AG Recklinghausen verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. – AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.12.2013 – 11 C 247/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Recklinghausen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg bekannt. In diesem Fall war es die HUK-Coburg Allgemeine Vers.-AG, die meinte eigenmächtig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Aber auch in diesem Fall hat die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Auch hier hat der erkennende Amtsrichter den berechneten Betrag als Massstab für seine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt und dabei auf das grundsätzliche Sachverständigenkostenurteil des BGH (in NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 ff = ZfS 2007, 507 = VersR 2007, 560) Bezug genommen.  Es handelt sich daher insgesamt um eine sauber begründete amtsgerichtliche Entscheidung ohne Entgleisung zur Angemessenheit im Sinne der §§ 631, 632 BGB. So müssten Restsachverständigenkosten-Urteile aussehen. Das gilt auch für Forderungen auf restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Lest aber selbst und gebt dann auch zu diesem Urteil Eure vielzähligen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

11 C 247/13

Amtsgericht Recklinghausen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht. Recklinghausen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 17.12.2013
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85,92 EUR (in Worten: fünfuhdachtzig Euro und zweiundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Der Kläger vermag von der Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB den aus dem Tenor ersichtlichen Schadensersatzbetrag verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch ergibt sich aus den §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Die Beklagte ist demnach verpflichtet, den Differenzbetrag aus der Honorarrechnung vom 23.4.2013 an den Kläger zu bezahlen. Der Höhe nach bestehen in Bezug auf diesen geltend gemachten Restanspruch des Klägers keine Bedenken. Das Gericht geht mit den Parteien grundsätzlich davon aus, dass sich die Höhe des geltend gemachten Honorars aus den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB ergibt. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form der zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbeträge zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand des Geschädigten bildeten meist bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB. Indes ist der tatsächliche aufgewendete Betrag nicht unbedingt notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von möglichen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars, wie es hier zwischen den Parteien im Streit steht (vergleiche dazu BGH in NJW 2007, 1450).

Diese dargelegten Grundsätze lassen erkennen, dass es nicht darauf ankommt, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen selbst getroffene Preisvereinbarung rechtswirksam ist oder nicht. Maßgeblich ist lediglich, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein durch einen Unfall Geschädigter grundsätzlich berechtigt ist, zur Schadensfeststellurig einen qualifizierten Kraftfahrzeugsachverständigen wie den.Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Die in diesem Zusammenhang ihm entstandenen Kosten kann er vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand allerdings nur dann verlangen, wenn die aufgewandten Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. So ist der nach einem Unfall geschehen Geschädigte, hier der Zedent, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten auch tatsächlich beeinflussen kann.

Für die Frage, ob der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte sich bei der Einholung des Gutachtens im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen gehalten hat, ist maßgeblich, ob er unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten in vorwerfbarer Weise überhöhte Sachverständigengutachten Kosten verursacht hat. Hierfür vermag das angerufene Gericht jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte zu erkennen. Wesentlich ist auch, dass der Geschädigte anders als bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges im Vorhinein praktisch keine Preisvergleiche zwischen verschiedenen Sachverständigen anstellen kann. Wie der zur Entscheidung berufene Fall deutlich macht, hängt die Höhe der Sachverständigenvergütung oftmals von zahlreichen, nicht im Vorhinein absehbaren Komponenten ab. Im übrigen ist die streitgegenständliche Abrechnung des klagenden Sachverständigen vom 23. April 2013 nicht nur pauschal gehalten; sondern in sie sich im Einzelnen aufgeschlüsselt. So ist sie durchaus nachvollziehbar und es ist insbesondere erkennbar, wie sich der Gesamtbetrag der Liquidation zusammensetzt. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grundsätze des §§ 287 BGB hat das erkennende Gericht daher keine grundlegenden Bedenken dagegen, dass im Rahmen der Schadehsabwicklung nach erfolgter Abtretung seitens des Geschädigten der Sachverständige gegenüber der Beklagten auch den Restbetrag aus seiner Sachverständigen Liquidation vom 23. April 2013 verlangen darf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nochmals zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber vor Einholung des Sachverständigengutachtens im einzelnen nicht erkennen kann, in welcher Höhe auf ihn nunmehr Kosten durch die Beauftragung des Sachverständigen zu kommen. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht wesentlich, dass die Beklagte möglicherweise vor Durchführung der Begutachtung entsprechende Hinweise an den Geschädigten erlassen hat. Denn bei diesen Hinweisen handelt es sich nicht um objektiver Anhaltspunkte, sondern vielmehr um Hinweise, die lediglich die später geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten als solche stärken sollen.

Die darüber hinaus geltend gemachten weiteren neben Ansprüche auf Zahlung von Zinsen sowie nicht anrechenbaren Anwaltskosten sind aus Verzugsgesichtspunkten, § 286 ff. BGB, begründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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