AG Rosenheim verurteilt AllSecur zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.5.2014 – 10 C 650/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Frankfurt geht es weiter nach Rosenheim. Nachstehend geben wir Euch ein weiteres interessantes Sachverständigenkostenurteil bekannt. In diesem Fall war es die AllSecur, eine Versicherung aus der ALLIANZ-Gruppe, die hier meinte, eigenmächtig die Sachverständigenkosten sowie die Reparaturkosten kürzen zu können. Hinterher hat sie zwar die gekürzten Reparaturkosten nachgezahlt, jedoch nicht die gekürzten Sachverständigenkosten. Über die musste streitig vor dem AG Rosenheim verhandelt werden. Die beklagte Versicherung erhielt aber hier eine komplette Breitseite des AG Rosenheim. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.:     10 C 650/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

AllSecur Deutschland AG, vertreten durch d. Vorstand, Theodor-Storm-Kai 1, 60596 Frankfurt

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin am Amtsgericht … am 22.05.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 08.04.2014 zu bezahlen.

2.        Es wird festgestellt, dass sich die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 191,15 € erledigt hat.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 329,43 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist begründet.

I.        Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Grund eines Verkehrsunfalles vom 28.10.2013 in Rosenheim hat.
Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Übernahme restlicher Sachverständigenkosten und Reparaturkosten.

1. Bezüglich der Sachverständigenkosten ist die Klage in voller Höhe begründet. Es sind Sachveständigenkosten in Höhe von 590,72 € angefallen, die Beklagte hat hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 452,44 € reguliert.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 138,28 € von der Beklagtenseite zu tragen sind. Es kann hierbei offen bleiben, ob das Sachverständigenhonorar überhöht ist oder nicht, da auch im Falle einer Überhöhung das Sachverständigenhonorar von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers zu bezahlen ist. „Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen eindeutig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gewohnten und subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als der erforderliche Aufwand anzuerkennen.“ (Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 217). „Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Asprüche gegen den Sachverständigen verlangen. Es ist grundsätzlich allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinanderzusetzen.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07). „Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss sich der Geschädigte eine Kürzung gefallen lassen.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008).

Unter Annahme dieser Voraussetzung ist im vorliegenden Fall der Anspruch in voller Höhe gegeben. Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist nicht ersichtlich. Ein solches ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Es liegt auch keine derart evidente Überhöhung vor, dass eine Beanstandung von der Klägerin verlangt werden muss. Diesbezüglich hat die Beklagte vorgetragen, dass die abgerechneten Nebenkosten überhöht seien. Unabhängig davon, ob dem tatsächlich so ist, ist es jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts für die Klägerin nicht evident. Es ist von der Beklagten nicht vorgetragen, dass die Klägerin Expertin hinsichtlich der Gebühren von Sachverständigen wäre. Bei der Betrachtung der mit der Klageschrift vom 10.03.2014 eingereichten Sachverständigenrechnung vom 05.11.2013 (Anlage K2) ist nach Ansicht des Gerichts für Laien nicht evident ersichtlich, ob die abgerechneten Nebenkosten überhöht sind oder überhaupt geltend gemacht werden können. Auch die entscheidende Richterin hätte hier eine ins Auge springende Überhöhung der Sachverständigenkosten nicht erkannt. Ebenso kann der Klägerin nicht zugemutet werden, sich Gedanken darüber zu machen, ob unklare Vergütungsmaßstäbe vorliegen und es Zweifel bei der Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingn-gen des Sachverständigen gibt. Diesbezüglich kann lediglich der Schädiger bzw. die Versicherung des Schädigers nach Abtretung der Ansprüche durch den Geschädigten Regress beim Sachverständigen nehmen.
Somit bleibt es hier bei dem Grundsatz, dass der Schädiger gegenüber dem Geschädigten keine Einwände hinsichtlich der Höhe der Gutachterrechnung geltend machen kann, sondern sich bezüglich einer Rückforderung mit dem Sachverständigen auseinandersetzen muss. Der Klageanspruch war somit zuzusprechen.

2. Bezüglich der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 191,15 € hat zwar die Beklagte in der Klageerwiderung vom 22.04.2014 diverse Einwände gegen die Reparaturkosten gemäß der Reparaturkalkulation des Sachverständigen N. erhoben, dennoch hat die Beklagte unstreitig gemäß Schreiben der Beklagten vom 15.04.2014 am 17.04.2014 den ausstehenden Betrag bezüglich der Reparaturkosten in Höhe von 191,15 € sowie der diesbezüglich angefallenen Zinsen in Höhe von 0,18 € bezahlt. Die Klagepartei hat diesbezüglich eine Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 22.04.2014 abgegeben. Die Beklagte hat der Erledigterklärung der Gegenseite mit Schriftsatz vom 12.05.2014 widersprochen, hat aber nicht dargelegt, wieso es sich nicht um eine Erledigung handeln sollte. Die Zahlung durch die Beklagte wurde nicht bestritten, ebensowenig wurde erläutert, wieso eine vorbehaltlose Zahlung durch die Beklagte bezüglich der Reparaturkosten erfolgt ist.

Es handelt sich somit hier um eine einseitige Erledigungserklärung der Klagepartei, die als Umstellung in einen Feststellungsantrag dahingehend, dass sich die Klage in Höhe des Teilbetrages erledigt hat, auszulegen ist.

Die Klage hat sich auch tatsächlich in Höhe des Teilbetrages von 191,15 € erledigt. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Beklagtenseite nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist ein erledigendes Ereignis gegeben. Dem Feststellungsantrag der Klagepartei war somit stattzugeben.

II.         Der Anspruch auf die Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB gegeben.

III.       Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

IV.        Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

V.        Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO nach richterlichem Ermessen in Höhe der Klageforderung festzusetzen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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