AG Stade verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich rechtwidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 23.3.2015 – 61 C 87/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil aus Stade zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung. Die VHV-Versicherung hatte vorgerichtlich wieder willkürlich und rechtswidrig die berechneten Sachverstänigenkosten gekürzt und sich im nachfolgenden Rechtsstreit dann kampflos verurteilen lassen. Offensichtlich hatte sie nicht damit gerechnet, dass das Unfallopfer auch wegen knapp 67,– € einen Zivilrechtsstreit führt und dafür Gerichtskosten vorschießt. So kann man sich aber auch verschätzen. Die Versicherer sollten die Unfallopfer nicht unterschätzen. Zu verschenken haben auch die Unfallopfer nichts. Deshalb der Rat an die Versicherer, Unfallschäden nach Recht und Gesetz zu regulieren und prompt erspart man sich Gerichts- und Anwaltskosten. Außerdem leidet das Image nicht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht
Stade

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, ges. vertr. d.d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorstandsmitgl. Thomas Voigt, Dr. Per-Johan Horgby, Jürgen A. Junker, D. Werner, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Stade ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 23. März 2015 durch die Richterin am Amtsgericht S.l-A. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 66,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2015 zu zahlen.

2.     Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.     Der Streitwert wird auf 66,78 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben die geltend gemachten und ihnen zuerkannten Ansprüche in der Klageschrift vom 29.01.2015 schlüssig dargelegt.

Da die Beklagte binnen der gesetzten Frist in der Sache nichts erwidert hat, war gem. § 138 Abs. 3 ZPO von dem schlüssigen Klagevorbringen als zugestanden auszugehen mit der Folge, dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass.

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12 Antworten zu AG Stade verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich rechtwidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 23.3.2015 – 61 C 87/15 -.

  1. Zweite Chefin sagt:

    Virus,
    das ist die Retourkutsche für Berichte wie diesen heute abend. Sowas habe wir schon mehrfach gesehen.
    Daher erkennen wir, die wir regelmässig auf der Geschädigtenseite stehen, mit welcher Systematik und vor allem Konsequenz Versicherungen Leistung vermeiden wollen. In diese „grossen“ Sachen können die Geschädigten oft aus finanziellen Gründen nicht mit einem eigenen Gutachten gegenhalten.
    In unseren vielen „kleinen“ Unfallsachen können sie es sehr wohl, indem sie nämlich als erstes mit einem qualifizierten Gutachten eines freien und unabhängigen Sachverständigen aufwarten. Die Antwort der Versicherer ist hinlänglich bekannt: Gutachter und Gutachten diskreditieren durch gekürzte SV-Rechnungen und per Computer ohne jeden Sachverstand zusammengestrichene Reparaturkosten.
    Die Versicherungen haben nun mal den längeren finanziellen Atem (immer nur im Sinne der Versichertengemeinschaft, versteht sich) und ziehen das gnadenlos durch, auch wenn sie immer wieder auf die Schnauze fallen.
    Wenn das schon bei den Verkehrsunfallschäden so praktiziert wird, dann bei Grossschäden erst recht.

  2. G.v.H. sagt:

    Hallo, sehr geehrte CH-Redaktion,

    VHV aus Hannover arbeitet bei Kürzungsschreiben mit einem schlechten Plagiat nach dem Muster der HUK-Coburg -Versicherung und schreibt doch dann erkenntnisreich zum guten Schluß:

    „Wir weisen darauf hin, dass der Einwand der Kostenüberschreitung im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung auch nach dem Urteil BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 gegenüber dem Sachverständigen selbst weiterhin möglich ist (OLG Dresden 7 U 111/12 vom 19.02.2014).“

    Ja liebe VHV, schön gedacht, aber dann bitte auch dafür eine konkrete Begründung anschließen, die bisher vermisst wird.

    G.v.H.

  3. Glöckchen sagt:

    Die Dresdener haben das BGH-Urteil erwiesenermassen NICHT gekannt,als sie dieses Schrotturteil abgesetzt haben.
    Wer das Gegenteil behauptet,ist ein Lügner oder hat keine Ahnung.
    VHV…..mit Lügen gegenüber dem Unfallopfer unterwegs?
    Notlüge,weil die Kasse leer ist?
    Dort würde ich mich lieber nicht versichern.

  4. SV sagt:

    ich habe mal versucht, den Gedanken von Virus zu Papier zu bringen:

    Kfz-Zulassungsstelle XY
    Straßenverkehrsamt Kfz-Zulassung

    Prüfung auf Fahrzeugstilllegung nach Verstoss gegen Pflichtversicherungsgesetz

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    nach rechtswidriger Kürzung von 66,78 €, siehe Urteil AG Stade vom 23.3.2015, AZ: 61 C 87/15, durch den Haftpflicht-Versicherer VHV auf den berechtigten Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall vom ……., sehen wir uns veranlasst, unter Berufung auf das

    Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
    § 1
    Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

    Ihnen mitzuteilen, dass das Fahrzeug YX, des Herrn/Frau ……, durch den Pflichtversicherer VHV, VHV-Platz 1, 30177 Hannover, augenscheinlich unzureichend im Sinne § 1 Pflichtversicherungsgesetz versichert ist.

    Trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung, BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 und vielfach rechtskräftig gegen den Pflichtversicherer VHV ergangener Urteile, besteht nachweislich weiterhin das Risiko für die am öffentlichen Verkehr teilnehmende Bevölkerung, berechtigten Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfällen beim Pflichtversicherer VHV- nicht vollumfänglich realisieren zu können.

    Schadensersatzforderungen gegenüber VHV Versicherung
    OLG Dresden Az.: 7 U 313/10 vom 30.06.2010 (CH, 22.11.2010)
    AG Bielefeld Az.: 403 C 397/14 vom 16.02.2015 (CH, 20.02.2015) ***
    AG Bochum Az.: 83 C 22/00 vom 23.08.2000 (CH, 23.04.2010)
    AG Bochum Az.: 83 C 21/00 vom 23.08.2000 (CH, 23.04.2010)
    AG Bremen Az.: 7 C 58/15 vom 24.04.2015 ***
    AG Cuxhaven Az.: 5 C 272/14 vom 24.10.2014 (CH, 22.12.2014)
    AG Dortmund Az.: 424 C 194/15 vom 28.04.2015
    AG Dresden Az.: 116 C 6918/14 vom 15.05.2015 ***
    AG Erding Az.: 7 C 2331/14 vom 18.03.2015 (CH, 01.06.2015)
    AG Frankfurt am Main Az.: 30 C 2874/14 (25) vom 14.10.2014 (CH, 11.02.2015) ***
    AG Freising Az.: 7 C 1370/14 vom 21.01.2015 (CH, 20.03.2015) ***
    AG Hamburg-Barmbek Az.: 814 C 139/14 vom 16.10.2014 (CH, 04.01.2015) ***
    AG Hannover Az.: 411 C 1345/15 vom 21.04.2015 (CH, 08.05.2015) ***
    AG Heinsberg Az.: 18 C 227/14 vom 06.10.2014 (CH, 04.12.2014)
    AG Karlsruhe Az.: 5 C 667/14 vom 21.04.2015 (CH, 09.06.2015) ***
    AG Leipzig Az.: 114 C 6415/14 vom 27.11.2014 (CH, 03.03.2015) ***
    AG Lüdenscheid Az.: 95 C 125/14 vom 23.03.2015 (CH, 03.04.2015) ***
    AG Nürnberg Az.: 18 C 8938/14 vom 08.05.2015 (CH, 09.06.2015) ***
    AG Otterndorf Az.: 2 C 338/14 vom 27.11.2014 (CH, 23.01.2015)
    AG Regensburg Az.: 3 C 487/14 vom 27.05.2014 (CH, 08.07.2014)
    AG Rosenheim Az.: 18 C 113/13 vom 01.08.2013 (CH, 07.09.2013)
    AG St. Wendel Az.: 4 C 535/14 (55) vom 21.10.2014 (CH, 07.01.2015)
    AG Stade Az.: 61 C 87/15 vom 23.03.2015 (CH,15.06.2015)
    AG Stade Az.: 61 C 877/14 vom 11.03.2015 (CH, 23.04.2015) ***
    AG Stade Az.: 61 C 411/14 vom 15.07.2014 (CH, 15.09.2014) ***
    (Quelle: http://www.captain-huk.de)

    Inwieweit man seitens der VHV nicht in der Lage war – mangelnde Kapitialdecke schon bei einem Betrag wie hier von 66,78 €? – im gegenständlichen Schadenfall den nachweislich erforderlichen Schadensersatz zu leisten und aus welchen Gründen auch der Versicherungsnehmer bzw.Fahrzeughalter, trotz Aufforderung, seinen Pflichten nicht nachkommen ist, kann von hieraus nicht beurteilt werden.
    Wir bitten Sie daher zu prüfen, ob das gegenständliche Fahrzeug …… bis zum Nachweis einer Versicherung entsprechend den Anforderungen an das Pflichtversicherungsgesetz, stillzulegen ist.

    Wir bitten zudem um Prüfung, ob § 6 Pflichtversicherung Anwendung finden muss:

    § 6
    (1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
    (3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

    Wir dürfen abschließend um Mitteilung Ihres Aktenzeichens bitten und um Mitteilung, ob bzw. welche Maßnahmen ihrerseits eingeleitet wurden.

    Mit freundlichen Grüßen

    SV XY

  5. VHV-Drohne sagt:

    Hallo, Glöckchen,

    Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass eine solche Versicherung lügen darf und damit die dort Versicherten leichtfertig und verantwortungslos dem Risiko und der Gefahr aussetzt als Schädiger direkt in Anspruch genommen zu werden? Aber wenn dem so ist, so dürften das dann wohl auch die anderen honorarkürzenden Versicherungen gleichermaßen so praktizieren ? Ich schlage der CH-Redaktion vor, hier jeden Tag (!) 1 Kürzungsschreiben verschiedener Versicherungen zu veröffentlichen; das allerdings mit anonymisierten Anschriften und sonstigen Namen. Dann haben auch der Herr Bundesjustizminister, die Landesjustizministerien und der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages jeweils schon zum Frühstückskaffee eine aufregende Information.

    VHV-Drohne

  6. SV sagt:

    @ SV says:
    18. Juni 2015 at 15:43

    Kein Pro, kein Contra – schade.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV,
    diese Lethargie der Leserinnen und Leser ist – leider – bezeichnend für den Zustand, in dem sich die Sachverständigen befinden. Sie dösen schon ihrem Dauerschlaf entgegen!

  8. RA Schwier sagt:

    Wenn man einen solchen Gedanken nach dem Pflichtversicherungsgesetz durchspielt, dann würde dies auf eine Strafanzeige gegenüber dem VN sowie den VR hinauslaufen.

    Wer etwas „Spielgeld“ in die Hand nimmt, kann ja auch eine Einstweilige bei Gericht einreichen, damit das Fahrzeug evtl. still gelegt wird.

  9. Zweite Chefin sagt:

    Ich denke drüber nach …

  10. virus sagt:

    Jedenfalls sollte der Versicherungsnehmer über die Mitteilung an die Zulassungsstelle zeitnah informiert werden. Insbesondere dann, wenn es noch zu keinem Verfahren gekommen ist. Denn nur so hat er die Möglichkeit, durch sofortige Selberzahlung, die drohende Stilllegung seines Fahrzeuges zu vermeiden. Der von mir bezweckte Aspekt, mit „wir kümmern uns um alles“ und „der Sachverständige ist der Böse“ wird sich kein Versicherungsnehmer mehr abspeisen lassen. Die Versicherungsprämie für ein Jahr im Voraus bezahlt und trotzdem Bahnfahren oder als Unternehmer, sich einen LKW mieten müssen, wer da nicht aufwacht?

  11. Glöckchen sagt:

    @VHV Drohne
    der Versicherungsbetrug ist doch allgegenwärtig.
    Er kommt in zwei Varianten vor:
    a,der Geschädigte betrügt die Versicherung durch Geltendmachung unberechtigter Ansprüche.
    b,die Versicherung betrügt den Geschädigten durch illegale Verweigerung der Schadensregulierung um dessen berechtigte Ansprüche.
    Ich schätze das Verhältnis der reinen Fallzahlen von a zu b auf 20 zu 80 %
    Dass Unfallopfer um ihre Ansprüche gebracht werden,indem ihnen vom Versicherer eine falsche oder bewusst fehlinterpretierte Rechtsauffassung dargelegt wird,ist zweifellos erlaubt!
    Unfallopfer können sich schliesslich dagegen durch Klagen zur Wehr setzen,so jedenfalls die Denkweise beim BGH.
    Und noch eines:
    Was geschieht,wenn ein Versicherer die BGH-Rechtsprechung bei der Schadensregulierung schlicht missachtet,weil sie ihm nicht in den Kram passt oder weil er sie für falsch hält?
    >Antwort:GARNICHTS!!—weder strafrechtlich noch wettbewerbsrechtlich sanktionierbar!
    Schlimmstenfalls droht vielleicht eine Klage,die er dann halt eben verliert.
    Der rechtwidrige Kürzer macht seinen Profit mit den Heerscharen der Nichtkläger,die keine Eier in der Hose haben und sich mit den Almosen begnügen,die ihnen die grosse Versicherung gönnerhaft vor die Füsse wirft.
    „Wettbewerbsvorteil durch Schadenssteuerung“ war schon die Headline auf dem Schadensforum des Jahres 2008 im Sanssoucy-Nobelhotel zu Köln.

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