Nebentätigkeit bedingt durch die Autovermietung.

Auch aus der Vielzahl der Prozesse, die die Klägerin betreibt, kann nicht auf eine Inkasso­dienstleistung der Klägerin geschlossen werden. Zwar liegen auch beim Amtsgericht Oschatz weitere Rechtsstreite vor, in denen die Klägerin beteiligte ist. Dabei tritt sie jedoch in den meis­ten Fällen sich selbst als Klägerin auf, sondern es wurde ihr der Streit verkündet.

Gem. §§ 249 ff BGB kann die Klägerin die Zahlung weiterer 551,63 EUR verlangen.

Die Klägerin kann für die Inanspruchnahme eines Mietwagens aufgrund des Unfallereignisses, die für den Mietwagen erforderlichen Kosten verlangen. Erforderlich i. S. d. § 249 II BGB sind die Kosten, die bei Inanspruchnahme des Normaltarifes entstehen. Eine Ausnahme der Be­schränkung auf den Normaltraif ergibt sich nur dann, wenn spezifische im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen oder der Normal­tarif für den Geschädigten nicht zugänglich war.

Ein Normaltarif wurde durch den Geschädigten nicht in Anspruch genommen. Aus der Mietwagenrechnung vom xx.xx,2008 ergibt sich, dass es sich vorliegend um einen Sondertarif handelte.

Dass der Normaltarif dem Geschädigten nicht zugänglich war, hat die Klägerin nicht vorgetra­gen. Dagegen spricht auch, dass der Geschädigte den Mietwagen nicht am Unfalltag, sondern einen Tag später anmietete. Er hatte daher vor der Anmietung am xx.xx.2008 noch Gelegen­heit, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.

Vorliegend sind allerdings spezifische im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung zu berücksichtigen, die einen Zuschlag zum Normaltarif rechtfertigen. So ist hier zu brücksichtigen, dass die Klägerin im Unfallersatzwagengeschäft das Vorfinanzierungsrisiko, das Risiko des Ausfalls der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsantei-le sowie das Risiko etwaiger Zinsverluste wegen längeren Zahlungsfristen trägt und erhöhte Vorhaltekosten für Personal und Fuhrpark hat. Es kann nicht vorausgeplant werden, wann die Anmietung eine Pkw erforderlich wird und für wie lange. Aufgrund dieser Umstände erachtet das Gericht einen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für angemessen, § 287 ZPO.

Auch der zugrunde zu legende Normaltarif ist zu schätzen, § 287 ZPO.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob als Schätzungsgrundlage die Schwackeliste oder der Martkpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zugrunde zu legen ist. Auch nach dem von der Be­klagten favorisierten Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ergibt sich der Anspruch der Klägerin.

Nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation beträgt der Mietpreis in Gruppe 4 pro Tag 80,93 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Für 13 Tage be­trägt der Mietpreis demnach 1052,09 EUR. Hinzu kommen für die Haftungsbefreiung 260,00 Eur netto sowie 50,00 EUR netto Zustell- und Abholkosten, insgesamt einschließlich Mehrwert­steuer 368,90 EUR, so dass sich eine Gesamtrechnung in Höhe von 1420,00 EUR ergibt. Rech­net man auf den Mietpreis einen Aufschlag von 20 % hinzu (s. o.), so kommt man auf Mietwa­genkosten in Höhe von 1262,51 EUR zuzüglich der weiteren Kosten von 368,90 EUR ergibt sich ein Rechnungsbetrag von 1631,41 EUR.

Zugrunde zu legen ist der Preis für die Mietdauer von einem Tag. Die günstigeren Preise für eine längerfristige Anmietdauer können nicht zugrunde gelegt werden. Bei Anmietung des Fahrzeuges infolge eines Unfalls ist grundsätzlich nicht bekannt, wie lange die Mietdauer sein wird. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits bei der Anmietung eine Mindeszeit feststeht. Hierfür ergaben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Ein Sachverständigengutachten mit der Angabe der Reparaturdauer lag zum Anmietzeitpunkt noch nicht vor.

Auf die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.591,63 EUR hat die Beklagte bereits ein Betrag in Höhe von 1.040,00 EUR bezahlt, so dass noch ein Restanspruch in Höhe von 551,63 Eur besteht.

Soweit das AG Oschatz.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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