AG Schwabach verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (6 C 0722/08 vom 14.10.2008)

Mit Urteil vom 14.10.2008 (6 C 0722/08) hat das AG Schwabach die KRAVAG Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 522,19 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Schwabach gilt die Schwacke-Liste, andere Berechnungsgrundlagen finden keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Rahmen des  § 495 a ZPO ist es nicht angebracht, auf alle von den Parteien diskutierten Argumente im Einzelnen einzugehen.

Das Gericht hat sich der Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth angeschlossen, die zur Bemessung des erforder­lichen Aufwandes für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die Schwacke-Liste als ausreichende und geeignete Schätzgrundlage ansieht.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es müsse auf andere Veröffentlichungen zurückgegriffen werden, und diese Liste sei ungeeignet, so hat das Gericht diese Argumente geprüft und ist im Ergebnis dabei geblieben, sich auch weiterhin der Rechtsprechung des hiesigen Berufungsgerichtes anzuschließen.

Weiter ist das Gericht der Auffassung, dass neben dem Grund­tarif auch besondere Leistungen zu vergüten sind, wie Zu­stellkosten, Kosten für Haftungsbefreiung, den zweiten Fahrer und dergleichen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei einer unfallbe­dingten Anmietung grundsätzlich pauschale Aufwendungen für Mehrleistungen geboten sein können, die 25 % erreichen können.

Hier ergibt die Abrechnung nach Schwacke-Liste mit einem Ab­schlag für 3 % für ersparte Eigenaufwendungen einen Mietpreis von 409,63 EURO. Ebenfalls nach Schwacke sind für Haftungs­reduzierung EURO 90,– und den zweiten Fahrer EURO 100,–anzusetzen. Dazu kommt die Sonderausstattung mit Winterreifen mit EURO 75,– und jeweils eine Pauschale von EURO 25,– für Zustellung und Abholung, die ebenfalls nicht der Höhe nach zu beanstanden, sondern ortsüblich sind.

Berücksichtigt man einen 25-prozentigen Aufschlag auf den Grundpreis wegen unfallbedingter Mehraufwendungen, so erhält man mehr, als der Kläger aufgewendet hat, um das Ersatzfahrzeug anzumieten, woraus sich ergibt, dass ihm der von ihm aufgewendete Betrag zusteht.

Die Beklagte war daher zur Zahlung des nach ihrer Teilzahlung noch offenstehenden Restes zu verurteilen mit gesetzlichen Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Kurz und knapp, so die zuständige Richterin des AG Schwabach.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, KRAVAG Versicherung, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG Schwabach verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (6 C 0722/08 vom 14.10.2008)

  1. Schwarzkittel sagt:

    Treffer -> versenkt !

    Kurz, knapp, knackig !

    Und vor allem: Nicht nur „Schwacke“ bestätigt, sondern auch Aufschlag für Mehrleistungen zugesprochen, gut gemacht von Geschädigtem und Autovermieter.

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  2. Willi Wacker sagt:

    Hi Babelfisch,
    wieder einmal zeigt sich die Frauenpower. Kurz, knapp und präzise. So sollten Urteile insgesamt sein. Prima Urteil.
    Ein schönes Wochenende
    Ihr Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert