AG Passau verurteilt HUK-Coburg mit Urteil vom 3.5.2010 – 17 C 466/10 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo Leute,

nach längerer Pause stelle ich  nun wieder ein Urteil hier ein. Wieder musste  ein Gericht zum Thema Sachverständigenkosten entscheiden, weil die Coburger Kfz-Haftpflichtversicherung wieder einmal nicht nach Recht und Gesetz die Schadensregulierung vorgenommen hat, wozu sie aber verpflichtet ist. Der Schädiger und / oder sein Versicherer sind Schuldner der Schadensersatzverpflichtung und als solche haben sie den gesetzlich vorgeschriebenen, und keinesfalls gekürzten Schadensersatz zu leisten. Erfreulich ist, dass jetzt auch aus dem Gebiet um Passau, das bisher  im Urteilsatlas des CH-Blogs ein weißes Loch war, ein Urteil veröffentlicht werden kann. Die HUK-Coburg hatte in diesem Verfahren versucht, die zuständige Amtsrichterin auf das „falsche Gleis“ zu bringen, indem sie auf ein Urteil des AG Regensburg verwies. Gegen das von der HUK-Coburg angegebene Urteil des AG Regensburg war allerdings bereits Berufung eingelegt. Das hat die HUK-Coburg allerdings nicht vortragen lassen.  Dieses Urteil ist jedoch, wie zu erwarten war, weil es von vornherein nicht haltbar war,  durch das Urteil des LG Regensburg vom 1.2.2011 – 2 S 249/10 – abgeändert worden.  Ein Schelm, der Böses dabei denkt.  Dieser Blog hatte am 30.7.2010 bereits zu der landgerichtlichen Verfügung der Berufungskammer des LG Regensburg einen Bericht veröffentlicht und am 9.2.2011 zu dem Urteil des LG Regensburg vom 1.2.2011 – 2 S 249/10 – .  Was sagt ihr?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Passau

Az.: 17 C 466/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Passau durch die Richterin am Amtsgericht … am 03.05.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 286,14 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.2.2010 sowie 39,00 Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(entfällt gemäß §313 a ZPO, da Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben sind)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Grundsätzlich hat der Schädiger auch übersetzte Gutachterkosten zu zahlen (vergleiche Paiandt, § 249 RdNr. 40 BGB). Das Gericht geht lediglich dann davon aus, dass eine zulässige Grenze überschritten, wenn der Gutachter offensichtlich über die Stränge schlägt.

Als Schätzgrundlage für die Angemessenheit von Gebühren dient dem Gericht die BVSK Befragung 2009. Nach Auffassung des Gerichts trifft es nicht zu, dass es für Sachverständige im KFZ Schadensbereich keinen Markt gibt. Es mag sein, dass Auftraggeber in Fällen der vorliegenden Art die Gutachterkosten nicht selbst zahlen, sondern dass dies die Versicherung erledigt. Dennoch wird der verantwortungsbewusste Geschädigte bestrebt sein die Kosten, soweit vertretbar, niedrig zu halten, denn unnötige Aufwendungen des Versicherers werden langfristig auf den Versicherten, letztlich also dem Geschädigten, umgelegt. Der wirtschaftlich vernünftig denkende Mensch wird daher versuchen für ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis zu sorgen. Insofern vermag das Gericht der Argumentation des Amtsgerichts Regensburg im Verfahren 10 C 2753/09 nicht zu folgen.

Im Übrigen ist der Sachverständige nach höchstrichterlicher und auch ansonsten weit überwiegender Rechtsprechung nicht gehalten nach Stunden abzurechnen, vielmehr kann er auch von der Schadenshöhe ausgehen. Auch beispielsweise Rechtsanwälte rechnen nicht nach Stundensätzen ab. Die BVSK Befragung ist keine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern Schätzgrundlage für das Gericht bei der Feststellung der Angemessenheit von Sachverständigengutachten.

Bei der Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten ist nach Auffassung des Gerichts deshalb großzügig vorzugehen, weil der Geschädigte hier in besonderer Weise schützenswert ist. Es ist für ihn sehr schwer festzustellen welche Gebühren angemessen und welche überhöht sind, zumal auch die Qualifikation der Gutachter und die Qualität der Gutachten erhebliche Unterschiede aufweisen.

Gemessen an der Liste der BVSK, insbesondere dem Korridor in dem 40 bis 60 % der Gutachter abrechnen, bewegt sich der Kläger jedoch im üblichen Rahmen. Bei einem Schaden von 1.670,00 Euro netto beträgt das Grundhonorar laut BVSK Befragung bis zu 321,00 Euro, während der Sachverständige hier 296,00 Euro verlangt. Für Fahrtkosten stellt das Büro… 1,16 Euro pro Kilometer in Rechnung, während die BVSK-Liste 1,18 Euro vorsieht. Fotokosten veranschlagt der hier tätige Gutachter mit 2,45 Euro für das Original und 2,00 Euro für den Zweitabzug, während die BVSK Befragung bis zu 2,46 Euro und bis zu 2,07 Euro vorgibt. Schreibkosten bemisst der Gutachter hier mit 3,00 Euro für das Original und 1,50 Euro für die Zweitschrift, die BVSK-Liste sieht 3,40 Euro und bis zu 1,71 Euro vor. Die Pauschale für Telefon, Porto etc. setzt der Gutachter hier an mit 22,50 Euro, während laut BVSK-Liste 40 bis 60 % mit bis zu 23,46 Euro abrechnen. Insgesamt gesehen sind die Tarife des Sachverständigen hier im üblichen Rahmen in dem 40 bis 60 % der BVSK Mitglieder abrechnen.

Die Unkostenpauschale wird vom Gericht derzeit mit 30,00 Euro, nicht wie von Beklagtenseite mit 25,00 Euro, angesetzt. Auch insoweit war der Klage stattzugeben.

Verzug trat ein mit Abrechnung der Beklagten vom 17.2.2010 in dem weitere Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert wurden, so dass Verzugsschaden gemäß §§ 286, 288 BGB zu erstatten war.

Die Kostenentscheidung entnahm das Gericht § 91 ZPO und diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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14 Antworten zu AG Passau verurteilt HUK-Coburg mit Urteil vom 3.5.2010 – 17 C 466/10 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. Herbert Hünxen sagt:

    Guten Tag Willi Wacker,
    wenn das so weiter geht, gibt es keine weißen Flecken mehr auf der deutschen Landkarte. Die Urteilsdichte der gegen HUK-Coburg ergangenen Urteile nimmt immer mehr zu. Auch das Grenzgebiet um Passau ist nun Contra-HUK-mäßig eingefärbt. Macht weiter so Jungs.

  2. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott, alle mit einander!
    Dies Urteil und der zugrunde liegende Rechtsstreit zeigt, wie beratungsresistent die HUK-Coburg ist. Nachdem Berufung gegen das unmögliche Urteil des Amtsrichters aus Regensburg eingelegt war, hatte die Berufungskammer, worauf Willi Wacker zu recht hinweist, die HUK-Coburg auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Siehe die gerichtliche Verfügung des LG Regensburg, die Captain-HUK am 30.7.2010 veröffentlichte. Trotzdem reagierte die HUK-Coburg nicht, obwohl die Berufungsrichter ihr goldene Brücken bauten. Dementsprechend kam dann das zu erwartende negative Berufungsurteil für die HUK-Coburg. Siehe dazu auch das am 9.2.2011 hier im Captain-HUK veröffentlichte Urteil des LG Regensburg vom 1.2.2011. Das kann man schon nicht mehr Arroganz nennen, sondern Dummheit bzw. bewußtes Vergeuden von Versichertengeldern. Der HUK-Coburg ist doch ansonsten die Versichertengemeinschaft so wichtig, nur dann, wenn es darum geht, mit dem Kopüf durch die Wand zu wollen, dann sind die Versichertengelder schnurzegal. Diese Doppelmoral stinkt zum Himmel.
    Der Gipfel der Unverschämtheit ist es dann, dem Amtsrichter ein – günstiges – Urteil vorzulegen, obwohl das nicht rechtskräftig ist. Nee HUK-Coburg, so verspielt man die letzten Sympatien, wenn es überhaupt welche für diese Versicherung gibt.
    Servus
    Alois

  3. Glöckchen sagt:

    Hi
    es kommt signifikant oft vor,dass HUK-Anwälte auf Amtsgerichtsurteile verweisen und verschweigen,dass diese von der Berufungskammer aufgehoben wurden.
    Soetwas ist Prozessbetrug,denn schon der Versuch ist strafbar,durch unvollständigen und damit falschem Vortrag die Rechtsauffassung des Gerichts zu beeinflussen.
    Strafanzeige gefällig?
    MUSTER

    An die Staatsanwaltschaft
    (z.B.Regensburg)

    Strafanzeige gegen Herrn Ra. …..

    SgDuH

    Im Verfahren Az:(Aktenzeichen des Zivilverfahrens)hat Herr Ra…hat im Schriftsatz vom … auf Seite …auf die Rechtsprechung des AG … zum Az. … abgehoben,ohne zu erwähnen,dass dieses Urteil in der Berufung ebenso komplett wie grundlegend abgeändert und aufgehoben wurde.
    Es besteht deshalb der Verdacht des versuchten Prozessbetruges,weil Herrn Ra. … diese Tasache der Aufhebung in der Berufungsinstanz bekannt ist.
    Ich bitte,die Ermittlungen aufzunehmen und mich von deren Ergebnis zu informieren.
    MfG…..

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    hier im Passauer Fall war es so, dass im Zeitpunkt, als das Urteil des AG Regensburg vorgelegt wurde, gegen dasselbe bereits Berufung eingelegt worden war. Gleichwohl hat der Prozessbevollmächtigte der HUK-Coburg im Nachgang nicht darauf hingewiesen, dass das von ihm vorgelegte Urteil nicht rechtskräftig ist. Das ist allerdings in der Tat versuchter Prozessbetrug. Dass das LG Regensburg dann später das Urteil des AG Regensburg kassiert hat und entgegen gesetzt entschieden hat, konnte er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht wissen. Aber er wußte positiv, dass das Urteil nicht rechtskräftig war.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  5. Herbert Hünxen sagt:

    Guten Tag, Redaktion,
    ich habe mir einmal die Mühe gemacht und die gerichtliche Verfügung und das LG-Urteil einmal angesehen. Es wäre daher schön, wenn die Redaktion die im nachfolgenden aufgeführten Daten mit dem Link zu dem entsprechenden Beitrag bei Captain-HUK versehen könnte:
    30.7.2010 -> landgerichtliche Verfügung des LG Regensburg
    9.2.2011 -> Urteil des LG Regensburg vom 1.2.2011.
    Wenn die Daten blau untermalt sind, dann ist der Klick nach dort hin einfacher als in der chronologischen Abfolge die beiden beachtenswerten Berichte zu suchen. Danke im Voraus.

  6. Herbert Hünxen sagt:

    Danke Redaktion.
    Flotte Erledigung meiner Bitte aus dem Kommentar vom heutigen Tage um 12.56.
    Herzliche Grüße
    Herbert Hünxen

  7. Siegfried Sommer sagt:

    Es gibt ein altes Sprichwort: Wer nicht hören will, muss fühlen! Wurde meist kleinen Kindern gesagt. Das trifft aber augenscheinlich auch für die HUK-Coburg zu. Die Verfügung des LG Regensburg war doch eindeutig und trotzdem läßt die HUK-Coburg dieses Landgerichtsurteil gegen sich ergehen. Trotzdem geht sie mit dem nicht rechtskräftigen Urteil des AG Regensburg in anderen Rechtsstreiten, wie dem obigen, hausieren. Ich möchte nicht wissen, in wie vielen anderen Rechtsstreiten die HUK-Coburg auch dieses Urteil des AG Regensburg vorgelegt hat. Da drängt sich in der Tat der Verdacht des versuchten Prozessbetruges auf. Moral von der Geschichte ist, dass man der HUK-Coburg nichts mehr glauben kann. Wer einmal lügt, deem glaubt man nicht mehr. Wer einmal unrichtig vorträgt, der hat die Glaubwürdigkeit verloren. Da nützt auch ein blank geputztes Schild nichts mehr. Nein, für mich ist die Coburger Versicherung schon seit längerem nicht mehr glaubwürdig.
    Grüße
    Siegfried S.

  8. Andreas sagt:

    Jeder Zeuge wird bei Gericht zu seiner Wahrheitspflicht belehrt. Er darf nichts Falsches sagen und auch nichts Verschweigen oder Weglassen.

    Vielleicht sollte die Richterschaft die HUK-Anwälte mal besonders belehren?

    Viele Grüße

    Andreas

  9. RA Schepers sagt:

    @ Glöckchen
    @ Willi Wacker
    @ Siegfrid Sommer

    Warum, bitte schön, soll es einen Prozeßbetrug darstellen, wenn ein Anwalt oder eine Partei auf ein anderes Urteil verweist?

    Das Gericht ist doch in seiner Entscheidung frei, an keinerlei Weisung gebunden. Es darf von der ständigen Rechtsprechung „seiner“ Berufungskammer abweiche, es darf sogar von der ständigen Rechtsprechung des BGH abweichen.

    Wenn der Anwalt auf ein anderes Urteil verweist, worüber täuscht er dann? Worüber täuscht sich das Gericht? Und viel wichtiger: welche Vermögensverfügung des Gerichts basiert auf diesem „Irrtum“? Daß das Gericht die Rechtslage so sieht wie ein anderes Gericht? wohl kaum.

    Das Gericht ist in seiner Entscheidung frei. Der Vortrag einer bestimmten Rechtsauffassung ist kein (versuchter) Prozeßbetrug. Der Hinweis darauf, daß auch andere diese bestimmte Rechtsauffassung vertreten, sit ebenfalls kein (versuchter) Prozeßbetrug.

    Ich meine sogar, daß es keinen (versuchten) Prozeßbetrug darstellen würde, wenn ein Anwalt bewußt wahrheitswidrig behauptete, der BGH hätte eine Rechtsfrage so oder so entschieden.

    Auf die fehlende Rechtskraft hinzuweisen, ist sicher ungeschickt, wenn das Urteil später aufgehoben wird, ist es peinlich. Wenn es bereits aufgehoben wurde, ist es mehr als peinlich. Und wer als Anwalt bewußt wahrheitswidrig ein bestimmtes BGH-Urteil behauptet, verstößt wahrscheinlich gegen Standesrecht.

    Aber ein (versuchter) Prozeßbetrug ist das alles nicht.

  10. Vaumann sagt:

    @Schepers
    50 von 100 Staatsanwälten werden Ihnen Recht geben,….

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten wußte, dass das Urteil, das er vorlegte, nicht rechtskräftig ist. Das ist, wenn er nicht darauf hinweist, dass noch keine Rechtskraft vorliegt, unrichtiger Sachvortrag, der auch unwahr ist. Der Anwalt ist aber verpflichtet, wahrheitsgemäß vorzutragen. Der Richter verläßt sich auch auf den wahrheitsgemäßen Vortrag der Parteien. Dementsprechend wird er bei unwahrem Vortrag getäuscht. Er trifft auch eine Vermögensverfügung zu Lasten der Gegenseite. Neben der strafrechtlichen spielt mit Sicherheit auch die standesrechtliche Seite eine Rolle. Da soll es schon HUK-Anwälte gegeben haben, die standesrechtlich gerügt worden sind.

  12. Daniel sagt:

    Willi Wacker
    @ Willi Wacker Dienstag, 27.09.2011 um 14:14

    Hallo Herr Kollege Schepers,

    der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten wußte, dass das Urteil, das er vorlegte, nicht rechtskräftig ist….

    Neben der strafrechtlichen spielt mit Sicherheit auch die standesrechtliche Seite eine Rolle.

    Da soll es schon HUK-Anwälte gegeben haben, die standesrechtlich gerügt worden sind.

    +++++

    Dass die HUK-COBURG ihren Rechtsanwälten da nicht kräftig auf die Füße oder noch besser ins Hinterteil tritt, spricht doch Bände. Aber keine Angst, es wird auch weiter standesrechtliche Rügen geben und die strafrechtliche Seite wird auch noch ausgelotet, wie auch das Jongieren mit Urteilen, die ganz andere
    Konstellationen betreffen.

    Hier sollten die Gerichte verbandsseitig rein vorsorglich informiert werden, um diesem Treiben nachhaltig ein baldiges Ende zu setzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Daniel

  13. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wacker,

    Das ist, wenn er nicht darauf hinweist, dass noch keine Rechtskraft vorliegt, unrichtiger Sachvortrag, der auch unwahr ist.

    Meiner Meinung nach ist das kein SACHvortrag, weil es nichts mit dem Sachverhalt (konkreter Verkehrsunfall etc.) zu tun hat. Es ist „lediglich“ der Hinweis auf ein anderes Gericht, das eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt. Selbst wenn das Urteil bereits aufgehoben ist, ändert das nichts daran, daß dieses Gericht diese bestimmte Rechtsauffassung geäußert hat.

    Dementsprechend wird er bei unwahrem Vortrag getäuscht. Er trifft auch eine Vermögensverfügung zu Lasten der Gegenseite.

    Mag sein, aber die Vermögensverfügung (=Urteil) beruht nicht auf diesem unwahren Vortrag (Irrtum). Denn das Gericht entscheidet so, wie es entscheidet, weil es SELBER die Entscheidung für richtig hält, und nicht, weil ein anderes Gericht die Entscheidung für richtig hält.

  14. Frank sagt:

    @ Daniel
    „Hier sollten die Gerichte verbandsseitig rein vorsorglich informiert werden, um diesem Treiben nachhaltig ein baldiges Ende zu setzen.“

    Hallo,Daniel,

    nur die Gerichte ist viel zu wenig. Alle Huk-Vertrauensleute, die BAFIN, die Tages-und Wochenpresse, die Fernsehmagazine, die Polizeibehörden, die ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, die Kfz-Fachzeitschriften und die Stadtverwaltungen sowie die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und insbesondere die Opposition sollten gleichlaufend und kontinuierlich unterrichtet werden und auf das Internetportal http://www.Captain-HUK verwiesen werden bzw. darauf aufmerksam werden. Und falls die Bruderhilfe das Spielchen der Huk-Coburg weiter mitmacht, stellen Sie doch einfach einen Kirchenaustritt in Aussicht und unterrichten Sie den Papst persönlich. Vieleicht antwortet der dann sinngemäß:“Aber ich kann doch auch nichts dafür.“

    Mit freundlichem Gruß

    Frank

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